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a) die Anwendungsrichtlinien zur Vergabe von zinsbegünstigten Darlehen über den Rotationsfonds zur Wirtschaftsförderung im Sinne des Landesgesetzes Nr. 9/91, genehmigt mit dem Beschluss Nr. 3554/04, wie folgt zu ändern:
1) DieMindestgrenzen in den Bereichen Handwerk, Industrie und Handel über welche die Förderung in Form eines zinsbegünstigten Darlehens über den Rotationsfonds gewährt wird, werden auf Grund der nachstehenden Tabelle a) festgelegt; im Bereich Fremdenverkehr bleiben die Grenzen laut Beschluss Nr. 2597/03 aufrecht:
TABELLE AArt des Unternehmens (1) | Investitionsgrenze, über die das Darlehen Pflicht ist | Maximale Investitionsgrenze für den Dreijahrszeitraum |
Kleinst- und Kleinunternehmen bis zu 9 Beschäftigten in den Bereichen Handwerk, Industrie und Handel | 250.000,00 | 1.000.000,00 |
Kleinunternehmen bis zu 49 Beschäftigten im Bereich Handel | 500.000,00 | 2.000.000,00 |
Kleinunternehmen bis zu 29 Beschäftigten im Bereich Handwerk | 500.000,00 | 2.000.000,00 |
Kleinunternehmen bis zu 29 Beschäftigten im Bereich Industrie | 750.000,00 | 2.000.000,00 |
Kleinunternehmen von 30 bis zu 49 Beschäftigten in den Bereichen Handwerk und Industrie | 1.500.000,00 | 4.500.000,00 |
Mittlere Unternehmen im Bereich Industrie, Mittlere- und Großunternehmen in den Bereichen Handwerk und Handel | 2.000.000,00 | 5.500.000,00 |
Großunternehmen im Bereich Industrie | 3.000.000,00 | 6.000.000,00 |
(1) (1) Zur exakten Bestimmung der Unternehmenskategorie gelten darüber hinaus die Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, für die jeweiligen Sektoren.
b) Vorliegende Richtlinien finden für jene Gesuche Anwendung, die ab dem 5. Oktober 2004 eingereicht werden.Für Gesuche, die vor diesem Stichtag eingereicht worden sind, kann der Antragsteller zwischen diesen Kriterien und den entsprechenden Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, für die jeweiligen Sektoren optieren.
Alle anderen Bestimmungen der Beschlüsse vom 30. Juni 2003 Nr. 2180, vom 28. Juli 2003 Nr. 2597 und vom 4. Oktober 2004 Nr. 3554, bleiben aufrecht;c) den vorliegenden Beschluss im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.