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Beschluss Nr. 2225 vom 20.06.2005
Überörtliches Radwegenetz Südtirol - Genehmigung des Rastsättenplanes

…omissis…

1) den Raststättenplan des übergemeindlichen Radwegenetzes Südtirols zu genehmigen, bestehend aus:

a) Übersichtskarte im Maßstab 1:150.000

b) Übersichtskarten 1:50.000

c) Durchführungsbestimmungen:

 

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

Grundsätzlich soll alle fünf Kilometer eine Raststätte errichtet werden. Vorrangig werden bestehende Einrichtungen genutzt; dabei werden auch jene berücksichtigt, die nicht unmittelbar am Radweg, aber im Umkreis von 500 Metern liegen;
Die Raststätten entlang der Radwege werden in folgende Kategorien eingestuft:
1) Rastplatz
2) Radimbiss
3) Radstation
4) Sondertyp
In besonderen Fällen können, für Infrastrukturen oder Bauten besonderer Art, im Bauleitplan Zonen für touristische Einrichtungen oder Zonen für öffentliche Einrichtungen ausgewiesen werden.

Artikel 2

Rastplatz

Der Rastplatz muss zumindest mit Bänken, Tischen, Infotafeln und eventuell mit Regenschutz ausgestattet sein. Rastplätze werden nicht im Raststättenplan ausgewiesen, aber im Informationssystem erfasst.

Artikel 3

Radimbiss

Der Radimbiss muss mit frei zugänglichen Bänken, Tischen, Trinkwasser, das sich auch in unmittelbarer Nähe befinden kann, Überdachung, WC, Grillstelle und Spielplatz ausgestattet sein. Die frei zugängliche Fläche, für welche kein Konsumationszwang besteht, muss mindestens dasselbe Ausmaß haben, wie die vom Betrieb beanspruchten Flächen. Die frei zugänglichen Anlagen müssen überwacht und gepflegt werden.
Es darf ein Imbiß- oder ein Verkaufskiosk für Erfrischungen und eigene landwirtschaftliche Produkte errichtet werden. Die überbaute Fläche des Imbisses bzw. Verkaufskiosks darf maximal 20 Quadratmeter betragen. Sitzplätze dürfen nur im Freien sein.
An ausgewählten Standorten, in der Gemeinde Sterzing, kann beim Standort W 60 ein Radservice und beim Standort W 70 ein Radservice und Radverleih betrieben werden. In der Gemeinde Ritten - Atzwang beim Standort S 20 kann zusätzlich ein Radservice errichtet und betrieben werden. Für den Radservice und/oder Radverleih sind maximal 50 Quadratmeter überbauter Fläche zulässig.

Artikel 4

Radstation

Die Radstation muss zumindest mit frei zugänglichen Bänken, Tischen, Wasser, Überdachung, WC, Grillstelle und Spielplatz ausgestattet sein. Die frei zugängliche Fläche, für welche kein Konsumationszwang besteht, muss mindestens dasselbe Ausmaß haben, wie die vom Betrieb beanspruchten Flächen.
Innerhalb der Radstation kann ein Gebäude für die gastgewerbliche Restauration oder für die Verabreichung von Speisen und Getränken, im Sinne der Landesgesetze Nr. 57/88 und Nr. 37/78, mit Sitzplätzen im Lokal und im Freien errichtet werden. Die Bruttogeschossfläche des Gebäudes, einschließlich der Nebenräume, darf maximal 120 Quadratmeter betragen. Die Verkaufsfläche für den Verkauf von Artikeln für den Radfahrerbedarf darf die 50 Quadratmeter nicht überschreiten. Die überbaute Fläche der Radwerkstatt und des Radverleihs darf maximal 100 Quadratmeter betragen.
Der Bau einer Dienstwohnung ist nur dann zulässig, wenn die besondere Art und der Standort eine ständige Anwesenheit erfordern. Sie muss die Merkmale einer Volkswohnung aufweisen. Der Bedarf wird von der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde festgestellt.
Mit Beschluss der Landesregierung kann die Kategorie Radimbiss, gemäß Art. 3, in Radstation umgewandelt werden. Ebenso kann mit Beschluss der Landesregierung jederzeit der Raststättenplan mit neuen Raststätten ergänzt werden;
Liegt die Radstation bei einem bestehenden Betrieb, der aufgrund der geltenden urbanistischen Pläne und Bestimmungen geführt und ausgestattet werden kann, dürfen die in dieser Kategorie von Raststätten vorgesehenen Ausstattungsstandards realisiert werden, aber nicht zusätzlich zu den fallweise bereits bestehenden Erweiterungsmöglichkeiten.
 
2) Sorge zu tragen diesen Beschluss im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.
 
3) Den Beschluss der Landesregierung Nr. 1877 vom 30.05.2005 zu widerrufen.
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