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Beschluss Nr. 3564 vom 13.10.2003
Entwurf des Dienstvertrages betreffend die öffentlichen Personennahverkehrsdienste - Standards betreffend die Ordnungsmäßigkeit und die Qualität der öffentlichen Personennahverkehrsdienste und die entsprechenden Strafen - Genehmigung

…omissis…

 

die Standards betreffend die Ordnungsmäßigkeit und die Qualität der öffentlichen Personennahverkehrsdienste entsprechend der Anlage A des vorliegenden Beschlusses, dessen vollinhaltlicher und  wesentlicher Bestandteil sie ist, zu genehmigen;

 

das Entwurf des Dienstvertrages Standards betreffend die öffentlichen Personennahverkehrsdienste entsprechend der Anlage B des vorliegenden Beschlusses, dessen vollinhaltlicher und  wesentlicher Bestandteil sie ist, zu genehmigen;

 

-     eine Geldbuße von Euro 500 für jeden zusätzlichen Unfall im Vergleich zu den Standards laut den Punkten 1a und 1b;

-     eine Geldbuße von Euro 500 für jeden zusätzlichen 0,1% im Vergleich zu den Standards laut den Punkten 2a, 2b und 6a;

-     eine Geldbuße von Euro 500 für jeden 0,1% weniger im Vergleich zu den Standards laut den Punkten 2c, 3, 4a, 4b, 6b und 6c;

-     eine Geldbuße von Euro 250 für jeden 0,1% weniger im Vergleich zu den Standards laut Punkt 8;

-     eine Geldbuße von Euro 250 für jede Übertretung der Standards laut den Punkten 5a, 5b, 5c, 5d, 5e und 7 festzulegen;

 

den Landesrat für Transportwesen zum Abschluss der einzelnen Dienstverträge mit den Konzessionären der öffentlichen Beförderungsdienste, welche ab 01.01.2004 Gültigkeit haben werden, zu ermächtigen;

 
Anlage A
 

Provincia Autonoma di Bolzano

Assessorato ai Trasporti


Autonome Provinz Bozen-Südtirol

Assessorat für Transportwesen

QUALITÄTSSTANDARDS

 

QUALITäTS-
FAKTOREN

QUALITäTSINDIKATOREN

MASSEINHEIT

STANDARD

1.Sicherheit des Personals

a)Sicherheit nach Unfällen im Dienst, die Personenschäden oder Schäden an Fahrzeugen von Dritten verursachen (Fahrzeugschäden > 500 Euro)

Anzahl der passiven Unfälle je 10.000 km

1

b)Sicherheit nach Unfällen im Dienst, die Personenschäden oder Schäden an Fahrzeugen von Dritten verursachen (Fahrzeugschäden > 500 Euro) und auf mechanische Schäden aufgrund ungenügender Wartung zurückzuführen sind

Gutachten von Dritten

keine

2.Regelmäßig-
keit und Pünktlich-
keit

a)Regelmäßigkeit

(ausgenommen sind nicht durchgeführte Fahrten, deren Ursachen dem Konzessionär nicht anzulasten sind)

Anzahl der nicht durchgeführten Fahrten / Anzahl der laut Fahrplan vorgesehenen Fahrten

5%

b)Pünktlichkeit (ausgenommen sind verspätet durchgeführte Fahrten, deren Ursachen dem Konzessionär nicht anzulasten sind)

Anzahl der verspäteten Fahrten > 5 Min. von der Endhaltestelle / Gesamtzahl der durchgeführten Fahrten

5%

c)Grad der Zufriedenheit beim Faktor Pünktlichkeit des Dienstes (Quelle ASTAT)

Prozentanteil

85%

3.Sauberkeit der Verkehrs-
mittel

Grad der Zufriedenheit beim Faktor Sauberkeit der Verkehrsmittel (Quelle ASTAT)

Prozentanteil

90%

4.Fahrkomfort

a)Grad der Zufriedenheit beim Faktor Überfüllung des Busses zur Hauptverkehrszeit (Quelle ASTAT)

Prozentanteil

75%

b)Grad der Zufriedenheit beim Faktor Wartung des Busses,

z. B Öffnung der Fenster, Klimatisierung, Zustand der Sitze und andere Anomalien, die Unannehmlichkeiten für den Fahrgast darstellen können (Quelle ASTAT)

Prozentanteil

80%

5.Fahrgast-
informationen

a)Fahrplanheft und Linienplan

Anzahl der verteilten Kopien pro Jahr

Angabe je nach Konzessionär

b)Webseite

Vorhandensein

Ja

c)Telefonischer Auskunftsdienst

Vorhandensein

Ja

d)Betrieb der Haltestellen

(ausgenommen sind fest eingeplante und Maßnahmen wegen Fahrplanwechsel)

Zeit für die Aktualisierung der Informationen

Innerhalb der folgenden 12 Stunden

e)

Zeit für Instandhaltungs-maßnahme

Innerhalb der folgenden 24 Stunden

6. Kunden-
beziehungen

a)     Höflichkeit und Fahrverhalten der Fahrer

Anzahl der verhaltensbezogenen Beschwerden / Anzahl der beförderten Fahrgäste

3%

b)     Erkennbarkeit

Personal mit Publikumskontakt in Uniform und / oder mit Erkennungsmarke / Gesamtzahl des Personals

98%

c)     Grad der Zufriedenheit des Faktors Wahrnehmung der Präsentierbarkeit, Erkennbarkeit und Höflichkeit (Quelle  ASTAT)

Prozentanteil

90%

7. Verkaufs-
dienst

Front office

Wartezeit für die Beantwortung von Beschwerden

Anzahl der Tage

30

8. Umwelt-
schutz

a)     Anzahl der Busse, die mit Biodiesel /Metan betrieben werden

(ausgenommen Euro 3-Busse)

Anzahl der Busse, die mit Biodiesel/Metan betrieben werden / Gesamtzahl der Busse

Angabe je nach Konzessionär

b)     Verbrauch von Dieselkraftstoff mit niedrigem Schwefelgehalt

Verbrauch von Dieselkraftstoff mit niedrigem Schwefelgehalt / Gesamtverbauch

100%

9. Behinderten-
hilfen

Trittbretter für Behinderte und Befestigungsvorrichtung für Rollstühle

Anzahl der ausgerüsteten Stadtbusse / Gesamtanzahl der Stadtbusse

33%


ANLAGE B

 

Provincia Autonoma di Bolzano

Assessorato ai Trasporti


Autonome Provinz Bozen-Südtirol

Assessorat für Transportwesen


Dienstvertrag für den öffentlichen Nahverkehr

 

zwischen

 

der Autonomen Provinz Bozen, Assessorat für Transportwesen, in der Folge kurz als „Provinz  bezeichnet, vertreten durch Herrn Dr. Michele Di Puppo, geboren in Bozen am 23.11.1945 in seiner Eigenschaft als Landesrat für Transportwesenin mit Amtsdomizil in Bozen, Crispistraße 10

 

und

 

dem Konzessionär ........................................................................, in der Folge kurz als „Konzessionär  bezeichnet, in der Person von .................................................. pro tempore, geboren in .................. am ................... mit Amtsdomizil in ............................................................

 

Vorausgeschickt, dass

a)     die Autonome Provinz Bozen die ausschließliche und vollständige Zuständigkeit für das Transportwesen in der Provinz innehat, im Sinne von Art. 8, Punkt 18 des Statuts der Autonomen Provinz Bozen, das mit  D.P.R. Nr. 670 vom 31.08.1972 verabschiedet wurde;

b)     dass laut und kraft Landesgesetz Nr. 16 vom 2. Dezember 1985 und folgenden Änderungen und Ergänzungen die Beförderung von Personen in der Provinz konzessionspflichtig ist;

c)     Im Sinne von Art. 6, Abs. 6 des o.g. L.G. stellt die Regelung des vorliegenden Gesetzes den Dienstvertrag dar und dass die Standards bezüglich Regularität und Qualität der Dienste sowie die entsprechenden Sanktionen von der Landesregierung per Beschluss definiert werden, der im Amtsblatt der Region veröffentlicht werden muss.

d)     die Provinz, als Vertreter der Bürger und Nutzer die Zielfunktion der Vorgabe von Richtlinien, der Koordinierung, Überwachung und Kontrolle ausübt und die Planung der Dienste mit den dazu gehörigen Änderungsvorschlägen billigt, die im besonderen folgendes garantieren:

I)     Eingriffe ins Transportsystem, die dazu geeignet sind, effiziente Dienstleistungen zu garantieren, welche in Hinsicht auf Quantität und Qualität der Nachfrage entsprechen und die Regelmäßigkeit und die Kontinuität der Dienstleistung garantieren, und zwar innerhalb eines politischen Rahmens, der eine möglichst umfassende Nutzung der öffentlichen Transportmittel fördert;

II)     die Verbreitung von neuen Techniken sowie Verwaltungs- und Kontrollinstrumenten für die Verbesserung der Organisation und der Produktivität der Dienstleistungen im Sinne von Art. 12 des L.G. Nr. 16/85;

III)     die Planung, Erstellung und Erneuerung von technischen Anlagen und von Infrastrukturen, die erhebliche Bedeutung für den Betrieb, die Organisation und Funktionalität der Transportdienste und der Verkehrswege im Landesinteresse haben, entsprechend Art. 12 des L.G. Nr. 16/85;

IV)     die Erhöhung der Sicherheit auf den Straßen;

V)     die qualitative Unterstützung der mit dem Transportdienst beauftragten Unternehmen, im Sinne einer flexiblen Verwaltung, die rechtzeitig auf die Veränderungen am Markt reagiert, auch durch die Förderung von Programmen zur Neustrukturierung und Neuorganisation der Unternehmen im Sinne von Art. 10 des L.G. Nr. 16/1985.

e)     die Bewilligung, entsprechend der Vorgabe und den Zielen aus der aufgeführten Landesgesetzgebung, in Hinsicht auf die zu erbringenden Dienste, nach den im Landesfahrplan vorgesehenen Modalitäten, so wie dieser mit Erlass des zuständigen Landesrates festgelegt wurde, und zwar mit einem Angebot, das entweder die Gleichbehandlung der Nutzer vorsieht oder sich an spezielle Nutzerkreise wendet, die per Gesetz oder Beschluss der Landesregierung festgelegt werden;

f)     Mit Verfügung Nr. .............. vom …….......  ist die Konzession zugunsten des Unternehmens ………….. ausgestellt worden, für die Durchführung des öffentlichen Beförderungsdienstes auf der Linie nr……..

g)     Die Parteien erkennen an, dass die Durchführung der lokalen Transportdienste durch den vorliegenden Dienstvertrag geregelt ist, im Sinne von Art. 6, Absatz 6 des L.G. Nr. 16/1985, in dem die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen der Provinz und dem Konzessionär festgelegt sind sowie entsprechend Beschluss Nr. 3564 der Landesregierung vom 13.10.2003, mit dem die Standards hinsichtlich Regularität und Qualität der Dienste festgelegt werden;

 

All dies vorausgeschickt, erfolgt der Abschluss des folgenden

 

Dienstvertrages

 

Art. 1

Dauer des Vertrages

1.     Der vorliegende Vertrag hat die Dauer von drei Jahren, mit Ablauf vom Datum der Unterzeichnung. Er ist infolge einer evenuellen Verlängerung oder Erneuerung der Konzession für eine gleich lange oder auch für eine längere Vertragsdauer als die ursprüngliche verlängerbar. Bei Ablauf des Vertrages ist der Konzessionär dazu angehalten, die Fortsetzung des Dienstes entsprechend der Modalitäten aus dem vorliegenden Vertrag bis zum Abschluss des neuen Dienstvertrages zu garantieren, wobei die Vorsehungen aus dem folgenden Absatz 2 davon unbenommen bleiben.

2.     Im Falle des Widerrufs, des Verfalls oder des Verzichts im Sinne von Art. 7 des L.G. 16/85 und folgenden Änderungen und Ergänzungen werden die Zeiten und Modalitäten für die Einstellung der Dienste mit entsprechender Verfügung des Landesrates festgelegt.

 

Art. 2

Gegenstand des Dienstvertrages

1.     Die Prämissen sind vollinhaltlicher Bestandteil des vorliegenden Dienstvertrages, der im folgenden kurz als „Vertrag  bezeichnet wird.

2.     Der vorliegende Vertrag regelt im Sinne von Art. 6, Absatz 6 des L.G. 16/85 die Beziehungen zwischen dem Konzessionär und der Landesverwaltung hinsichtlich der Durchführung des öffentlichen Nahverkehrsdienstes für das Busliniennetz, das in der Konzession angeführt wird und in der Anlage A des vorliegenden Vertrages als vollinhaltlicher und wesentlicher Bestandteil desselben aufgeführt ist. In dem o.g. Anhang sind außerdem in analytischer Form Strecken und Verbindungen, Fahrzeiten, die Anzahl der Fahrten, die Diensttage, die Fahrzeuge und das für die Durchführung der Dienste eingesetzte Personal angegeben.

3.     Die Auflistung der Dienste und die Durchführungsmodalitäten können entsprechend der von Art. 6, Abs. 3, Buchstabe c) des L.G. 16/85 vorgesehenen Modalitäten verändert und aktualisiert werden.

4.     Die Maßnahmen zur Genehmigung der Haltestellen, die im Sinne von Art. 4 bis des L.G. 16/85 angewandt werden, stellen Veränderungen der Anlage A des vorliegenden Vertrages dar.

5.      Für alles, was im vorliegenden Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist, gelten die Vorschriften aus den Bestimmungen des L.G. 16/85 und folgende Veränderungen und Ergänzungen und die mit Dekret des zuständigen Landesrates angenommenen Bestimmungen, und zwar unter Wahrung der Konformität mit L.G. 16/85 und allgemein der direkt anwendbaren Bestimmungen von Land, Staat und Gemeinschaft, sowie die in der Konzessionsbewilligung enthaltenen Bestimmungen.

6.     Die Parteien kommen ausdrücklich überein, dass die Klauseln des vorliegenden Vertrages automatisch als ergänzt und/oder verändert aufzufassen sind, wenn gesetzliche Bestimmungen oder Regelungen in Kraft treten, die den Inhalt des Vertrages beeinflussen und vom Staat bzw. der Autonomen Provinz Bozen erlassen worden sind oder auch in Folge des Inkrafttretens von Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft, die direkt auf die Materie anwendbar sind.

 

Art. 3

Entgelt und Zuschüsse (Art. 14,15,16,17, des L.G. Nr. 16/1985)

1.     Die Provinz ist dazu angehalten, dem Konzessionär für die öffentlichen Nahverkehrsdienste, die Gegenstand des vorliegenden Vertrages sind, ein Entgelt zu entrichten, das im Sinne von Art. 14 des L.G. 16/85 errechnet wird und außerdem, auf Ansuchen des Konzessionärs, einen Ergänzungsbeitrag zur Kompensierung der Verpflichtungen aus dem öffentlichen Dienst, der entsprechend den Modalitäten und Bedingungen berechnet wird, die unter Art. 17 des L.G. 16/85 aufgeführt sind.

2.     Die Beiträgsbeträge aus Absatz 1 und 3 können im Verlauf des Betriebsjahres in monatlichen Raten ausgezahlt werden, und zwar in Höhe von 90 % des Betrages, der aus dem letzten Beschluss resultiert, welcher im Sinne von Art. 17, Abs. 6 des L.G. 16/85 getroffen wurde.

3.     Dem Konzessionär werden außerdem die Zuschüsse für die Investitionskosten zugewiesen, die zur Förderung der Aufstockung und Erneuerung jener Investitionsgüter aufgebracht wurden, welche zur Durchführung der Transportdienste und zur Verbesserung der betrieblichen Effizienz im Unternehmen sowie der besseren Nutzung der Dienste durch die Fahrgäste notwendig sind, entsprechend der Bedingungen und Modalitäten aus Art. 15 des L.G. 16/85.

 

Art. 4

Ausschuss

1.     Um die korrekte Handhabung der gegenseitigen Verpflichtungen zu garantieren, die mit dem vorliegenden Vertrag übernommen werden, verpflichten sich die Parteien, innerhalb von 90 Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages, einen paritätischen Ausschuss zu bilden; dieser setzt sich aus zwei vom Land ernannten Mitgliedern und zwei vom Konzessionär ernannten Mitgliedern zusammen. (Anm: Im Falle eines Konzessionärs, der dem Verband beitritt, einfügen: „vom Verband, dem der Konzessionär beitritt, entsprechend Art. 11 des L.G. 16/85“). Die Einberufung und der Vorsitz des Ausschusses werden von einem der vom Land ernannten Mitglieder übernommen. Er kann außerdem auch auf begründete Anfrage des Konzessionärs hin einberufen werden.

2.     Der Ausschuss hat die Aufgabe:

-     Empfehlungen zu eventuellen vertraglichen Änderungen auszusprechen, einschließlich der Vorschläge zur Änderung und Anpassung der Dienste, die ggf. von den Parteien übermittelt werden sowie zu Untersuchungen und Planungen hinsichtlich der Investitionskosten;

-     Die Parteien bei der Inbetriebnahme der Systeme zur Kontrolle, Überwachung und Verwaltung der Informationen zu unterstützen;

-     die Anwendbarkeit von Vertragsstrafen und Strafgeldern zu bewerten;

-     auf Anfrage beider Parteien hin jegliche sonstige Bewertung über die Inhalte der Verpflichtungen zu liefern, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben.

3.     Der Ausschuss kann zu den jeweils behandelten Sachthemen Experten zur Mitarbeit zuziehen, die übereinstimmend von den Parteien ernannt werden; die entsprechenden Aufwendungen übernehmen die Parteien nach paritätischen Prinzipien.

4.     Falls die Vertragsbestimmungen Streitgegenstand zwischen den Parteien sein sollten, ist der Konzessionär trotzdem verpflichtet, die im vorliegenden Vertrag vorgesehene Leistung der Dienste zu garantieren, und zwar bis zum Spruch des unter Art. 17 genannten Schiedsgerichtes, um somit die Kontinuität des Dienstes zu garantieren.

 

Art. 5

Veränderungen der Dienste

1.     Nach Anhörung des Konzessionärs hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit hat das Land die Möglichkeit, im öffentlichen Interesse – insofern dieses speziell die Verbesserung der angebotenen Dienste und/oder die Erfüllung von Notwendigkeiten der Nutzer betrifft – Änderungen an der Organisation der Dienste vorzunehmen.

2.     Der Konzessionär kann, in Übereinstimmung mit der Provinz, partielle Veränderungen an der Organisation der Dienste vornehmen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Notwendigkeiten dienen.

3.     Die o.g. Veränderungen werden in jedem Fall im Rahmen der Tarif- und Beitragsebenen vorgenommen, die in der Jahresplanung der Provinz festgelegt sind und die ordentliche Abwicklung der Dienste und das wirtschaftliche Gleichgewicht für den Betrieb des Konzessionärs garantieren sollen.

4.     Die Veränderungen nach Art. 8 des L.G. 16/85 können dem Konzessionär, der zur Vermeidung einer Auflösung des vorliegenden Vertrages dazu angehalten ist, sich diesen anzupassen und sie vollständig zu übernehmen, per Dekret des Landeshauptmannes vorgeschrieben werden; mit diesem Dekret werden die Durchführungsmodalitäten der Dienste festgelegt, um die notwendigen Verbindungen zu garantieren. Für diesen hypothetischen Fall ist die Landesregierung dazu angehalten, dem Konzessionär für die Dienste Beiträge zu bewilligen, die im Bezug zu den höheren Aufwendungen stehen, die dem Konzessionär vorgeschrieben wurden.

5.     Abgesehen von den hypothetischen Annahmen aus dem vorherigen Absatz und für den Fall, dass Veränderungen in der Durchführung des Dienstes von Arbeiten und Tätigkeiten abhingen, die von der Provinz verursacht worden sind beziehungsweise auf der Grundlage von Genehmigungen oder Bewilligungen der Provinz zugunsten von Unternehmen, die öffentliche Dienste für Nutzerkreise erbringen (als Aufzählung ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind dies Telekommunikation, Wasser, Strom, Gas .....) oder von anderen Aktivitäten oder Ereignissen zustande gekommen sind, von denen die Provinz zuvor durch entsprechende Mitteilungen in Kenntnis gesetzt wurde, in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen hinsichtlich kultureller oder Sportveranstaltungen, Treffen, Versammlungen oder allgemein hinsichtlich der öffentlichen Ordnung, wird die Provinz den Konzessionär rechtzeitig benachrichtigen, und zwar vor Eintreten der Aktivitäten, die diese Veränderungen herbeiführen, um auf diese Weise die notwendige Anpassung der Modalitäten zur Durchführung der Dienste zu ermöglichen. Die Anpassungsmodalitäten müssen in jedem Fall ohne zusätzliche Belastungen für die Provinz erfolgen.

6.     Jeweils nach Ablauf eines Trimesters ist der Konzessionär dazu angehalten, einen Bericht zu erstellen, der zur Bewertung und Abrechnung der wichtigsten Belastungen dient, und ebenso von eventuellen Schäden, die durch die im vorhergehenden Absatz 4 genannten Ereignisse verursacht wurden und zur Annahme durch die Provinz vorzulegen sind, im Sinne einer Bewertung der Kongruenz dieser Schäden und der Bestimmung der Modalitäten zur Aufteilung der Schadensdeckung.

7.     Der Konzessionär ist außerdem dazu verpflichtet, die Provinz umgehend, und jedenfalls innerhalb von zwei Stunden  ab dem Auftreten des Ereignisses, über Vorfälle und Umstände zu unterrichten, welche die reguläre Durchführung der Dienste verhindern, und in einer anschließenden analytischen Berichterstattung an die Provinz innerhalb von drei Tagen den Hergang dieser Ereignisse und Umstände aufzuführen. Ebenso muss er im Dreimonatsbericht aus dem vorhergehenden Absatz eventuell mit den eigenen Fahrzeugen während der Ausübung des Dienstes aufgetretene Unfälle und eventuelle Beschwerden von öffentlichen und privaten Einrichtungen sowie der Nutzer aufführen, auch wo diese über Interessenvereinigungen geäußert wurden.

 

Art. 6

Verpflichtungen des Konzessionärs

1.     Der Konzessionär ist verpflichtet:

a)     die Beförderungsdienste unter Einhaltung des Landesfahrplanes und anschließender Veränderungen der öffentlichen Transportdienste der Provinz, die in Übereinstimmung mit den Vorkehrungen aus L.G. 16/85 vorgenommen werden, durchzuführen und zu organisieren, wobei er sich, falls notwendig, innerhalb des Rahmens und unter den Bedingungen aus dem folgenden Art. 13, auch anderer Unternehmen bedienen kann;

b)     die regulär angenommenen oder genehmigten Fahrttarife zur Anwendung zu bringen;

c)     die Beziehungen mit den anderen Konzessionären zu definieren, die an Diensten auf gemeinsamen Strecken interessiert sind;

d)     die Zuschüsse für die im Moment ihrer Bewilligung festgelegten Bestimmungen zu nutzen;

e)     in systematischer Weise die Buchhaltungs- und statistischen Daten zu erheben, die zur Bewertung der wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Betrieb der Dienste unter Landeszuständigkeit notwendig sind;

f)     vereinheitlichte Ausgabe- und Kontrollsysteme für die Fahrscheine und die Erhebung der Daten über die Durchführung der Dienste anzuwenden und ebenso, auf entsprechende Aufforderung der Provinz hin, einheitliche Verwaltungsverfahren, um somit die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Unternehmensdaten zu gewährleisten;

g)     auf systematische Weise und entsprechend der von den zuständigen Landesämtern festgelegten Modalitäten alle Informationen beizubringen, die unter Art. 5, Absatz 1, Buchstabe g) des L.G. Nr. 16/1985 genannt sind;

h)     die mit der Überwachung beauftragten Vertreter der Organe, die mit Freifahrausweisen ausgestattet sind, welche vom Landesrat ausgestellt werden, kostenlos zu befördern, wobei die Pflicht zur Entwertung der Fahrkarte erhalten bleibt;

i)     das Personal, das Kontakt mit den Fahrgästen hat, mit entsprechendem Erkennungsabzeichen auszustatten, und zwar gemäß den mit Erlass des zuständigen Landesrates verfügten Charakteristiken;

j)     die Landes- oder staatlichen Bestimmungen, die für die Provinz Bozen gelten ebenso wie die direkt anwendbaren Gemeinschaftsnormen für die Sicherheit der Transportdienste anzuwenden;

k)     unter Beibehaltung der Qualitätsstandards, die mit Beschluss der Landesregierung entsprechend Punkt c) der Prämissen festgelegt worden sind, bis zum ........ die Prinzipien aus der „Mobilitätscharta  anzuwenden und diese jedes Jahr zu aktualisieren, wobei das Land entsprechend dem allgemeinen Bezugsrahmen aus der Charta der öffentlichen Dienste für den Transportsektor, der dem DPCM vom 30.12.1998 anliegt, entsprechende Mitteilung erhält.

2.     Die Parteien bestätigen ausdrücklich, dass der Konzessionär für den Abschluss der Versicherungspolicen gesorgt hat, die unter Art. 5, Absatz 1, Buchstabe m) des L.G. 16/85 aufgeführt und als Kopie dem vorliegenden Dienstvertrag beigelegt werden. Der Konzessionär ist verpflichtet, die notwendigen Veränderungen und Variationen vorzunehmen, die mit Dekret des Landesrates festgelegt wurden, und zwar innerhalb der Fristen, die in diesem Dekret verfügt wurden.

3.     Der Konzessionär ist in jedem Fall zur Durchführung des Mindestumfangs des Dienstes verpflichtet, der im Sinne der geltenden nationalen und der Landesbestimmungen in Hinsicht auf die Ausübung des Streikrechts gilt.

 

Art. 7

Tarife

1.     Die Dienste müssen unter Beachtung der Fahrpreise durchgeführt werden (Normal-, Vorzugs- und Sondertarife), die mit Beschluss der Landesregierung vom …... Nr. ..... vorgesehen wurden.

2.     Der Konzessionär muss die Dienste außerdem unter Beachtung der besonderen Konditionen und der Erleichterungen für bestimmte Fahrgastkategorien sowie für die unter dem oben aufgeführten Art. 6, Abs. 1, Buchstabe f) und g) vorgesehenen Freifahrausweise durchführen.

3.     Der Konzessionär muss sich im Falle neuer Beförderungsdienste oder der Intensivierung der bestehenden bzw. für Beförderungsfälle mit zeitlich befristeten Notwendigkeiten oder mit touristischem Interesse oder für die Feststellung des Verkehrs auf neuen Strecken oder die Erprobung neuer Durchführungsmodalitäten an die Anwendung besonderer Tarife und unterschiedlicher Nutzungsmodalitäten der Dienste halten, welche mit Erlass des zuständigen Landesrates genehmigt werden.

 

Art. 8

Fahrpläne und Haltestellen

1.     Die Dienste werden unter Beachtung der Fahrpläne und der Haltestellen gewährleistet, die in den geltenden Durchführungsplänen vorgesehen sind und von den zuständigen Organen und auf Anfrage der Gemeinden im Sinne der Artikel 4 und 4 bis des L.G. 16/85 genehmigt werden.

2.     Der Konzessionär ist dazu angehalten, in den Busbahnhöfen und an den hierfür vorgesehenen Plätzen an den Haltestellen die Fahrpläne der Beförderungsdienste in der Form und in der Art und Weise auszuhängen, wie sie vom zuständigen Landesamt verfügt werden.

3.      Die Instandhaltung und der Betrieb der für das Aushängen der Fahrpläne vorbehaltenen Flächen an den Haltestellenpfählen obliegt dem Konzessionär, nach einheitlichen Modalitäten und Kriterien, die vom Landesrat für Verkehrswesen bestimmt werden.

 

Art. 9

Verfall, Widerruf und Verzicht auf die Konzession

1.     Der Verfall der Konzession wird per Dekret des zuständigen Landesrates ausgesprochen, wenn der Inhaber die Eignungsvoraussetzungen für den Erlass der Konzession verliert, genauer gesagt, wenn er nicht mehr in der Lage ist, folgendes zu garantieren:

a)     die technische und finanzielle Eignung des Unternehmens für die Durchführung der Dienste;

b)     die effiziente Nutzung der notwendigen Unternehmensressourcen für die Bereitstellung der Dienste.

2.     Außer in den im vorgenannten Absatz vorgesehenen Fällen verwirkt der Konzessionär die Konzession und verfällt der Vertrag auch:

–     wenn der Konzessionär die Eignungsvoraussetzungen für die berufliche Zulassung zur Fahrgastbeförderung im Straßenverkehr verliert;

–     wenn er mehrere Verwaltungsstrafen auf sich gezogen hat, die für Fälle der Nichtbeachtung von Bestimmungen aus dem vorliegenden Dienstvertrag (Art. 19, L.G. Nr. 16/85) vorgesehen sind;

–     wenn er den von der Landesverwaltung getroffenen Maßnahmen keine Folge leistet;

–     wenn er die Verpflichtungen aus Art. 6 des vorliegenden Dienstleistungsvertrages nicht erfüllt.

3.     Der Konzessionär, der die Absicht hat, auf die Konzession zu verzichten, muss ein begründetes Gesuch an den Landesrat stellen, der per Erlass dazu Stellung nimmt. Die Zeiten und Modalitäten für die Einstellung der Dienste werden in der Aufhebungsmaßnahme festgelegt.

4.     Die Provinz hat die Möglichkeit, die Konzession in den Fällen aufzuheben, in denen das öffentliche Interesse nicht mehr gegeben ist.

5.     In folgenden Fällen erkennt die Provinz eine Entschädigungsleistung an:

a)     im Falle auch partieller Aufhebung der Konzession oder bei Verzicht, wenn diese nicht unter die Bedingungen unter Absatz 1, Buchstabe b) dieses Artikels fallen;

b)     bei Verzicht, der mit Veränderungen an den Durchführungsprogrammen begründet wird, welche die wirtschaftliche Nutzung der Unternehmensressourcen beeinträchtigen.

Die Höhe der Entschädigung kann die Summe der Multiplikation aus den Standardkosten, die im Sinne von Art. 17 des L.G. Nr. 16/1985  für die Durchführung festgelegt wurden und den Fahrzeugkilometern / pro Jahr, das Gegenstand des Widerrufs oder Verzichts ist, nicht überschreiten.

6.     Die fehlende Erneuerung, der Verzicht, mit Ausnahme der Vorsehungen aus Art. 5, oder der Verfall der Konzession stellen keine Berechtigung auf irgendeine Form der Entschädigung dar.

 

Art. 10

Überwachung und Überprüfung

1.     Die Überwachungs- und Kontrollfunktionen über die Durchführung der Dienste werden mit entsprechender Genehmigung des Landesrates von den Landesangestellten in den Organisationsstrukturen ausgeübt, die für das Transportwesen zuständig sind.

2.     Das für Überwachung und Kontrolle zuständige Personal kann geeignete Überprüfungen durchführen und zu diesem Zwecke von den Unternehmen die Betriebsdaten für die Durchführung der Dienste anfordern.

3.     Der Konzessionär verpflichtet sich, alle angeforderten Daten zu liefern, und zwar außer auf Papier mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, auch auf elektronischem Datenträger.

 

Art. 11

Unternehmensinformationen

1.     Der Konzessionär hat die Durchführung der Überwachungstätigkeit und der Datenerhebung in Übereinstimmung mit der Bestimmung aus Art. 12, Absatz 2 des L.G. 16/85 an den Informations- und Serviceprovider (Sii) übertragen, der eigens bei der SAD eingerichtet worden ist, mit dem Ziel, eine einheitliche Verwaltung der Unternehmensinformationen zu gewährleisten und die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der Unternehmensdaten zu garantieren sowie um andere Tätigkeiten im allgemeinen Interesse der Transport-unternehmen zu sichern.

2.     Der Konzessionär ist außerdem dazu angehalten, sich im Sinne von Art. 12, Absatz 3 des L.G. 16/85 auf Vorschlag des zuständigen Landesrates den Richtlinien und operativen Hinweisen der Landesregierung anzupassen, falls eine andere Struktur oder ein anderes Unternehmen festgelegt wird, dem die Organisation, der Betrieb und die operative Führung des Informations- und Serviceproviders übertragen wird.

3.     (Anm: nur für die SAD: Der Konzessionär ist verpflichtet, dem zuständigen Landesamt die Instrumente und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle und Nutzung der Unternehmensinformationen notwendig sind und ebenso diejenigen über die diesbezüglichen Aktivitäten des Amtes, entsprechend der Modalitäten, die von der Landesregierung festgelegt werden).

 

Art. 12

Informationen und Kundenservice

1. Der Konzessionär verpflichtet sich, auch im Sinne von Absatz 3 des vorhergehenden Art. 8, die kapillare und wirksame Information für die Nutzer über die Merkmale der angebotenen Dienste und über die Dienstzeiten zu garantieren.

2.  Im Falle des Eintretens von Fahrplanänderungen oder Änderungen an den Strecken ist der Konzessionär verpflichtet, die Fahrgäste rechtzeitig zu informieren, nämlich innerhalb von 10 Tagen vor Inkrafttreten des neuen Fahrplans, des neuen Streckenverlaufs oder des neuen Dienstes, vorausgesetzt, dass die Informationen über die genannten Variationen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

3. Der Konzessionär ist außerdem angehalten, der Provinz und den interessierten örtlichen Verwaltungen in periodischen Abständen den Zustand der Verkehrszeichen an den Haltestellen mitzuteilen, auch zum Zwecke der Vorkehrungen und der Planung entsprechend Art. 4 bis des L.G. Nr. 16/85.

 

Art. 13

Personelle und technische Ressourcen

1. Der Konzessionär muss bis spätestens zum Datum der Dienstaufnahme über Firmenpersonal verfügen, das, in Übereinstimmung mit den geltenden normativen sowie den Durchführungsbestimmungen und in Übereinstimmung mit den Vorkehrungen aus den hier anwendbaren Kollektivverträgen, für die Durchführung der Dienste qualifiziert ist; das Personal muss zudem in angemessener Zahl zur Verfügung stehen, um eine reguläre Durchführung der Dienste zu garantieren.

2. Der Konzessionär verpflichtet sich weiterhin, die gesetzlichen Bestimmungen und die geltenden Kollektivverträge dieses Sektors einzuhalten, die den rechtlichen Status, die wirtschaftliche Behandlung und die Fürsorgeleistungen für Personal im lokalen öffentlichen Nahverkehr regeln.

3. Die Fahrer, die Fahrscheinkontrolleure und in jedem Fall das gesamte Personal, das für Aufgaben eingesetzt wird, die in verschiedener Hinsicht Kontakte mit den Fahrgästen mit sich bringen, müssen eine besondere Uniform und ein Erkennungsabzeichen tragen, mit Ausnahme des Überwachungs- und Kontrollpersonals sowie des Informationspersonals an den Schaltern, das in jedem Fall einen Erkennungsausweis bei sich tragen muss.

4. Der Konzessionär muss für die im vorliegenden Vertrag vorgesehenen Zwecke im Moment der Dienstaufnahme über geeignetes Rollmaterial verfügen, mit dem die Regelmäßigkeit und die Sicherheit und Qualität des Dienstes ausreichend sichergestellt werden kann. Der Konzessionär muss für die Dauer des Vertrages alle Fahrzeuge perfekt einsatzfähig erhalten. Der Konzessionär ist außerdem verpflichtet, jährlich einen Plan zur teilweisen Erneuerung und / oder Verstärkung des Fuhrparks vorzulegen, mit besonderem Hinblick auf die ältesten Fahrzeuge, wobei er die Fahrzeuge veräußern wird, die bereits 12 Jahre alt sind. Dieser Plan wird vom Land gebilligt, auch unter Berücksichtigung der Verfügbarkeiten für die Bewilligung von Zuschüssen entsprechend Art. 15 des L.G. 16/85, und mit Veränderungen und eventuellen Ausnahmen aus begründeten Motiven; der Plan wird im Jahr, das auf die Billigung folgt, operativ.

 

Art. 14

Vertragsauflösung

1.     Die Provinz hat das Recht, den Vertrag vorzeitig und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn schwerwiegende Fälle von Nichterfüllung der Vertragsklauseln aus den Art. 6, 7, 8, 10 Absatz 3 und 11 Absatz 4 vorliegen und diese sich über die Frist hinaus fortsetzen, die dem Konzessionär von der Verwaltung für die Beendigung der Nichterfüllung bekannt gegeben wurde; davon unbenommen bleiben die Auswirkungen des Widerrufs oder des Verfalls der Übertragung des Dienstes entsprechend Art. 9.

2.     Die Anwendung von Strafzahlungen / Sanktionen, die Ersatzfähigkeit für weitere Schäden und die Anwendung auf Kosten des nicht erfüllenden Konzessionärs bleiben vorbehalten.

 

Art. 15

Vertragsstrafen

1. Für jede der im Folgenden aufgeführten und nicht gerechtfertigten Vertragsverletzungen kann die vorübergehende Aussetzung der Auszahlung für den monatlich fälligen Betrag in folgendem Umfang angewandt werden:

- Nichteinhaltung der Fahrtarife, der Fahrpläne, der Haltestellen: bis zu einem Betrag von Euro 5.000;

- Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Kommunikation und Mitteilung an die Provinz: bis zu einem Betrag von 5.000;

- Nicht genehmigte Änderungen an den Dienstdurchführungsplänen, aus denen sich eine Verminderung des Angebots ergibt, bis zu einem Betrag von Euro 5.000;

- Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Kommunikation und Unterrichtung der Fahrgäste; bis zu einem Betrag von Euro 5.000;

- Verstöße, auch kleineren Ausmaßes, gegen Sicherheitsvorschriften oder –normen; bis zu einem Betrag von Euro 5.000.

2. Nach Ablauf von 60 Tagen ab dem Datum, zu dem die Vertragsverletzung angezeigt wurde, und ohne dass diese beseitigt worden wäre bzw. ohne dass eine stichhaltige Rechtfertigung beigebracht wurde, werden die Beträge aus der Zahlungsaussetzung entsprechend Absatz 1 endgültig als Vertragsstrafe einbehalten, wobei die dem Konzessionär zuerkannte Möglichkeit unbeschadet bleibt, das zuständige Gericht anzurufen, falls die Provinz die vom Konzessionär angeführten Begründungen zurückgewiesen hat.

 

Art. 16

Streitfragen

1.Im Falle von Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Anwendung und Interpretation des vorliegenden Vertrages sorgen die Parteien, nach vorheriger Feststellung des Streitfalles durch eine der Parteien, für eine Begegnung mit Unterstützung des Ausschusses aus Art. 4, um Streitsache und Begründungen zu überprüfen, mit dem Ziel, die Streitfrage gütlich beizulegen. Falls dieser Versuch misslingt, werden die Streitfälle an eine Schiedsgericht verwiesen, das sich aus drei wie folgt ernannten Mitgliedern zusammensetzt:

-     ein Mitglied vom Land;

-     ein Mitglied vom Konzessionär;

-     ein Mitglied, mit Funktion des Vorsitzenden, das gemeinsam von der Parteien ernannt wird, oder, wenn es nicht zu einer Einigung kommt, vom Präsidenten des Landesgerichts Bozen.

Falls der Schiedsrichter von einer der Parteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung des Ansuchens auf Schiedsverfahren ernannt wird, erfolgt die Ernennung auf Anfrage der Partei, welche die größere Sorgfalt aufwendet, durch den Präsidenten des Landesgerichtes Bozen. Das Schiedskollegium entscheidet auf Grundlage der rechtlichen Normen.

2. Der Vertrag muss weiterhin vollziehbar sein, während das Verfahren aus dem vorher gehenden Punkt 1 in der Schwebe ist; keine der Leistungen, die beide Parteien zu erbringen haben, kann während der Anhängigkeit der Verfahrens ausgesetzt werden

 

Art. 17

Schlussklausel

1. Falls nicht anderweitig festgelegt, gehen sämtliche Ausgaben aus dem vorliegenden Vertrag, zu Lasten des Konzessionärs.

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