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Beschluss Nr. 2689 vom 12.08.2003
Genehmigung der Kriterien zur Gewährung von Beiträgen für die ordentliche Verwaltung und für das Personal von Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien, im Sinne des Landesgesetzes vom 11.06.1975, Nr. 28

…omissis…

- folgende Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für die ordentliche Verwaltung und das Personal der Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien im Sinne des Landesgesetzes vom 11.06.1975, Nr. 28, Art. 3, Buchstabe c) festzulegen:
 

1) Im Sinne dieses Beschlusses werden die Konsortien wie folgt eingeteilt:

Kategorie A):

Bergbonifizierungskonsortien und Bodenverbesserungskonsortien, deren Einzugsgebiet vorwiegend im Ackerbau- und Grünlandbereich liegt;

 

Kategorie B):

Alle nicht unter Punkt A) genannten Bonifizierungskonsortien und Bodenverbesserungskonsortien.

 

2) Zur Finanzierung zugelassen sind die Ausgaben für:

Verwaltungsorgane;

Entlohnung und Sozialabgaben des Personals;

Miete und Führung der Räumlichkeiten für die Verwaltung;

Energiespesen zur Betreibung der Pumpwerke;

Instandhaltung der EDV-Anlage;

Versicherungen;

Einhebung der Konsortialbeiträge durch Dritte;

Die Personalkosten werden im Höchstausmaß der Gehälter der Landesbediensteten in vergleichbaren Funktionsebenen und Berufsbildern berücksichtigt. Für die Anerkennung der Personalkosten der Direktoren oder Geschäftsführer obiger Organisationen wird die wirtschaftliche Behandlung der Amtsdirektoren bzw. der Abteilungsdirektoren der Landesverwaltung, sofern es sich um größere Organisationen handelt, als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Für ein und dieselbe Ausgabe kann bei der Landesverwaltung nur einmal um einen Beitrag angesucht werden.

 

3) Die zur Finanzierung zugelassenen Kosten werden im Rahmen folgender prozentueller Höchstgrenzen festgesetzt:

a) bis zu 40% für Konsortien der obgenannten Kategorie A)

b) bis zu 30% für Konsortien der obgenannten Kategorie B)

Der Beitragssatz kann bis zu einem Höchstausmaß von 50% der anerkannten Ausgaben erhöht werden, wenn die Ausübung der institutionellen Tätigkeit einen besonderen Aufwand verlangt.

 

4) Die Beitragssätze werden unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Finanzmittel des entsprechenden Kapitels des Landeshaushaltes festgelegt und somit gegebenenfalls im Verhältnis gekürzt.

 

5) Im Sinne des Artikels 2, Absatz 3 des genannten Landesgesetzes Nr. 17/1993 in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6% der geförderten Ansuchen durchgeführt;

Genannte Kontrollen finden nicht Anwendung auf geförderte Ansuchen, deren Ausgaben belegt sind und von Beamten der Abteilung Landwirtschaft überprüft werden.

Die Auswahl der zu kontrollierenden Ansuchen erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor der Abteilung Landwirtschaft oder einem Stellvertreter, dem für den jeweiligen Beitrag zuständigen Amtsdirektor und einem Mitarbeiter des Amtes;

Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

Die Verwaltungskontrollen werden von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt und mittels eines Erhebungsprotokolls bestätigt.

Im Falle von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

 
- gegenständlichen Beschluss im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.
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