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Beschluss Nr. 4923 vom 23.12.2002
Dringender und nicht dringender Krankentransport: Genehmigung der Richtlinien betreffend die Organisation des Krankentransportdienstes in Südtirol

Anlage

RICHTLINIEN BETREFFEND DIE ORGANISATION DES ÖFFENTLICHEN KRANKENTRANSPORTDIENSTES IN SÜDTIROL

 

K R A N K E N T R A N S P O R T D I E N S T

 

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

1. Anwendungsbereich.

Die gegenständlichen Richtlinien definieren die organisatorischen Aspekte des dringenden und nicht dringenden Krankentransportdienstes mit Rettungswagen in der Autonomen Provinz Bozen.

 
2. Transportarten.

Die Transportarten unterteilen sich wie folgt:

a)     Dringlichkeitstransport (beinhaltet auch den Transport von Neugeborenen);

b)     nicht dringender Transport;

c)     Transport von Sanitätsmaterial (Plasma, Laborproben, Muttermilch usw.);

d)     Organtransporte und Transporte von Medikamenten.

 

3. Zugang.

Der Zugang zum dringenden Krankentransport kann direkt über die Landesnotrufzentrale "118", zum nicht dringenden Krankentransport über die Verschreibung der für diesen Zweck ermächtigten Ärzte, erfolgen.

 
 

4. Verwaltung des Dienstes.

Die Sanitätsbetriebe garantieren den dringenden und nicht dringenden Krankentransportdienst:

a) direkt über die eigenen Dienste;

b) mittels dritter Ermächtigter/Akkreditierter.

Der dringende und nicht dringende Krankentransportdienst mit Rettungswagen kann auch an ehrenamtlich tätige Organisationen vergeben werden.

 

5. Voraussetzungen für die Gewährung der sanitären Genehmigung/ Akkreditierung.

Die Voraussetzungen für die Gewährung der sanitären Genehmigung/Akkreditierung werden mit einer eigens dafür vorgesehenen Maßnahme der Südtiroler Landesregierung gutgeheißen.

Bis zum Inkrafttreten der Kriterien für die Genehmigung/Akkreditierung und das entsprechende Vergabeverfahren gelten die derzeit gültige staatliche Regelung und die Bestimmungen auf Landesebene.

 
6. Mehrfach anwendbare Dienste.

Die Sanitätsbetriebe sind dazu angehalten, Organisationsformen zu realisieren, die eine Integration der öffentlichen und privaten vertragsgebundenen Dienste anstreben, und zwar zum Zwecke, die höchstmögliche Effizienz, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu garantieren.

Für dieses Ziel können verschiedene Formen von Transportarten, die eine mehrfache Nutzung der Transportmittel für den dringenden und nicht dringenden Krankentransport zulassen, erprobt werden und zwar immer aufgrund einer vorhergehenden Ermächtigung durch den zuständigen Landesrat für das Gesundheitswesen. Diese Organisationsmodelle dürfen allerdings nicht die Funktionalität und Effizienz des dringenden Krankentransportes beeinträchtigen.

 

1. DRINGENDER KRANKENTRANSPORT

7. Einsatzzeiten.

Der dringende Krankentransport muss im allgemeinen innerhalb einer Zeitspanne, die nicht höher sein darf als 8 Minuten für das Stadtgebiet, durchgeführt werden. Für den außerstädtischen Bereich ist eine Hilfsfrist von 20 Minuten vorgesehen (ausgenommen sind besondere Situationen, welche man auf orographische Gegebenheiten zurückführen kann).

 

8. Landesnotrufzentrale "118".

In der Landesnotrufzentrale laufen alle telefonischen Notrufe zusammen, welche über die Notrufnummer "118" erfolgen. Aufgabe der Notrufzentrale ist es, die Koordinierung sämtlicher Einsätze auf Landesebene zu garantieren und die Krankenhausbetreuung während 24 Stunden, Tag und Nacht zu aktivieren, und zwar in Übereinstimmung zwischen dem Staat und den Regionen, in Anlehnung und Ausführung der Richtlinien für den Bereich Notfallmedizin, so wie dies vom Dekret des Staatspräsidenten vom 27.03.1992 vorgesehen ist und vom Beschluss der Landesregierung Nr. 591 vom 23.02.1999, mit nachfolgenden Abänderungen und Ergänzungen übernommen wurde.

 

9. Verteilung der Rettungsstellen.

Die Verteilung der Rettungsstellen auf dem Territorium ist durch den Beschluss der Landesregierung Nr. 4326 vom 03.12.2001 und nachfolgenden Abänderungen definiert.

 

10. Wirkungsbereich der Rettungsstellen.

Der Wirkungsbereich der Rettungsstellen muss 24 Stunden (Tag und Nacht), über 12 Monate hindurch im Jahr garantiert werden, mit Ausnahme anderslautender Anweisungen durch den Landesrat für das Gesundheitswesen.

 

11. Klassifizierung der Fahrzeuge für den dringenden Krankentransport.

Die Fahrzeuge, welche für den dringenden Krankentransport vorgesehen sind, werden aufgrund ihrer Verwendung, nach folgenden Typologien klassifiziert:

a)     Krankentransportwagen (Typ B): der Krankentransportwagen wird grundsätzlich für den Transport von Patienten eingesetzt, die sich in einem nicht kritischen Gesundheitszustand befinden;

b)     Rettungstransportwagen (Typ A): der Rettungstransportwagen wird für die Stabilisierung von kritischen Patienten vor und während des Transportes eingesetzt.

c)     Notarzteinsatzfahrzeug: schnell einsetzbares Fahrzeug für besondere orographische Gebiete und Zonen, wo ein Notarzt im sogenannten "Rendez-Vous-System", mit mehreren Rettungsmitteln, die für die jeweils territorial zuständigen Gebiete vorgesehen sind, eingreifen muss.

 
12. Aufteilung der für den Notfalltransport bestimmten Fahrzeuge.

Die territoriale Aufteilung der für den Notfalltransport bestimmten Fahrzeuge wird vom Beschluss der Landesregierung Nr. 4326 vom 03/12/2001 und nachfolgenden Abänderungen definiert.

Die Notrufzentrale, hat jedoch in Übereinstimmung mit den betroffenen Rettungsorganisationen die Möglichkeit, über Änderungen bei der Aufteilung der für den Notfalltransport vorgesehenen Mittel, zu entscheiden, und zwar in den Fällen, wo sich außergewöhnliche Situationen ergeben, welche die Zielsetzung des Dienstes beeinträchtigen. Diese andere Aufteilung muss aber in jedem Fall das gute Funktionieren und die Korrektheit des Dienstes auf dem gesamten Territorium sicherstellen.

Die Änderungen bei der Aufteilung der Rettungsmittel, welche von der Notrufzentrale angeordnet werden, müssen rechtzeitig und schriftlich dem zuständigen Landesamt mitgeteilt werden.

 
13. Konstruktionsmerkmale der für den Notfalltransport einzusetzenden Fahrzeuge.

Die Konstruktionsmerkmale, der für den Notfalltransport einzusetzenden Fahrzeuge werden von den geltenden Rechtsbestimmungen definiert.

 
14. Besatzung der für den Notfalltransport bestimmten Fahrzeuge.

Normalerweise setzt sich das nicht ärztliche Personal aus einem Rettungssanitäter und einem Rettungshelfer zusammen.

Daraus ergibt sich, dass die Rettungsmittel in der Autonomen Provinz Bozen wie folgt besetzt sind:

a)     Krankentransportwagen (Typ B): die Minimal-Besatzung setzt sich aus einem Rettungssanitäter und einem Rettungshelfer, mit geeigneter Vorbereitung für den Notfallbereich, zusammen;

b)     Rettungstransportwagen (Typ A): die Minimal-Besatzung setzt sich aus einem Rettungssanitäter, der imstande ist, an einem Notfalleinsatz teilzunehmen, einem Helfer (und/oder Berufs-Krankenpfleger) mit spezifischer Ausbildung und eventuell einem Notarzt, der Teil der Besatzung sein oder im "Rendez-Vous-System" intervenieren kann, zusammen;

c)     Fahrzeug mit ärztlichem Personal an Bord: die Besatzung setzt sich aus einem Arzt und einem Rettungshelfer zusammen (und/oder Berufskrankenpfleger), mit geeigneter Ausbildung, um im Notfallsystem tätig sein zu können.

 
15. Projekte zu Probezwecken.

Die Sanitätsbetriebe können Projekte zu Probezwecken in die Wege leiten, welche das Berufsbild des Berufskrankenpflegers als Personal für Fahrzeuge, die für den dringenden Krankentransport zum Einsatz gelangen, vorsehen. In diesem Falle müssen die Sanitätsbetriebe präventiv um eine Ermächtigung durch den Landesrat für das Gesundheitswesen ansuchen.

 

16. Ausrüstung der Rettungsmittel für den dringenden Krankentransport.

Die Ausstattung der Rettungsmittel für den dringenden Krankentransport muss zumindest den gesetzlichen Bestimmungen auf Landesebene entsprechen.

Es steht dem Verantwortlichen des Dienstes für Notfallmedizin, im Einverständnis mit den Sanitätsdirektoren der Rettungsorganisationen zu, eine periodische Überprüfung im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen, vorzunehmen.

 

17. Höchstgrenzen für den Einsatz der für den Notfalltransport bestimmten Fahrzeuge.

Die Höchstgrenzen für den Einsatz und die Verwendung der für den Notfalltransport bestimmten Fahrzeuge sind wie folgt festgelegt:

a)     mit dem Erreichen von insgesamt 250.000.- zurückgelegten Kilometern;

b)     8 Jahre, ab dem Zeitpunkt der ersten Eintragung bzw. Zulassung des Fahrzeugs.

Die Mittel, welche die Höchstgrenzen erreichen, werden abgewertet und können für den nicht dringenden (programmierten) Krankentransport eingesetzt werden.

 
18. Minimalausstattung an Personal für den dringenden Krankentransport.

Jede Rettungsstelle muss über eine Minimalausstattung an Personal verfügen (abhängiges Arbeitsverhältnis, Arbeitsverhältnis auf Freiwilligen/Volontariatsbasis, Gelegenheitsarbeiter und Zivildiener), um den Gesamtbedarf der für jedes Rettungsmittel der jeweiligen Rettungsstellen, jährlich einzuplanenden und zu leistenden Dienststunden abdecken zu können, mit Ausnahme anderslautender Anweisungen der Landesregierung.

Das Personal, das den Minimalanforderungen entspricht, muss zumindest über eine spezifische Ausbildung verfügen, wie dies von Punkt 19 der gegenständlichen Dokumentation vorgesehen ist.

Das den Minimalanforderungen entsprechende Personal muss volljährig sein.

Die Fahrer der Rettungsmittel, müssen zumindest 21 Jahre alt sein und müssen zudem über eine Fahrerlaubnis wie sie von den geltenden Rechtsbestimmungen vorgesehen ist, verfügen (D.LH Nr. 7 vom 25/02/2000).

 
19. Berufliche Ausbildung und Fortbildung des für den Notfalltransport vorgesehenen Personals.

Die berufliche Ausbildung und Fortbildung des für den Krankentransport vorgesehenen Personals wird von der Landesregierung, im Sinne des Punktes 3.4. des Beschlusses der Landesregierung Nr. 2020/1991 und des Artikels 72 des Landesgesetzes Nr. 7 vom 05/03/2001 und nachfolgenden Abänderungen sowie Ergänzungen, geregelt.

In Erwartung, dass die Landesregierung die Merkmale und Inhalte dieser Ausbildung definiert, ist der Einsatz von Rettungsmitteln mit Bediensteten, die im Besitze der von den Rettungsorganisationen verliehenen Zeugnisse, aufgrund des Besuchs eines theoretisch-praktischen Unterrichts über 450 Lehr-Stunden und das Bestehen entsprechender Prüfungen, sind, zugelassen.

Die Rettungsorganisationen sind zudem angehalten, Fortbildungskurse wie dies von der Landesgesetzgebung vorgesehen ist, zu organisieren.

 
20. Ausrüstung des für den dringenden Krankentransport vorgesehenen Personals.

Die vorgesehene Ausrüstung für das Personal des dringenden Krankentransportes muss den Vorgaben des gesetzesvertretenden Dekretes vom 19/09/1994, Nr. 626 und eventuell auch den Bestimmungen auf Landesebene entsprechen.

 
21. Sanitätsdirektor.

Die Körperschaften und  Vereinigungen, welche sich mit dem Krankentransport beschäftigen, müssen einen Sanitätsdirektor namhaft machen.

Der Sanitätsdirektor muss für die Ausübung seines Berufs, als Arzt befähigt und im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen sein. Der Sanitätsdirektor kann mit der Körperschaft oder Vereinigung, die den Krankentransport betreibt, ein Bedienstetenverhältnis eingehen und mit  ihr entweder durch eine freiberufliche Tätigkeit oder auch auf Volontariatsbasis verbunden sein.

 
22. Funktionen des Sanitätsdirektors.

Der Sanitätsdirektor ist der Verantwortliche für die Bereiche Hygiene und Gesundheit. Im besonderen übt er die Aufsicht über das im Notfalltransport eingesetzte Personal aus und nimmt zudem die Aufgabe betreffend das Ergreifen von Maßnahmen und Überwachungsvorkehrungen hinsichtlich der Rettungsstellen und Rettungsmittel wahr. Er ist ebenso für die Verwaltung und die Ajourarbeit der sanitären Dokumentation im Hinblick auf das im Dienst stehende Personal, die Überprüfung in Zusammenarbeit mit den Leitern der Rettungsstellen, den Ausbildungsgrad sowie die Vorbereitung des Personals zuständig und organisiert Aus- und Fortbildungskurse im Einklang mit den Landesbestimmungen.

 
23. Typologien und Merkmale der verfügbaren Lokale bei den Rettungsstellen.

Die Rettungsstellen müssen über Umkleideräume und Ruheräume für das Personal, Hygienedienste und Lokale, die für Radio- und Telefonverbindungen vorgesehen sind, Archiv für Verwaltungsakten, Räumlichkeiten für die Aufbewahrung von Material (sauber, verunreinigt, infiziert), einem Lokal, das ausschließlich für Reinigungsarbeiten und Hygienemaßnahmen (sanitäre Gegenstände, Bekleidung der Rettungshelfer, Wäsche) und Lokale, welche für die Unterbringung der Rettungsmittel vorgesehen sind, verfügen.

 
24. Sende- und Empfangsapparate mit Radiofrequenz und Telefongeräte.

Die Rettungsstellen müssen über Sende- und Empfangsapparate mit Radiofrequenz  und Telefongeräte verfügen, welche den Vorgaben des Ministeriums für Post und Telekommunikation gemäß Richtlinien des D.P.R. vom 27/03/1992 entsprechen, soweit diese anwendbar und zudem auch vom Beschluss der Landesregierung Nr. 2020/91 und nachfolgenden Abänderungen sowie Ergänzungen vorgesehen sind.

 
25. Verantwortlicher der Rettungsstelle.

In jeder Rettungsstelle muss ein Verantwortlicher namhaft gemacht werden. Dem Verantwortlichen können auch mehrere Stellen zugewiesen werden.

Der Verantwortliche der Rettungsstellen muss mit der Körperschaft oder der Organisation, welche den Rettungsdienst führt, ein Bedienstetenverhältnis oder ein Verhältnis aus abhängiger Arbeit eingehen oder auf Volontariatsebene zusammenarbeiten.

 

26. Funktionen des Verantwortlichen der Rettungsstellen.

 

Dem Verantwortlichen steht die operative Verwaltung wie auch die allgemeine Organisation der Rettungsstellen zu und er beschäftigt sich vor allem mit der Verwaltung des gesamten diensttuenden Personals in den Rettungsstellen (Vorbereitung der Turnusse, Zusammensetzung der Ausrüstungen, Überprüfung des Ausbildungsstandes, Dienstkleidung und die Ausstattung), der Umgebung rund um die Rettungssitze (Möbel/Ausstattung, medizin-technische, sanitäre Geräte, Radiokommunikationssystem, Reinigung und Orte für die Genesung), der Rettungsmittel (Revisionen, Ausstattung, Reinigung), der Verwaltung und Ajourarbeit der Dokumentation, die in der Rettungsstelle aufbewahrt werden muss, der Zusammenarbeit mit anderen Diensten/Körperschaften/Strukturen der Notfallmedizin auf Landesebene.

 

27. Minimaldokumentation, die in den Rettungsstellen aufbewahrt werden muss.

In jeder Rettungsstelle muss eine Minimaldokumentation an Daten hinsichtlich des dort diensttuenden Personals gesammelt und aufbewahrt werden (Art des Arbeitsverhältnisses, Qualifikation, Ausbildungsstand) sowie die Dokumentation bezugnehmend auf die durchgeführten Notfalleinsätze (Einsatzart, Zeitpunkt, gefahrene Kilometer, Zusammensetzung der Besatzung), die Dokumentation betreffend die Rettungsmittel in den verschiedenen Sitzen (Art des Fahrzeuges, Modell, Datum der Erst-Anmeldung, Kenntafel, Ausstattung und Bordausrüstung), andere Informationen betreffend die Rettungsstelle (Dokumentation hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitszustandes der Bediensteten am Arbeitsplatz, Ermächtigungen und spezifische Maßnahmen betreffend die Müllentsorgung, Inventar/Bestandsaufnahme der Einrichtungen und Ausstattungen).

 

28. Behandlung persönlicher Daten.

Das für den dringenden Krankentransport ermächtigte Personal (mit Arbeitsvertrag in Abhängigkeitsverhältnis, auf Freiwilligenbasis, Gelegenheitsarbeit und Zivildiener), darf auf keinem Fall, in irgendeiner Art und Weise Informationen oder Tatsachen, über jene im Rahmen der abgewickelten Tätigkeit eine Kenntnis erlangt wurde, im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes zum 675 vom 31.12.1996 und der nachfolgenden in Zusammenhang stehenden gesetzesvertretenden Dekrete Nr. 135 vom 11/05/1999 und Nr. 282 vom 30/07/1999, offenbaren.

Die Körperschaften und Vereinigungen, die sich mit dem dringenden Krankentransport auf dem Territorium beschäftigen, sind verpflichtet, die Bestimmungen, die im Gesetz Nr. 675/1996 und in den nachfolgenden in Zusammenhang stehenden gesetzesvertretenden Dekrete Nr. 135 vom 11/05/1999, Nr. 281 und Nr. 282 vom 30/07/1999, in der Abwicklung jeglicher Tätigkeiten im Hinblick auf die Behandlung persönlicher Daten, einzuhalten.

 

29. Einheitliche Daten und einheitliches Informationssystem.

Um eine korrekte Verarbeitung der Tätigkeitsdaten über die dringenden Krankentransporte zu ermöglichen, müssen vonseiten der Bediensteten einheitliche Erhebungsprotokolle ausgefüllt werden und zwar unter Einhaltung der Vorgaben der Landesgesetzgebung.

 

30. Tätigkeitsbericht.

Jede Körperschaft oder Vereinigung, welche sich mit der Durchführung des dringenden Krankentransportes beschäftigt, muss jährlich schriftlich einen Jahresbericht über die durchgeführte Tätigkeit abfassen, welcher auch innerhalb des Vereins verteilt und dem Gesundheitslandesrat sowie allen Diensten, die zum Landesnotfallsystem gehören sowie den Verantwortlichen der Notfallmedizin zugesandt wird.

 

31. Versicherungsschutz für das im dringenden Krankentransport eingesetzte  Personal.

Die Körperschaften und Vereinigungen, welche sich mit der Durchführung des dringenden Krankentransportes beschäftigen, sind dazu angehalten, einen Versicherungsschutz gemäß den bestehenden Bestimmungen und der Art der Leistungen sowie durchgeführten Tätigkeiten, im besonderen für:

a)     die Abdeckung für die zivilrechtliche Haftung  von Schäden an Dritten aufgrund durchgeführter Tätigkeiten in einem Höchstausmaß eines Betrages von nicht weniger als 5 Millionen Euro;

b)     die Abdeckung durch Krankheiten, Berufsrisiken und Unfällen, die in Zusammenhang mit dem im Rettungsdienst stehenden Personal zu bringen ist (abhängiges Arbeitsverhältnis, auf Volontariats- bzw. Gelegenheitsarbeit und Zivildiener), vorzusehen.

 

1a. KRANKENTRANSPORT VON NEUGEBORENEN

32. Transporteinheit für Neugeborene.

Unter dem Begriff "Transporteinheit für Neugeborene" versteht man die Gesamtheit aller Geräte, welche bei dieser Art von Einsätzen verwendet werden. Der Transport des Neugeborenen muss immer über eine Transporteinheit (Inkubator), die nachfolgend im Rettungsmittel positioniert wird, verfügen. Die Transporteinheit (Inkubator) muss über ein Rollgestell verfügen, welche eine mühelose und schnelle Verlagerung bei der Verankerung in den jeweiligen eingesetzten Rettungsmitteln ermöglicht.

Die Transporteinheit von Neugeborenen fällt in den Bereich der Intensivtherapie von Neugeborenen, die den Krankentransport organisiert. Der Primar des Bereiches Intensivmedizin ernennt einen Verantwortlichen der Einheit für den Transport von Neugeborenen, der sich um die Überprüfung der Verwendung und des Verfalls der Heilmittel kümmert, sowie über die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der medizin-technischen Geräte.

Um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, muss jede Einheit für Intensivtherapie bei Neugeborenen, die den Krankentransportdienst abwickelt, über die notwendigen technisch-operativen Voraussetzungen verfügen.

 

33. Wirkungsbereich des Krankentransportdienstes für Neugeborene.

Der Wirkungsbereich des Krankentransportdienstes für Neugeborene muss Tag und Nacht, 24-stündig und für 12 Monate im Jahr, gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 3588/92 gewährleistet werden.

 

34. Standort der Rettungsstellen für den Krankentransport von Neugeborenen.

Die Rettungsstellen für den Krankentransport von Neugeborenen müssen in jenen Krankenhäusern, die einen Bereich für Intensivtherapie für Neugeborene aufweisen, untergebracht sein, ausgenommen sind anderslautende Bestimmungen der Landesregierung.

 

35. Rettungsmittel, welche für den Krankentransport von Neugeborenen eingesetzt werden.

Die Krankentransporte von Neugeborenen werden von der Einheit der Abteilung für Kinder-Intensivtherapie verwaltet und koordiniert, welche für den angesprochenen Krankentransportdienst verantwortlich zeichnet. Diese Einheit verfügt nicht   über Rettungsmittel ad hoc für diese Art von Einsätzen und von operativer Seite werden die Transporte von Körperschaften und Vereinigungen, welche den dringenden und den nicht dringenden (programmierten) Krankentransport durchführen, abgewickelt.

 

36. Ausstattung der Rettungsmittel, welche für den Krankentransport von Neugeborenen eingesetzt werden.

1) Die Ausstattung der Rettungsmittel, welche für den Krankentransport von Neugeborenen eingesetzt werden, müssen den Vorgaben, welche beispielsweise auch von der Landesgesetzgebung oder den Landesbestimmungen vorgesehen sind, entsprechen.

-     Dem Verantwortlichen des Dienstes für Rettung und Notfallmedizin steht es aufgrund der Absprache mit den Leitern der Einrichtungen für Kinderintensivtherapie zu, periodisch die Einhaltung der Vorgaben, zu überprüfen.

2) Die Minimalbesetzung der Rettungsmittel, welche für den Krankentransport von Neugeborenen eingesetzt werden, muss wie folgt zusammengesetzt sein:

a)     aus einem Arzt im Bereich Intensiv-Neonatologie;

b)     aus einem Berufskrankenpfleger oder einen Kinderaufseher mit  Erfahrung im Bereich Intensiv-Neonatologie;

c)     aus einem Rettungssanitäter und Rettungshelfer, mit den Merkmalen, die im Punkt 23 enthalten sind.

 

2.     NICHT DRINGENDER (PROGRAMMIERTER) KRANKENTRANSPORT

 

37. Verschreibung der nicht dingenden oder programmierten Krankentransporte.

Die Verschreibung der nicht dringenden (programmierten) Krankentransporte wird im Sinne der Beschlüsse der Landesregierung Nr. 349 vom 31.01.1994 e Nr. 408 vom 06.02.1995 und nachfolgende Abänderungen sowie Ergänzungen geregelt.

 

38. Bestimmungsort der nicht dringenden Transporte.

Die Bestimmungsorte der nicht dringenden (programmierten) Krankentransporte sind folgende:

a)     zur nächstgelegenen entsprechend ausgerüsteten öffentlichen, privaten vertragsgebundenen oder nicht vertragsgebundenen Sanitätsstruktur der Provinz;

b)     zu den in Österreich gelegenen vertragsgebundenen Sanitätsstrukturen, sofern der Patient im Besitze der für die Einlieferung erforderlichen Dokumentation ist;

c)     zur nächstgelegenen entsprechend ausgerüsteten öffentlichen oder vertragsgebundenen privaten Sanitätsstruktur.

 

39. Klassifizierung der Fahrzeuge, welche für den nicht dringenden (programmierten) Krankentransport vorgesehen sind.

Die Typologie der Fahrzeuge, welche für den nicht dringenden (programmierten) Krankentransport vorgesehen ist, wird von der staatlichen Gesetzgebung und den derzeit gültigen Bestimmungen auf Landesebene geregelt.

 

40. Konstruktionsmerkmale der für den nicht dringenden (programmierten) Krankentransport vorgesehenen Fahrzeuge.

Die Konstruktionsmerkmale der für den nicht dringenden (programmierten) Krankentransport vorgesehenen Fahrzeuge werden durch die bestehende Gesetzgebung geregelt.

 

41. Besatzung der für den nicht dringenden (programmierten) Krankentransport eingesetzten Fahrzeuge.

Die Ausstattung der Fahrzeuge, welche für den nicht dringenden (programmierten) Krankentransport eingesetzt werden, muss über zumindest 1 Bediensteten mit einer speziellen Ausbildung, wie sie im Punkt 43 des gegenständlichen Dokuments aufgeführt ist, verfügen.

Das für den nicht dringenden (programmierten) Krankentransport eingesetzte Personal muss volljährig sein.

Die Fahrzeuglenker, welche für den dringenden (programmierten) Krankentransport eingesetzt werden, müssen ein Mindestalter von 21 Jahren haben und im Besitze der Fahrerlaubnis wie sie von den gültigen Bestimmungen vorgesehen ist, sein ( D. LH Nr. 7 vom 25.02.2000).

Die Zusammensetzung der Besatzungen wird vom Verantwortlichen der Rettungsstelle entschieden, der die Ausbildungsmerkmale, die Berufsbildung wie auch die Zusammensetzung des Personals nach Geschlecht in Betracht zieht. Wo es möglich ist, muss die Bildung von gemischten Besatzungen bevorzugt werden, wo eben Bedienstete der beiden Geschlechter zum Einsatz gelangen.

 

42. Ausstattung der Fahrzeuge, welche beim nicht dringenden (programmierten) Krankentransport zum Einsatz gelangen.

Bei der Ausstattung der Fahrzeuge für den nicht dringenden (programmierten) Krankentransport müssen die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Der Verantwortliche des Dienstes für Rettung und Notfallmedizin, muss im Einverständnis mit den Sanitätsdirektoren der Rettungsorganisationen, eine periodische Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen, vornehmen.

 

43. Berufliche Ausbildung und Fortbildung des Personals.

Die berufliche Ausbildung und Fortbildung des Personals wird von der Landesregierung geregelt, so wie dies vom Punkt 3.4 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 2020/1991 und vom Artikel 72 des Landesgesetzes 7 vom 05.03.2001 und nachfolgenden Abänderungen und Ergänzungen vorgesehen ist.

In Erwartung, dass die Landesregierung die Merkmale und Inhalte der Ausbildung definiert, ist es erlaubt, an Bord der für den nicht dringenden oder programmierten Krankentransport eingesetzten Rettungsmittel, auf Bedienstete im Besitze von Zeugnissen, welche von den Rettungsorganisationen vergeben werden und den Besuch von 150 Unterrichtsstunden theoretisch-praktischer Natur und nachfolgender bestandener Prüfungen vorsehen, zurückzugreifen.

 

44. Ausrüstung des Personals.

Die Ausrüstung des nicht dringenden (programmierten) Krankentransportes muss den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19/09/1994, Nr. 626, entsprechen, soweit diese anwendbar und den Vorgaben der Landesgesetzgebung entsprechend auf Landesebene umsetzbar sind.

 

45. Typologien und Merkmale der verfügbaren und notwendigen Lokale bei den Rettungsstellen für den nicht dringenden (programmierten) Krankentransport.

Die Rettungsstellen müssen über Umkleideräume und Ruheräume für das Personal, Hygienedienste und Lokale, die für Radio- und Telefonverbindungen vorgesehen sind, Archiv für Verwaltungsakten, Räumlichkeiten für die Aufbewahrung von Material (sauber, dreckig, infiziert), einem Lokal, das ausschließlich für Reinigungsarbeiten und Hygienemaßnahmen (sanitäre Gegenstände, Bekleidung der Rettungshelfer, Wäsche) und Lokale, welche für die Unterbringung der Rettungsmittel vorgesehen sind, verfügen.

 

46. Sende- und Empfangsapparate mit Radiofrequenz und Telefongeräte.

Die Rettungsstellen für den nicht dringenden (programmierten) Krankentransport müssen über Sende- und Empfangsapparate mit Radiofrequenz und Telefongeräte verfügen, die den Vorgaben des Ministeriums für Post und Telekommunikation gemäß Richtlinien des D.P.R. vom 27/03/1992 entsprechen, soweit diese anwendbar und vom Beschluss der Landesregierung Nr. 2020/91 mit nachfolgenden Abänderungen sowie Ergänzungen vorgesehen sind.

 

47. Verantwortlicher der Dienststellen für den nicht dringenden (programmierten) Krankentransport.

In jeder Rettungsstelle muss ein Verantwortlicher namhaft gemacht werden. Dem Verantwortlichen können auch mehrere Stellen zugewiesen werden.

Der Verantwortliche der Rettungsstellen muss mit der Körperschaft oder der Organisation, welche den Rettungsdienst leitet, ein Bedienstetenverhältnis oder ein Verhältnis aufgrund abhängiger Arbeit vorweisen oder auf Volontariatsebene zusammenarbeiten.

 

48. Funktionen des Verantwortlichen der Rettungsstellen für den nicht dringenden (programmierten) Krankentransport.

Dem Verantwortlichen steht die operative Verwaltung wie auch die allgemeine Organisation der Rettungsstellen zu und beschäftigt sich vor allem  mit der Verwaltung des gesamten diensttuenden Personals in den Rettungsstellen (Vorbereitung der Turnusse, Zusammensetzung der Ausrüstungen, Überprüfung des Ausbildungsstandes, Dienstkleidung und die Ausstattung), der Umgebung rund um den Rettungssitz (Möbel/Ausstattung, medizin-technische, und sanitäre Geräte, Radiokommunikationssystem, Reinigung und Orte für die Genesung), der Rettungsmittel (Revisionen, Ausstattung, Reinigung), der Verwaltung und Ajourarbeit der Dokumentation, die in der Rettungsstelle aufbewahrt werden muss, der Zusammenarbeit mit anderen Diensten/Körperschaften/Strukturen der Notfallmedizin auf Landesebene.

 

49. Minimaldokumentation, welche in den Dienststellen für den nicht dringenden (programmierten) Krankentransport aufbewahrt werden muss.

In jeder Dienststelle muss eine Minimaldokumentation an Daten hinsichtlich des dort diensttuenden Personals gesammelt und aufbewahrt werden (Art des Arbeitsverhältnisses, Qualifikation, Ausbildungsstand), die Dokumentation betreffend die durchgeführten Transporte (Zeitpunkt, gefahrene Kilometer, Zusammensetzung der Besatzung), die Dokumentation betreffend die Fahrzeuge der jeweiligen Dienststelle (Art des Fahrzeuges, Modell, Datum der Erst-Anmeldung bzw. Zulassung, Kenntafel, Besatzung und Bordausrüstung), andere Informationen betreffend die Rettungsstelle (Dokument hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitszustandes der Bediensteten am Arbeitsplatz, Ermächtigungen und spezifische Maßnahmen betreffend die Müllentsorgung, Inventar/Bestandsaufnahme der Einrichtungen und Ausstattungen).

 

50. Behandlung der persönlichen Daten.

Das für den nicht dringenden Krankentransport ermächtigte Personal (Vertrag aufgrund abhängiger Arbeit, auf Volontariatsebene, Gelegenheitsarbeit und Zivildiener), darf in keinem Fall, in irgendeiner Art und Weise Informationen oder Tatsachen, über jene im Rahmen der abgewickelten Tätigkeit, Kenntnis erlangt wurde, im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes zum 675 vom 31.12.1996 und der nachfolgenden in Zusammenhang stehenden gesetzesvertretenden Dekrete Nr. 135 vom 11/05/1999 und Nr. 282 vom 30/07/1999, offenbaren.

Die Körperschaften und Vereinigungen, die sich um den nicht dringenden Krankentransport auf dem Territorium kümmern, sind verpflichtet, die Bestimmungen, die im Gesetz Nr. 675/1996 und in den nachfolgenden in Zusammenhang stehenden gesetzesvertretenden Dekrete Nr. 135 vom 11/05/1999, Nr. 281 und Nr. 282 vom 30/07/1999, in der Abwicklung jeglicher Tätigkeiten im Hinblick auf die Behandlung persönlicher Daten, einzuhalten.

 

51. Einheitliche Dokumentation und Informationssystem.

Um eine korrekte Verarbeitung der Tätigkeitsdaten über die nicht dringenden Krankentransporte zu ermöglichen, müssen vonseiten der Bediensteten einheitliche Erhebungsprotokolle ausgefüllt werden und zwar unter Einhaltung der Vorgaben der Landesgesetzgebung.

 

52. Tätigkeitsbericht.

Jede Körperschaft oder Vereinigung, welche sich mit der Durchführung des nicht dringenden Krankentransport befasst, muss jährlich schriftlich einen Jahresbericht über die abgewickelte Tätigkeit abfassen, welcher innerhalb des Vereins verteilt und dem Gesundheitslandesrat sowie den anderen Diensten/ Körperschaften/ Organisationen, die mit dem Krankentransport betraut sind, zugesandt werden.

 

53. Versicherungsdeckung für das im nicht dringenden (programmierten) Krankentransport eingesetzte Personal.

Die Körperschaften und Vereinigungen, welche sich um den nicht dringenden Krankentransport (programmierten) kümmern, sind dazu angehalten, einen Versicherungsschutz gemäß den bestehenden Bestimmungen und der Art der Leistungen und durchgeführten Tätigkeiten, im besonderen für:

a)     die Abdeckung für die zivilrechtliche Haftung aufgrund von Schäden an Dritten durch durchgeführte Tätigkeiten in einem Höchstausmaß eines Betrages von nicht weniger als 5 Millionen Euro;

b)     die Abdeckung durch Krankheiten, Berufsrisiken und Unfällen, in Zusammenhang mit dem im Krankentransport eingesetzten Personal (abhängiges Arbeitsverhältnis, auf Freiwilligenbasis, Gelegenheitsarbeit und Zivildiener), vorzusehen.

 

54. Sanitätsdirektor.

Die Körperschaften und  Vereinigungen, welche sich um den Krankentransport kümmern, müssen einen Sanitätsdirektor namhaft machen.

Der Sanitätsdirektor muss für die Ausübung seines Berufs und als Arzt befähigt und im entsprechenden Berufsverzeichnis eingetragen sein. Der Sanitätsdirektor kann mit der Körperschaft oder Vereinigung, die den Krankentransport betreibt, ein Bedienstetenverhältnis aufweisen oder durch eine freiberufliche Tätigkeit oder auch auf Volontariatsbasis verbunden sein.

 

55. Funktionen des Sanitätsdirektors.

Der Sanitätsdirektor ist der Verantwortliche für Hygiene und Gesundheit und im besonderen übt er die Aufsicht über den im Bereich Notfalltransport tätigen Personal aus, nimmt die Maßnahmen und Überwachungsvorkehrungen hinsichtlich der Rettungsstellen und Rettungsmittel wahr. Er ist zudem für die Handhabung und  Ajourarbeit der sanitären Dokumentation im Hinblick auf das im Dienst stehende Personal, die Überprüfung in Zusammenarbeit mit den Leitern der Rettungsstellen, den Ausbildungsgrad sowie die Vorbereitung des Personals zuständig und organisiert Aus- und Fortbildungskurse im Einklang mit den Landesbestimmungen.

 

56. Übergangsbestimmungen

Was die Punkte 11 und 39 der gegenständlichen Richtlinien angeht, mit Bezugnahme auf die Standards der Fahrzeuge, die sich schon im Fuhrpark befinden sowie den Fahrzeugen der Vereinigungen mit den diesbezüglichen Konstruktionsmerkmalen (Punkte 13 bzw. 40), ist verpflichtend vorgesehen, dass sich die zuständigen Stellen innerhalb von 5 Jahren an die Vorgaben der geltenden Gesetzesbestimmungen, ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des gegenständlichen Dokuments, anpassen müssen.

Mit Bezugnahme auf die Arten und Charakteristiken der notwendigen, zur Verfügung stehenden Lokale in den Rettungsstellen für den dringenden und nicht dringenden Krankentransport (Punkte 23 und 45), ist ein Zeitraum für die Anpassung an die Bestimmungen von 5 Jahren, ab dem Zeitpunkt der Genehmigung dieses Dokuments vorgesehen.

Die Anpassungszeit an die Vorgaben gemäß Punkte 31 und 53 (Versicherungsdeckung) ist mit 12 Monaten ab Genehmigung der gegenständlichen Richtlinien festgesetzt.

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