Deutsch
-
Italiano
-
Ladin
|
Rete Civica dell'Alto Adige
|
Amministrazione Provinciale
|
Feedback
|
Alto contrasto
Home
|
Direzione Provinciale
|
A
A
A
In vigore al
RICERCA:
Testo
Anno
Numero
Articolo
Natura
Beschluss der Landesregierung
Gutachten
Verwaltungsgericht Bozen
Rundschreiben
Pariser Vertrag
Verfassung der Republik Italien
Durchführungsbestimmungen
Autonomiestatut und Durchführungsbestimmungen
Gesetz oder Verfassungsgesetz
Dekret des Landeshauptmanns
Landesgesetz
Kollektivvertrag
Verfassungsgerichtshof
Deutsch
Italiano
Ladin
Ultima edizione
Visualizza note
Visualizza massime
Stampa
|
Esporta in PDF
|
Invia
Beschlüsse der Landesregierung
2011
Beschluss Nr. 535 vom 04.04.2011
Beschluss Nr. 535 vom 04.04.2011
Schuljahr 2010/2011 - Staatliche Abschlussprüfung an Mittel - und Oberschulen - Vergütungen und Aufwandsentschädigungen
Attendere, processo in corso!
…omissis…
Staatliche Abschlussprüfung der Oberschule – Vergütungen
1
. Den
Mitgliedern des Klassenrates
der Zulassungsprüfung zur staatlichen Abschlussprüfung für Privatisten stehen pro Kandidat und Fach Euro 15,61 zu, bis zu einem Maximum von Euro 858,82.
2
. Den
internen Mitgliedern
der Kommissionen der staatlichen Abschlussprüfung der Oberschulen stehen folgende Vergütungen zu:
Euro: 265,32 pro Klasse und zusätzlich
Euro 8,50 pro Kandidat und Kandidatin;
für die Funktion als Stellvertreter des Präsidenten:
Euro 80,40;
3.
Den
externen Mitglieder
der Kommissionen der staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule stehen folgende Vergütungen zu:
Euro 601,26 und zusätzlich
Euro 9,70 pro Kandidat und Kandidatin;
für die Funktion als Stellvertreter des Präsidenten laut:
Euro 80,40;
4.
Den
Präsidenten
der Kommissionen der staatlichen Abschlussprüfungen der Oberschule stehen folgende Vergütungen zu:
Euro 831,60 und zusätzlich
Euro 13,00 pro Kandidat und Kandidatin;
Staatliche Abschlussprüfung der Oberschule – Aufwandsentschädigungen
5.
Den
internen Mitgliedern
der Kommissionen der staatlichen Abschlussprüfungen der Oberschulen stehen folgende Aufwandsentschädigungen zu: Euro 172,00. Falls die internen Mitglieder der Kommissionen der staatlichen Abschlussprüfungen der Oberschulen im Rahmen der Prüfungshandlungen einen anderen Prüfungssitz erreichen müssen, steht ihnen dafür die Vergütung der Reise- und Verpflegungskosten im Rahmen der Bestimmungen des Landeskollektivvertrages zu.
6.
Den
Präsidenten
und den
externen Mitgliedern
der Kommissionen der staatlichen Abschlussprüfungen der Oberschulen stehen folgende Aufwandsentschädigungen zu:
- wenn sie an ihrem Dienstsitz oder ihrem Wohnsitz ernannt worden sind:
Euro 172,00;
- wenn sie außerhalb ihres Dienstortes oder ihres Wohnsitzes an einem Prüfungssitz ernannt worden sind, der vom Dienstort oder Wohnsitz bis zu 20 km entfernt ist: Euro 277,00;
- wenn sie außerhalb ihres Dienstortes oder ihres Wohnsitzes an einem Prüfungssitz ernannt worden sind, der vom Dienstort oder Wohnsitz mehr als 20 km und bis zu 50 km entfernt ist:
Euro 574,00;
- wenn sie außerhalb ihres Dienstortes oder ihres Wohnsitzes an einem Prüfungssitz ernannt worden sind, der vom Dienstort oder Wohnsitz mehr als 50 km und bis zu 85 km entfernt ist:
Euro 916,00;
- wenn sie außerhalb ihres Dienstortes oder ihres Wohnsitzes an einem Prüfungssitz ernannt worden sind, der vom Dienstort oder Wohnsitz mehr als 85 km entfernt ist: Euro 1.942,00;
Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der offiziellen Entfernungstabelle des Landes. Wenn der Wohnsitz näher am Prüfungssitz liegt als der Dienstsitz, ist für die Berechnung der Aufwandsentschädigung die Entfernung Wohnsitz-Prüfungssitz heranzuziehen.
Externe Kommissionsmitglieder und Vorsitzende der Abschlussprüfung der Oberschule 2010/2011, die ihren Dienst- und Wohnsitz außerhalb der Region Trentino – Südtirol haben, der nicht mehr als 400 km vom Prüfungssitz entfernt ist, erhalten als Vergütung und Aufwandsentschädigung den Pauschalbetrag von Euro 3.200,00;
Externe Kommissionsmitglieder der Abschlussprüfung der Oberschule, die ihren Dienst- und Wohnsitz außerhalb der Region Trentino - Südtirol haben, der mehr als 400 km vom Prüfungssitz entfernt ist, erhalten als Vergütung und Aufwandserntschädigung den Pauschalbetrag von Euro 3.600,00.
Staatliche Abschlussprüfung der Unterstufe (Mittelschulabschlussprüfung)
7.
Den Präsidenten der Mittelschulabschlussprüfungen wird für jeden Tag, an dem sie in der Kommission mitgearbeitet haben, eine Vergütung im Ausmaß von Euro 43,50 ausbezahlt. Für jeden zusätzlichen Prüfungssitz wird der Tagessatz um je 50 % erhöht. Für sie werden außerdem die Ersatzkosten nach der Landesaußendienstregelung ausbezahlt.
Allgemeine Bestimmungen
8.
Sind Lehrpersonen mit Teilzeitarbeitsvertrag bzw. mit Reststundenauftrag bei den Abschlussprüfungen der Mittel- und Oberschulen als Mitglieder der Prüfungskommission eingesetzt, sind sie verpflichtet, den Stundenplan einzuhalten, wie er für die Lehrpersonen in Vollzeit verpflichtend ist. Diesen Lehrpersonen kommt für den Zeitraum der effektiven Teilnahme an den Prüfungshandlungen, d.h. ab dem Tag der Vorkonferenz durchgehend bis zum letzten Tag der Prüfungshandlungen, dieselbe wirtschaftliche Behandlung zu wie den Lehrpersonen in Vollzeit. Das Ernennungsdekret gilt als rechtlicher Titel für die wirtschaftliche Behandlung der betroffenen Lehrpersonen in Vollzeit. Es wird kein eigener individueller Arbeitsvertrag erstellt.
9.
Den Lehrpersonen, die für weniger als die Gesamtdauer der Prüfungshandlungen bei der Abschlussprüfung eingesetzt sind (Kommissionsmitglieder, die im Laufe der Abschlussprüfung aus schwerwiegenden, außergewöhnlichen und dokumentierten Gründen ihr Mandat aufgeben müssen und jene, die als Ersatz für die Ausgefallenen eingesetzt werden), werden Vergütung und Aufwandsentschädigung proportional für die Zeit der effektiven Dienstleistung im Verhältnis zur Gesamtdauer der Abschlussprüfung ausbezahlt.
10.
Die Integrationslehrpersonen, welche bei der Abschlussprüfung der Oberschulen 2010/2011 eingesetzt sind, erhalten die für die internen Mitglieder der Kommissionen vorgesehene Aufwandsentschädigung.
11.
Die Auszahlung der Vergütungen und Aufwandsentschädigungen für das im Dienst stehende Personal erfolgt über das Gehaltsamt für das Lehrpersonal. Die Auszahlung für die nicht im Dienst der Autonomen Provinz stehenden Mitglieder der Prüfungskommissionen erfolgt direkt über die zuständigen Schulämter.
12.
Den nicht im Dienst der Autonomen Provinz stehenden Personen werden dieselben Vergütungen und Aufwandsentschädigungen ausbezahlt wie dem Personal im Dienst.
13.
Die Bestimmungen dieses Beschlusses gelten auch für die gleichgestellten Schulen.
Caricamento in corso
Deutsch
Italiano
Ladin
Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
Beschlüsse der Landesregierung
2021
2020
2019
2018
2017
2016
2015
2014
2013
2012
2011
Beschluss Nr. 11 vom 17.01.2011
Beschluss vom 24. Januar 2011, Nr. 50
Beschluss Nr. 86 vom 24.01.2011
Beschluss Nr. 139 vom 07.02.2011
Beschluss Nr. 372 vom 14.03.2011
Beschluss Nr. 423 vom 14.03.2011
Beschluss vom 21. März 2011, Nr. 435
Beschluss vom 21. März 2011, Nr. 474
Beschluss Nr. 477 vom 21.03.2011
Beschluss Nr. 535 vom 04.04.2011
Beschluss Nr. 601 vom 11.04.2011
Beschluss Nr. 683 vom 21.04.2011
Beschluss Nr. 742 vom 09.05.2011
Beschluss Nr. 743 vom 09.05.2011
Beschluss Nr. 786 vom 16.05.2011
Beschluss Nr. 849 vom 23.05.2011
Beschluss Nr. 850 vom 23.05.2011
Beschluss Nr. 859 vom 23.05.2011
Beschluss Nr. 860 vom 23.05.2011
Beschluss vom 30. Mai 2011, Nr. 868
Beschluss vom 30. Mai 2011, Nr. 892
Beschluss Nr. 923 vom 06.06.2011
Beschluss vom 20. Juni 2011, Nr. 932
Beschluss Nr. 934 vom 20.06.2011
Beschluss Nr. 974 vom 20.06.2011
Beschluss vom 27. Juni 2011, Nr. 998
Beschluss vom 27. Juni 2011, Nr. 1015
Beschluss vom 4. Juli 2011, Nr. 1020
Beschluss Nr. 1094 vom 18.07.2011
Beschluss vom 25. Juli 2011, Nr. 1136
Beschluss vom 8. August 2011, Nr. 1189
Beschluss vom 6. September 2011, Nr. 1356
Beschluss vom 19. September 2011, Nr. 1429
Beschluss vom 19. September 2011, Nr. 1432
Beschluss vom 26. September 2011, Nr. 1445
Beschluss vom 10. Oktober 2011, Nr. 1537
Beschluss vom 24. Oktober 2011, Nr. 1605
Beschluss vom 14. November 2011, Nr. 1715
Beschluss vom 28. November 2011, Nr. 1825
Beschluss vom 28. November 2011, Nr. 1835
Beschluss vom 5. Dezember 2011, Nr. 1898
Beschluss vom 12. Dezember 2011, Nr. 1906
Beschluss vom 19. Dezember 2011, Nr. 2006
Beschluss vom 19. Dezember 2011, Nr. 2007
Beschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2025
Beschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2026
Beschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2031
Beschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2057
Beschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2081
Beschluss vom 30. Dezember 2011, Nr. 2087
2010
2009
2008
2007
2006
2005
2004
2003
2002
2001
2000
1999
1998
1997
1996
1993
1992
1991
1990
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis