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Beschluss Nr. 342 vom 14.02.2005
Landesrichtlinien im Bereich des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs - gesetzesvertretendes Dekret vom 24. April 2001, Nr. 170

Anlage
 
Landesrichtlinien im Bereich des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs
 

1. Vorwort

Mit gesetzesvertretendem Dekret vom 24. April 2001, Nr. 170, “Neuordnung des Verteilungssystems für Tageszeitungen und Zeitschriften gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 1999, Nr. 108“, wurde der Bereich des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs einer grundlegenden Neuregelung unterzogen, und zwar mit dem Hauptziel, die Verbreitung zu fördern und somit die Anzahl der Leser zu erhöhen.
Mit Gesetz vom 13. April 1999, Nr. 108,“Neue Vorschriften über Verkaufsstellen für Tageszeitungen und Zeitschriften”, wurde  eine 18-monatige Versuchsphase gestartet, wobei insbesondere die Möglichkeit vorgesehen wurde, Zeitungen und Zeitschriften in „nicht exklusiven  Verkaufsstellen wie Monopolwarenhandlungen, Tankstellen, Großverteilungsbetriebe, Bars und Buchhandlungen unter bestimmten Voraussetzungen zu verkaufen.
Laut Artikel 6 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 24. April 2001, Nr. 170, erlässt das Land die Richtlinien für die Gemeinden zur Planung der Standorte für die exklusiven Verkaufsstellen.
Im Hinblick auf die neue Regelung, hat die Landesabteilung Fremdenverkehr, Handel und Dienstleistungen bei den Gemeinden eine Erhebung der bestehenden Verkaufsstellen für Zeitungen durchgeführt, um die Grunddaten für die Planung des Ausbaus des Verteilungsnetzes zu ermitteln.
 
2. Analyse des Verteilungsnetzes und Planung
Durch die bei den Gemeinden Südtirols im Jahr 2000, also gleich nach Abschluss der Versuchsphase laut Gesetz vom 13. April 1999, Nr. 108, vorgenommene Erhebung wurde Folgendes ermittelt:

-die Betriebe, die am Versuch teilgenommen haben,

-alle in den Gemeindegebieten bestehenden Betriebe.

 
Diese Erhebung hat ergeben, dass es in unserem Land 638 Verkaufsstellen für Zeitungen gibt (566 exklusive und 72 nicht exklusive), was einem Landesindex von einer Verkaufsstelle je 722 Einwohner entspricht.
Werden die Gemeinden je nach Bevölkerungszahl unterteilt, ist ersichtlich, dass die Einwohnerzahl je Verkaufsstelle mit der zunehmenden Bevölkerungszahl steigt. Von 614,27 Einwohnern je Verkaufsstelle (in Gemeinden mit bis zu 3.000 Einwohnern) steigt die Zahl bis auf 724,95 Einwohner je Verkaufsstelle (in Gemeinden mit 3.001 bis 10.000 Einwohnern) bzw. bis auf 815,24 Einwohner je Verkaufsstelle (in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern).
Um dem Ziel des Ausbaus des Verteilungsnetzes für Zeitungen zwecks Förderung des Verkaufs und des Lesens nachzukommen, wird empfohlen, die in den drei Klassen erhobene Einwohnerzahl je Verkaufsstelle um 20 bis 30% folgendermaßen zu reduzieren:
 
Gemeindebevölkerung          Einwohnerzahl je Verkaufsstelle
derzeitige     - 20%       - 30%
bis zu 3.000 Einwohner          614          491          430
von 3.001 bis 10.000 Einwohnern     725          580          508
über 10.000 Einwohner          815          652          571
LANDESGEBIET               722          578          505

(aufgerundete Daten)

 
Die Gemeinde kann eine weitere Erhöhung der Anzahl der Verkaufsstellen samt entsprechender Reduzierung der Einwohnerzahl je Verkaufsstelle vorsehen, und zwar unter Beachtung der anderen Kriterien, die von diesen Richtlinien vorgesehen sind.
Nachdem die nicht exklusiven Verkaufsstellen normalerweise ein geringeres Angebot an Veröffentlichungen haben, gilt eine exklusive Verkaufsstelle bei der Berechnung der zulässigen Verkaufsstellen (exklusive und nicht) als drei nicht exklusive Verkaufsstellen.
 
3. Exklusive Verkaufsstellen
Exklusive Verkaufsstellen sind jene im Gemeindeplan zur Standortbestimmung vorgesehene Betriebe, die für den allgemeinen Verkauf von Tageszeitungen und Zeitschriften bestimmt sind.
Für die genannte Tätigkeit ist eine Genehmigung der Gemeinde einzuholen, die unter Berücksichtigung des Gemeindeplanes zur Standortbestimmung auch für die jeweilige Saison ausgestellt wird. Bis zur Genehmigung des Planes, können unter Berücksichtigung der von diesen Richtlinien festgesetzten Kriterien, Genehmigungen erteilt werden.
Die exklusiven Verkaufsstellen können einen Teil ihrer Verkaufsfläche für den Verkauf von Artikeln bestimmen, die dem Warenbereich „Nicht Lebensmittel  angehören. Der Verkauf dieser Artikel darf aber nicht überwiegen.
 
4. Gemeindepläne
Bei der Genehmigung bzw. Überarbeitung der Pläne zur Standortbestimmung der exklusiven Verkaufsstellen seitens der Gemeinden sind diese Richtlinien zu beachten.
Bei der Ausarbeitung des Plans sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a) Bevölkerungsdichte und Anzahl der Familien,

b) urbanistische und soziale Eigenschaften jeder Zone bzw. jedes Stadtviertels,

c) Anzahl der in den letzten zwei Jahren verkauften Zeitungen und Zeitschriften,

d) Zufahrtsbedingungen, insbesondere von ländlichen oder Berggebieten,

e) Vorhandensein nicht exklusiver Verkaufsstellen.

Anhand des Plans wird das Gemeindegebiet in Zonen unterteilt, die in urbanistischer und kommerzieller Hinsicht homogen sind; außerdem werden für jede Zone die bereits bestehenden exklusiven und nicht exklusiven Verkaufsstellen festgestellt sowie die Standorte der neuen exklusiven Verkaufsstellen bestimmt, wobei die genannten Kriterien und Ziffer 2 dieser Richtlinien, was den Ausbau des Verteilungsnetzes betrifft, anzuwenden sind.
Es müssen die auf nationaler Ebene wichtigsten Vereinigungen der Verleger und der Verteiler sowie die auf nationaler Ebene wichtigsten Gewerkschaftsorganisationen der Kleinhändler konsultiert werden. Zurzeit sind es Folgende: der Südtiroler Presse Vertrieb (S.P.V.), die Nationale Gewerkschaft der italienischen Zeitungsverkäufer und der Italienische Verband der Zeitungsherausgeber.
 
5. Nicht exklusive Verkaufsstellen
Nicht exklusive Verkaufsstellen sind Betriebe, die zusätzlich zu anderen Waren, die jedenfalls vorrangig sein müssen, auch  Zeitungen und Zeitschriften (auch nur Zeitungen oder nur Zeitschriften) verkaufen können.
Für die genannte Tätigkeit ist eine Genehmigung der Gemeinde einzuholen, die unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Kriterien auch für die jeweilige Saison ausgestellt wird.
Die Genehmigung zum Betrieb einer nicht exklusiven Verkaufsstelle kann erteilt werden an:

a) Monopolwarenhandlungen,

b) Tankstellen mit einer Mindestfläche von 1.500 m²,

c) Bars einschließlich solcher, die sich in Autobahn-Raststätten, in Bahnhöfen oder in Flughäfen befinden; ausgenommen sind andere Verpflegungsstellen, Restaurants, Rotisserien und Gaststätten,

d) Handelsbetriebe mit einer Mindestverkaufsfläche von 700 m² (Großverteilungsbetriebe und Handelszentren),

e) Betriebe, die vorwiegend Bücher und gleichgestellte Artikel verkaufen und eine Mindestverkaufsfläche von 120 m² aufweisen,

f) Betriebe, die vorwiegend auf den Verkauf von Fachartikeln spezialisiert sind, und zwar lediglich für den Verkauf von einschlägigen Fachzeitschriften.

Unter die nicht exklusiven Verkaufsstellen fallen alle Mischbetriebe, die auf der Grund-lage des Artikels 14 des Gesetzes vom 5. August 1981, Nr. 416, genehmigt wurden, denen von Rechts wegen die Genehmigung zum Betrieb einer nicht exklusiven Verkaufsstelle erteilt wird, und zwar unabhängig von den in den obgenannten Punkten angeführten Eigenschaften.
Betrieben, die am Versuch laut Gesetz vom 13. April 1999, Nr. 108, teilgenommen haben, wird von Rechts wegen die Genehmigung zum Betrieb einer nicht exklusiven Verkaufsstelle erteilt.
Die antragstellende Person muss eine Erklärung über die Einhaltung von Artikel 14 Absatz 11 Buchstabe dbis) Ziffern 4), 5), 6) und 7) des Gesetzes vom 5. August 1981, Nr. 416, vorlegen. Diese Bestimmungen lauten folgendermaßen:

a) der Verkauf von Verlagsprodukten kann auch auf Zeitungen oder Zeitschriften beschränkt werden; im Bereich der ausgewählten Produktart müssen alle Veröffentlichungen gleich behandelt werden; diese Pflicht gilt nicht für pornographische Veröffentlichungen;

b) wer Verlagsprodukte verkauft, darf nicht deren Verkaufspreis ändern;

c) die wirtschaftlichen und gewerblichen Bedingungen für den Verkauf der Veröffentlichungen einschließlich der Gewinnspanne der Wiederverkäufer müssen in allen Verkaufsstellen identisch sein; die feilgebotenen Veröffentlichungen dürfen nicht gekoppelt mit anderen Waren verkauft werden, sofern dies nicht vom Verleger vorgesehen ist, wobei dieselben Bedingungen einzuhalten sind, die für die exklusiven Verkaufsstellen gelten;

d) die Verkaufsstellen müssen für die feilgebotenen Veröffentlichungen geeignete bzw. der ausgewählten Produktart angemessene Ausstellungsflächen vorsehen; Großverteilungsbetriebe müssen die feilgebotenen Zeitungen auf einer einzigen Fläche ausstellen.

 

6. Gemeindekriterien

Bei der Erteilung der Genehmigung für nicht exklusive Verkaufsstellen sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a)     Bevölkerungsdichte,

b)     urbanistische und soziale Eigenschaften der jeweiligen Zone,

c)     Anzahl der in den letzten zwei Jahren verkauften Zeitungen und Zeitschriften,

d)     Zufahrtsbedingungen,

e)     Vorhandensein von anderen nicht exklusiven Verkaufsstellen.

Fehlt der Plan zur Standortbestimmung der exklusiven Verkaufsstellen und ist im Gemeindegebiet bzw. in einer Fraktion der Gemeinde keine Verkaufsstelle vorhanden, so kann die Gemeinde die Verkaufsgenehmigung auch an Betriebe erteilen, die nicht im gesetzesvertretenden Dekret vom 24. April 2001, Nr. 170, genannt sind (Ziffer 5 dieser Richtlinien).
Ansuchen um Erteilung von Genehmigungen für die Inbetriebnahme von nicht exklusiven Verkaufsstellen, die bei den gebietsmäßig zuständigen Gemeinden vor Genehmigung der Kriterien eingegangen sind, können auf der Grundlage der genannten Kriterien berücksichtigt werden.
 

7. Abweichungen

Es bedarf keiner Genehmigung

a) für den Verkauf entsprechender Fachveröffentlichungen an Sitzen von Parteien, Körperschaften, Kirchen, religiösen Gemeinschaften, Gewerkschaften oder Vereinigungen,

b) für den Straßenverkauf durch ehrenamtliche Mitarbeiter von Partei-, Gewerkschafts- oder religiösen Zeitungen, die der einschlägigen Werbung dienen,

c) für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften im Sitz der jeweiligen Verlagsanstalt sowie in deren Außenredaktionen,

d) für den Verkauf von Fachveröffentlichungen, die normalerweise nicht im Zeitungs- und Zeitschriftenhandel erhältlich sind,

e) für die Lieferung frei Haus und den Straßenhandel seitens der Verleger, Verteiler sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhändler,

f) für den Verkauf in Hotels und Pensionen, falls dieser ein Teil des Kundendienstes ist,

g) für den Verkauf in öffentlichen oder privaten Strukturen, falls dieser nur an das Publikum gerichtet ist, das Zugang zu besagten Strukturen hat.

 

8. Verkaufsbedingungen

Beim Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften ist Folgendes zu beachten:

a) der vom Verleger für die Zeitungen und Zeitschriften festgesetzte Verkaufspreis darf in den exklusiven und nicht exklusiven Verkaufsstellen nicht geändert werden,

b) die wirtschaftlichen und gewerblichen Bedingungen für den Verkauf der Veröffentlichungen einschließlich der Gewinnspanne der Wiederverkäufer müssen in allen exklusiven und nicht exklusiven Verkaufsstellen identisch sein,

c) die exklusiven und nicht exklusiven Verkaufsstellen müssen für die feilgebotenen Veröffentlichungen angemessene Ausstellungsflächen vorsehen; Großverteilungsbetriebe müssen die feilgebotenen Zeitungen auf einer einzigen Fläche ausstellen,

d) es ist jedenfalls verboten, pornographische Zeitungen, Zeitschriften oder pornografisches Material öffentlich auszustellen,

e) es muss die Gleichbehandlung unter den verschiedenen Veröffentlichungen gewährleistet sein.

 

9. Schlussbestimmungen

Artikel 9 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 24. April 2001, Nr. 170, besagt, dass soweit genanntes Dekret nichts anderes vorsieht, die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, anzuwenden sind; demzufolge gilt Folgendes:

a) für die Ausübung der Tätigkeit ist der Besitz der moralischen Voraussetzungen laut Artikel 5 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, erforderlich;

b) es ist zulässig, die Betriebsführung oder das Eigentum am Betrieb durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen zu übertragen sowie die Abteilung zur Führung zu übergeben. Handelt es sich um eine nicht exklusive Verkaufsstelle, muss die Übertragung der Führung oder des Eigentums sowohl den Zeitungsverkauf als auch die damit verbundene Verkaufstätigkeit betreffen;

c) Verstöße gegen das gesetzesvertretende Dekret vom 24. April 2001, Nr. 170, werden - sofern  vereinbar - mit den Strafen laut Artikel 22 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. März 1998, Nr. 114, geahndet.

Deshalb gelten folgende Verbote nicht mehr:

a) das Verbot für andere Personen als der Inhaber oder seine Familienangehörigen, Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad, die Tätigkeit des ortsfesten Verkaufs auszuüben,

b) das Verbot der Führungsübergabe der Tätigkeit an Dritte,

c) das Verbot der Erteilung der Genehmigung an juristische Personen,

d) das Verbot der Erteilung an physische Personen von mehr als einer Genehmigung.

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