1. Die schriftliche Bestätigung laut Artikel 1 Absatz 3, gemäß Anlage „E“, muss folgende Daten enthalten: Erzeuger, Empfänger, Abfallbezeichnung, Abfallkennziffer und Menge der in Empfang genommenen Abfälle, Datum, Unterschrift des Empfängers und wird in zweifacher Ausfertigung ausgestellt, wobei eine Kopie beim Empfänger bleibt und die andere Kopie dem Erzeuger ausgehändigt wird. Die schriftliche Bestätigung kann auch durch andere Dokumente ersetzt werden, unter der Voraussetzung, dass die obgenannten Daten enthalten sind.
2. Die schriftliche Bestätigung muss 5 Jahre ab Ausstellung aufbewahrt werden.