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Beschluss vom 29. September 2003, Nr. 3347
Geförderter Wohnbau - Artikel 62 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung - Festlegung der Kriterien für die Vermietung einzelner Zimmer an Lehrlinge, Schüler, Studenten, Arbeitnehmer oder Senioren (abgeändert mit Beschluss Nr. 1318 vom 09.09.2013 und Beschluss Nr. 955 vom 05.08.2014)

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Art. 3

1. Die Vermietung einzelner Zimmer im Sinne von Artikel 62 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, kann ermächtigt werden, wenn folgende Vorschriften eingehalten werden:

a) Unbeschadet der Vorschrift, dass höchstens zwei Zimmer vermietet werden dürfen, muss die Wohnung unter Berücksichtigung der Anzahl aller darin wohnenden Personen im Sinne von Artikel 43 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, angemessen bleiben,

b) Zimmer mit weniger als 12 Quadratmeter Wohnfläche dürfen nur von einer Person besetzt werden,

c) Die vermieteten Zimmer müssen vollständig mit Möbeln ausgestattet sein und für den Mieter muss eine eigene Nasszelle (Dusche, WC) zur Verfügung stehen, oder es muss die Mitbenützung der wohnungseigenen sanitären Anlagen gewährleistet sein,

d) Der Mietzins darf nicht höher als 75 Prozent des Betrages, der laut Beschluss der Landesregierung Nr. 122 vom 11. Februar 2014 für einen Heimplatz gefordert werden darf. Das ergibt also:
1) 290,00 Euro x 0,75 = 217,50 Euro für ein Einbettzimmer,
2) 220,00 Euro x 0,75 = 165,00 Euro je Bett in einem Zweibettzimmer,

e) Der auf das Zimmer entfallende Anteil an den Betriebskosten der Wohnung ist im Mietpreis inbegriffen.