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Beschluss vom 8. Juli 2002, Nr. 2403
Umsetzungsrichtlinien des Landesgesundheitsplanes 2000-2002 des Territorialen Bereichs (abgeändert mit Beschluss Nr. 297 vom 25.02.2013)

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Der Pflegedienstleiter des Territoriums

9) Der Pflegedienstleiter des Territoriums wird vom Generaldirektor des Betriebes ernannt. Er untersteht in hierarchischer Hinsicht dem Direktor für das Pflege-, medizintechnische und Rehabilitationspersonal des Betriebes. Der Pflegedienstleiter des Territoriums gewährleistet die notwendige Zusammenarbeit mit dem ärztlichen Direktor des Dienstes für Basismedizin, sowie mit den anderen Direktoren der anderen Gesundheitsdienste des territorialen Bereiches.

10) Der Pflegedienstleiter des Territoriums gewährleistet die Umsetzung der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Arbeitsprogramme und überprüft das Erreichen der vorgegebenen Ziele.
Er erarbeitet Richtlinien und Verordnungen im technischen und Pflegebereich und kontrolliert ihre Umsetzung durch seine Mitarbeiter.
Er gewährleistet die angemessene Zuteilung aller verfügbaren Ressourcen für die einzelnen Leistungen seines Zuständigkeitsbereichs und kontrolliert auch den Ressourcenverbrauch.
Er gibt in seinem Zuständigkeitsbereich Gutachten zu Ankauf, Wartung und Nutzung von Strukturen, technischen und instrumentellen Ressourcen, sowie zur Zuteilung des Personals ab.
Er arbeitet gemeinsam mit dem Direktor des Pflege-, medizintechnischen und Rehabilitationspersonal des Betriebes an der Entwicklung der in seinen Bereich fallenden Dienste, und zwar im Hinblick auf Verbesserung der Angemessenheit, Wirksamkeit und Effizienz und zu diesem Zwecke arbeitet er bei der Auswahl und versuchsweisen Einführung neuer Pflegeformen und –modelle (Betreuung, Prävention, Gesundheitsförderung) mit.
Der Pflegedienstleiter des Territoriums verwaltet seine eigene Arbeit und des ihm zugewiesenen Personals unter Beachtung der Grundsätze der Angemessenheit und Wirksamkeit der Leistungen, sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beim Umgang mit den Ressourcen.
Personaleinheiten und Ressourcen können den Sozialdiensten und -einrichtungen zugeteilt werden. In diesem Fall untersteht das Personal für den festgelegten Zeitraum der Personalführung des jeweiligen Dienstes und führt die ihm übertragenen Aufgaben aus. Alle personalrechtlichen und dienstrechtlichen Angelegenheiten werden mit eigenem Einvernehmensprotokoll zwischen Alters und Pflegeheimen und Sanitätsbetrieb festgelegt.
Um die berufsspezifische Weiterbildung dieses Personals zu sichern, wird ihm das Recht auf Zugang zu den Weiterbildungsangeboten zu denselben Bedingungen gewährt, wie jenes Personal, das dem Territorium zugeteilt ist. Die Pflegedienstleitung des Territoriums pflegt die Kontakte zu den Alters- und Pflegeheimen, Körperschaften, Institutionen und Betreuungseinrichtungen gemäß geltenden Bestimmungen des Südtiroler Sanitätsbetriebes.

11) Der Pflegedienstleiter des Territoriums garantiert außerdem:
die Befriedigung der Bedürfnisse der Bevölkerung des eigenen Territoriums, die Förderung der Selbstheilung, die Verringerung von Abhängigkeit und Risiken durch:
- die Ausarbeitung von Angemessenheitskriterien bei der Übernahme und Erbringung von Leistungen und Maßnahmen;
- klinische Betreuungsprofile und entsprechende Leistungen und Maßnahmen;
- Ergebnisse im Sinne von Produktstandards und internationalen Effizienzkriterien
- die Ausbildung der care givers zur Verbesserung ihrer Leistungen;
- die Einbindung der Bürger in die Entscheidungen über ihre Behandlung und die entsprechende Behandlung
- die Einbindung der Familien und ehrenamtlichen Helfer in die einzelnen Maßnahmen im Sinne von Verfahren, die von der territorialen Direktion ausgearbeitet wurden
- die Unterstützung jener Familien, die zu Hause einen Angehörigen pflegen.
die Planung und Verwaltung des zugewiesenen Personals durch:
- die Berechnung des Personalbedarfs je nach Tätigkeit (auf der Grundlage angemessener Standards);
- die Ressourcenzuteilung;
- die Ausarbeitung von Richtlinien für die Eingliederung, die Zuteilung und die Bewertung der Mitarbeiter des Pflegekoordinators der Sprengel;
- die Bewertung der Pflegekoordinatoren und des zugewiesenen Personals;
- die Verwaltung der Beziehungen zu externen vertragsgebundenen und sonstigen beauftragten Dienstleistern und ihre Bewertung.
die Weiterbildung durch:
- Schulungsbedarfsanalyse des zugewiesenen Personals im Zusammenhang mit den zum Erreichen der Unternehmensziele notwendigen Kenntnissen, u.a. unter Berücksichtigung der notwendigen Integration mit anderen Berufsbildern;
- Förderung von Fortbildungsmaßnahmen und Kontakte zum dafür zuständigen Amt bei der Durchführung dieser Initiativen;
- Bewertung der Auswirkungen dieser Fortbildungsmaßnahmen und ihrer Ergebnisse auf die Pflegetätigkeit.
die Grundausbildung durch:
- Vorbereitung der zuständigen Dienste auf ihre Akkreditierung im Hinblick auf die Durchführung der Lehrtätigkeit;
- Mitarbeit an der Planung und Bewertung von Ausbildungslehrgängen für die verschiedenen Berufsgruppen, die ihr Praktikum in den Diensten seines Zuständigkeitsbereiches ablegen;
- Supervision der Lehrtätigkeit durch laufende Überwachung der Auswirkungen derselben auf den Arbeitsablauf in den Diensten;
- Bewertung der Ergebnisse dieser Ausbildungsinitiativen und der entsprechenden Konsequenzen für die Dienste.
Die Koordinierung von:
- in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Tätigkeiten und Programmen und Vereinbarung derselben mit Initiativen anderer Einrichtungen des Sanitätsbetriebes und anderer Körperschaften;
- Pflegekoordinatoren der Sprengel und der anderen territorialen Gesundheitsdienste.

12) Im Rahmen der Abkommen mit der territorialen Direktion pflegt der Pflegedienstleiter des Territoriums die Kontakte zu den Einrichtungen und Diensten des Betriebes, er verwaltet Beziehungen zu Körperschaften und Institutionen des Territoriums und zu nicht institutionellen Sozialpartnern, wie z.B. zu den Freiwilligenorganisationen, den Familienverbänden oder schwächeren Bevölkerungsgruppen sowie zu den Betreuungseinrichtungen im Hinblick auf die bestmögliche Durchführung der in seinen Zuständigkeitsbereich anfallenden Leistungen, gemäß auf Betriebsebene abgesprochenen oder bereits eingeführten Verfahren.

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ActionAction Beschluss Nr. 2399 vom 08.07.2002
ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2002, Nr. 2403
ActionActionAnalge A)
ActionActionDie Territoriale Direktion
ActionActionDer ärztliche Direktor des Territoriums
ActionActionDer Pflegedienstleiter des Territoriums
ActionActionDer Verwaltungsleiter des Territoriums
ActionActionSchlussbestimmung
ActionActionAnlage B)
ActionAction Beschluss Nr. 2637 vom 22.07.2002
ActionAction Beschluss vom 29. Juli 2002, Nr. 2732
ActionAction Beschluss Nr. 2836 vom 13.08.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3013 vom 26.08.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3213 vom 09.09.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3257 vom 09.09.2002
ActionAction Beschluss Nr. 3268 vom 16.09.2002
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