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Beschluss Nr. 1111 vom 08.04.2002
Landesplan für Sicherheit, Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz, sozialen Arbeitsschutz und Bekämpfung der Schwarzarbeit

Anlage
Landesplan für Sicherheit, Gesundheit, Hygiene am Arbeitsplatz, Sozialen Arbeitsschutz und Bekämpfung der Schwarzarbeit 2001-2003

(Landesplan für Arbeitssicherheit – LPAS)

Maßnahme laut Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Arbeit und Soziale Vorsorge

und

der Konferenz der Präsidenten der Regionen und autonomen Provinzen Trient und Bozen

unterzeichnet am 21. Dezember 2000 (Akte Nr. 1110)

 

Teil I - Einführung

1. Vorbemerkung

1.1 – In Südtirol ist beinahe Vollbeschäftigung zu verzeichnen, die Arbeitslosenrate bewegt sich um 2%. Diese Situation, eine der günstigsten unter den Regionen Europas, erlaubt es, auf die Qualität der Arbeit zu setzen: u. a. auf die Produktivität pro Arbeitsstunde, auf die Umweltverträglichkeit der Produktionszyklen und der Produkte und der Dienstleistungen, auf die Aus- und Weiterbildung der Humanressourcen auf dem Arbeitsmarkt und nicht zuletzt auf den Schutz der Gesundheit und der Unversehrtheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Selbständigen und Freiberufler sowie auf den Schutz der Arbeits- und Sozialrechte.

Im Jahr 2000 verursachten über 16.000 Arbeitsunfälle, 13 davon mit Todesfolgen, Schäden

· nicht nur für die Unfallopfer selbst, sondern auch

· für ihre Familien,

· für die Betriebe, die einen durchschnittlichen Verlust von 16 Arbeitstagen pro Arbeitsunfall mit zeitweiser Arbeitsunfähigkeit verzeichnen oder den gänzlichen Verlust einer Arbeitskraft bei ständiger Arbeitsunfähigkeit oder bei einem tödlichen Arbeitsunfall erleiden, und schließlich

· für die Allgemeinheit, wenn man die Heilungs- und Rehabilitationskosten rechnet (rund 1.000 Einlieferungen in ein Krankenhaus aufgrund eines Arbeitsunfalles).

 

Tabelle 1–     Durchschnittliche Unfallhäufigkeit am Arbeitsplatz in den Jahren 1997/99 in den Betrieben (ohne Landwirtschaft) nach Regionen/Provinzen (absteigend in Spalte Summe)

Region/Provinz

pro 1.000 Beschäftigte

pro 1.000.000Arbeitsstunden

zeitw. A.U.*

bleib. A.U.*

tödl. Unf.

Summe

Umbrien

52,92

3,82

0,08

56,83

60,0

Emilien

49,63

2,21

0,09

51,94

57,5

Marken

48,81

3,01

0,10

51,93

55,0

Friaul-Julisch Venetien

49,12

2,10

0,09

51,31

46,2

Basilikata

46,94

2,80

0,14

49,88

49,2

Venetien

47,90

1,60

0,09

49,60

52,0

Abruzzen

43,83

2,55

0,12

46,50

56,0

Provinz Trient

44,30

2,02

0,10

46,42

-

Ligurien

42,57

2,69

0,06

45,32

47,7

Apulien

42,27

2,83

0,15

45,26

55,4

Toskana

41,53

2,44

0,08

44,05

46,9

Trentino - Südtirol

41,36

1,74

0,07

43,17

43,6

Molise

37,83

2,43

0,15

40,41

50,6

Provinz Bozen

38,54

1,47

0,05

40,06

-

Italien

37,99

1,90

0,09

39,98

38,5

Sardinien

34,81

2,21

0,12

37,15

40,1

Aosta

33,92

1,51

0,11

35,54

37,6

Piemont

33,69

1,44

0,07

35,20

32,8

Lombardei

33,07

1,40

0,06

34,53

29,4

Kalabrien

28,89

2,38

0,14

31,41

43,1

Sizilien

26,64

1,92

0,10

28,66

31,7

Kampanien

25,12

2,55

0,13

27,80

35,9

Latium

25,45

1,41

0,07

26,93

17,5

(Quelle: Statistiche INAIL per la prevenzione 1999 - vol. I – Tav. 3)

* A. U. = Arbeitsunfähigkeit

 

Tabelle 2 –Ausmaß der Schattenwirtschaft in % des Bruttoinlandproduktes in einigen Industrieländern der OECD und im Vergleich die Schätzung für Südtirol

1994

1995

1996

1997

1998

1999

Griechenland

26,0

26,6

28,5

28,7

29,0

28,8

Italien

25,8

26,2

27,0

27,3

27,8

27,1

Spanien

22,3

22,6

22,9

23,1

23,4

22,8

Provinz Bozen

-

-

-

-

-

17,5

Durchschnitt 9 Länder

15,3

15,6

16,3

16,6

16,7

16,7

Irland

15,3

15,6

15,9

16,1

16,3

16,0

BR Deutschland

13,1

13,9

14,5

15,0

14,8

16,0

Großbritannien

12,4

12,6

13,1

13,0

13,0

12,8

USA

9,4

9,0

8,8

8,8

8,9

8,8

Österreich

6,7

7,3

8,3

8,9

9,1

9,6

Schweiz

6,6

6,9

7,5

8,1

8,0

8,3

(Quelle: F. Schneider in: Arbeitsmarktbericht der Provinz Bozen 2000)
 

Wie aus den Tabellen 1 und 2 hervorgeht, liegt Südtirol nahe dem italienweiten Durchschnitt, was die Unfallhäufigkeit am Arbeitsplatz angeht, und nahe dem internationalen Durchschnitt, was die Schattenwirtschaft angeht. Die eingangs erwähnten Bedingungen erlauben geeignete Anstrengungen, um diese Phänomene in einem umfangreichen Ausmaß zu senken mit dem Ziel, die Lage, sei es was die Unfallhäufigkeit, als auch was die Schwarzarbeit betrifft, nachhaltig zu verbessern.

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass die mangelnde Qualität der Arbeit häufig mit dem Fortdauern der Schattenwirtschaft1 und der Schwarzarbeit verknüpft ist, die ihrerseits die Einnahmen der öffentlichen Hand schmälern, also jener Mittel, die für die Verteilung an die Allgemeinheit zwecks wirtschaftlicher Entwicklung, für die allgemeine und berufliche Bildung und für soziale und kulturelle Bedürfnisse usw. zur Verfügung stehen.

Vor kurzem durchgeführte Untersuchungen über verschiedene gebietsmäßige und sektorbezogene Situationen zeigen2 , wie die Schattenarbeit verschiedene und auch veränderliche Formen annimmt. Die Schattenarbeit ist eine Methode, eine Strategie, mit deren Hilfe das Unternehmen sich an die lokalen und die globalen Bedingungen anzupassen versucht. Allgemein kann festgestellt werden, dass Betriebe, welche die Produktivität von Investitionen erhöhen wollen, eher auf Doppelbeschäftigung, Überstundenarbeit, freiberufliche Zuarbeit und flexible Einstellungen zurückgreifen. Dies kann, bezogen auf die Bestimmungen, zu einem Zuwachs an Schattenwirtschaft führen. Wenn das Hauptziel des Unternehmens hingegen darin besteht, die Arbeitskosten oder überhaupt die Betriebskosten zu senken, dann wird es eher auf die traditionelle Schwarzarbeit oder auf ”atypische Arbeitsverhältnisse” niedriger Qualifikation zurückgreifen.

 

1.2 – In diesem Sinne zielt der vorliegende Landesplan Arbeitssicherheit, im folgenden Plan oder, in abgekürzter Form, LPAS genannt, darauf ab,

-     die Prioritäten für die Initiativen der Autonomen Provinz Bozen zur Förderung der Vorbeugung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für den sozialen Arbeitsschutz und die Bekämpfung der Schwarzarbeit festzulegen;

-     die spezifischen Ziele und die daraus resultierende Planung der Initiativen vorzugeben;

-     die sektorenspezifischen Maßnahmen zusammenzuführen, welche einen besseren Schutz der Arbeitsbedingungen anpeilen durch Informations- und Ausbildungskampagnen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, abhängig Beschäftigte, Schülerinnen/Schüler und Studentinnen/Studenten in Bezug auf die Vorbeugung;

-     die Aufsichtstätigkeiten zu koordinieren;

-     die genannten Phänomene zu beobachten.

 

1.3 – Die Durchführung des vorliegenden Planes erfordert:

-     die Festlegung von allgemeinen und spezifischen Zielen, die nach vorgegebenen Fälligkeitsterminen in konkrete Initiativen mit messbaren Ergebnissen umgesetzt werden können;

-     ein hohes Maß an Einvernehmen und Vertrauen seitens der Institutionen und der Privatwirtschaft, also der Unternehmen, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Konsumentinnen und Konsumenten; d. h. die aktive Teilnahme mehrerer Akteure und institutioneller Ebenen, der Sozialpartner, der Verbände, der Einzelpersonen aus der Wirtschaft;

-     die weitreichende Synergie der zuständigen Körperschaften untereinander, aber auch mit den privaten Organisationen, die sich mit der Materie befassen;

-     das richtige Gleichgewicht zwischen Vorbeugung durch Sensibilisierung, Information, Schulung und Ausbildung sowie gezielte Beratung einerseits und reine Repression durch Inspektionstätigkeit auf der anderen Seite.

 

2. Die programmatische und normative Ausgangslage

Der vorliegende Landesplan für Arbeitssicherheit hat folgende Dokumente als Grundlage:

2.1 – In Bezug auf die Sicherheit, Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz sind zu vermerken:

-     ”Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2001” laut Beschluss des Europäischen Rates 2001/63/EG vom 19. Januar 2001, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. L 022 vom 24/01/2001, wo die Leitlinie 14 (Säule III) vorsieht, dass ”die Mitgliedstaaten, wo angemessen, in Partnerschaft mit den Sozialpartnern oder auf der Basis von zwischen den Sozialpartnern getroffenen Vereinbarungen, ... eine konsequentere Anwendung der Gesundheits- und Arbeitsschutzvorschriften anstreben werden, indem sie für eine bessere und verstärkte Durchsetzung der Vorschriften sorgen, die Unternehmen, insbesondere KMU, beraten und bei der Einhaltung der Vorschriften unterstützen, indem sie für eine bessere Schulung in Fragen der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sorgen und Maßnahmen für die Reduzierung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in Hochrisikosektoren fördern”;

-     Die Mitteilung KOM (2002) 313 vom 20. Juni 2001 der Europäischen Kommission, welche im Rahmen der Qualität der Arbeit, die in die Leitlinien der Beschäftigungspolitik für das Jahr 2002 mit einbezogen wird, auf die Definition von quantitativen Indikatoren auch für den Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz abzielt;

-     Die Mitteilung KOM (2002) 118 vom 11.03.2002 “Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006” der EU-Kommission.

-     Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Union 937/2001 vom 11. Juli 2001 ”Ersuchen der Europäischen Kommission an den Wirtschafts- und Sozialausschuss um Abgabe einer Sondierungsstellungnahme im Vorfeld ihrer Mitteilung über eine Gemeinschaftsstrategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz”, wo im Abschnitt 2.3 empfohlen wird, ”Maßnahmen zu ergreifen, um Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie sonstige Betroffene dazu anzuregen, über eine pure Einhaltung der Vorschriften hinauszugehen und sich aktiv für bessere Arbeitsplätze und ein der Gesundheit zuträglicheres Arbeitsumfeld einzusetzen, wobei vor allem den neuen Gefahren im Zusammenhang mit atypischen Arbeitsverhältnissen und mit der Auftragsvergabe besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist” und zwar mit besonderer Berücksichtigung der kleinen und mittelgroßen Betriebe und des sozialen Dialoges bei der Planung der entsprechenden Initiativen auf allen Ebenen;

-     ”Außerordentlicher Plan für die Arbeitssicherheit”, vom Ministerrat am 12. Mai 2000 genehmigt, wo Fördermaßnahmen zugunsten der Verbreitung der Kultur der Vorbeugung und der Koordinierung der zuständigen Aufsichtsorgane sowie die Maßnahmen der einzelnen zuständigen Behörden vorgesehen werden. Dieser Plan fußt auf der ”Charta 2000 – Arbeitssicherheit”, vom Arbeitsminister im Dezember 1999 vorgelegt als programmatisches Dokument der Regierung, welches die Leitlinien enthält für die Anpassung Italiens an die europäischen Standards im Arbeitsschutz. Die “Charta 2000” ist in der Verordnung des Arbeitsministeriums vom 23. Februar 2000 angeführt;

-     Maßnahme Nr. 1110 ”Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Arbeit und Soziale Vorsorge, den Regionen und den Autonomen Provinzen Trient und Bozen zur Umsetzung des Außerordentlichen Planes für die Arbeitssicherheit”, unterzeichnet von der Konferenz Staat, Regionen und Autonome Provinzen vom12. Dezember 2000, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 14 vom 18.1.2001, wo unter anderem festgelegt wird, dass ”die Regionen und Autonomen Provinzen ... die Prioritäten und die spezifischen Ziele sowie die daraus folgende Planung der Initiativen definieren; die sektoriellen Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Arbeitsbedingungen mittels Initiativen zur leichteren Verringerung der Schwarzarbeit ergänzen; mittels Fördermaßnahmen zur Sanierung der Arbeitsplätze und des Arbeitsumfeldes anregen; diesbezügliche Maßnahmen mit den Lokalkörperschaften vereinbaren, insbesondere mit Provinzen und Gemeinden, welche in dieser Angelegenheit Zuständigkeiten für eigene Interventionen haben; alle Körperschaften und Anstalten koordinieren, welche in verschiedenster Form im Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer direkt oder indirekt zuständig sind, insbesondere Sanitätsbetriebe, Regional- und Provinzdirektionen für Arbeit, territoriale Sitze des NISF/INPS und des Unfallinstitutes INAIL, Feuerwehren und Finanzpolizei, und zwar je nach Gesetzeslage und nach Zuständigkeit der jeweiligen Organe; diese Koordinierungsfunktion obliegt dem Präsidenten der Regional- und Provinzregierungen und wird ausgeübt über die Koordinierungskomitees gemäß Art. 27 des Legislativdekretes Nr. 626 von 1994, welche bei der Planung der Vorbeugemaßnahmen auf regionaler Ebene die Ausrichtung und die strategischen Ziele der Regierung und des Parlamentes auf der Grundlage der Vorgaben seitens der Zentralen Überwachungskommission laut Art. 79 des Gesetzes Nr. 448 von 1998, der Ständigen Beratungskommission laut Art. 26 des Legislativdekretes Nr. 626 von 1994 und des Komitees sowie der Kommissionen laut Art. 78 des Gesetzes Nr. 448 von 1998 berücksichtigen; ausreichende und mit dem Nationalen Gesundheitsplan vereinbare Ressourcen für die lokalen Sanitätsbetriebe vorsehen, insbesondere für vorbeugende Maßnahmen und den Schutz der Arbeitnehmer. ... Die Präsidenten der Regionen und Autonomen Provinzen üben die regionale Koordinierungsfunktion für Initiativen bezüglich Information, Ausbildung, Betreuung und Überwachung der Phänomene in Verbindung mit der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit aus;”

-     ”Weißbuch über den Arbeitsmarkt in Italien – Vorschläge für eine aktive Gesellschaft und für die Qualität der Arbeit”, wo im Kapitel II.3.9 insbesondere die ”Prävention durch Beratung”, die ”Förderung von guten Praktiken”, das ”Management durch Zielsetzungen” und die Ergänzung der Informatiksysteme mit Daten zur Aufsichtstätigkeit und zur Umsetzung der Vorbeugung bezüglich der Sicherheit am Arbeitsplatz vorgesehen sind;

-     Mehrjahresplan für die Beschäftigungspolitik 2000-2006, genehmigt von der Landesregierung mit Beschluss Nr. 69 vom 15. Jänner 2001, der im Aktionsfeld 7 Maßnahmen vorsieht, welche die Förderung von Regeln des Fair Play und der Transparenz am Arbeitsmarkt fördern, darunter eine bessere Ausbildung zur Sicherheit am Arbeitsplatz und einen Ausbau sowie eine bessere Koordination der öffentlichen Aufsichtsbehörden beinhalten;

-     Landessozialplan 2000-2002, genehmigt von der Landesregierung mit Beschluss Nr. 5513 vom 13. Dezember 1999, insbesondere bezüglich der Zusammenarbeit der Sozialdienste mit der Abteilung Arbeit – Dienst für Arbeitseingliederung – bei notwendigen Maßnahmen in diesem Bereich zugunsten von Personen mit Behinderung aufgrund von Arbeitsunfällen;

-     Landesgesundheitsplan 2000-2002, genehmigt von der Landesregierung mit Beschluss Nr. 3018 vom 19. Juli 1999, der in den Kapiteln 2.2.1 und 2.5.2 als Ziel des Gesundheitswesens die Verringerung der Unfälle und den wirkungsvollen Schutz vor Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz, auch in Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten der Autonomen Provinz Bozen, sowie die Vorbeugung durch die Verbreitung von Informationsmaterial vorsieht, während im Kapitel 3.1.1.3 die Organisation und die Aufgabenstellung des Dienstes für Arbeitsmedizin des Sanitätsbetriebes Bozen vorgesehen ist, darunter die Kontrolle der Anlagen, die Untersuchung der Personen, die Gesundheitsinformation und -erziehung, auch in Zusammenarbeit mit allen anderen Gesundheitseinrichtungen auf Landesebene.

2.2 – Bezüglich Bekämpfung der Schwarzarbeit und der Schattenwirtschaft sind zu vermerken:

-     ”Charta der Grundrechte der Europäischen Union ”, proklamiert vom Europäischen Rat in der Sitzung vom 18. Dezember 2000 in Nizza  (2000/C364/01), besonders die Art. 5, 31 und 32;

-     Die Empfehlung KOM (2001) 512 vom 12. September 2001 der EU-Kommission, welche u.a. eine ausdrückliche Empfehlung an Italien enthält, die Schwarzarbeit zu reduzieren;

-     Nationaler Aktionsplan für die Beschäftigung 2001, von der Regierung vorgestellt im Mai 2001, der im Kapitel 2.1.3 (Säule ”Entwicklung des Unternehmungsgeistes”) die Wichtigkeit der schwierigen Bekämpfung der Schattenwirtschaft und der Schwarzarbeit unterstreicht und auf die ”Plattform für die Emersion” verweist, welche vom Nationalen Komitee für die Bekämpfung der Schwarzarbeit erstellt wurde;

-     ”Weißbuch über den Arbeitsmarkt in Italien - Vorschläge für eine aktive Gesellschaft und für eine qualitätsvolle Arbeit”, wo im Kapitel II.2.1 unter anderem ”Vereinbarungen auf lokaler Ebene, ... welche den Prozess der Regularisierung im Rahmen einer von Sozialpartnern und Lokalkörperschaften abgestimmten Regelung fördern können,” vorgesehen sind.

 

3. Aktuelle Lage bezüglich der Sicherheit, Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz, der Schwarzarbeit und des sozialen Arbeitsschutzes

3.1 –Die Analyseder Entwicklung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen ( Legislativdekrete 626/94 und 494/96), ist grundlegend,

(a)     um eine statistische Beschreibung der  bestehenden Sachlage auf lokaler Ebene zu liefern,

(b)     um einen objektiven Vergleich mit der Situation in anderen Gebieten anstellen zu können und

(c)     um schließlich jene Sektoren, Aktivitäten und Situationen ausfindig machen zu können, auf welche Initiativen zur Verringerung hinsichtlich der Anzahl und Schweregrad der Arbeitsunfälle und der Berufskrankheiten vorrangig abzielen können.

Es ist angebracht, den Beobachtungszeitraum auf die Jahre 1996-2000 einzuschränken, in welchem die EU-Mitgliedsstaaten bemüht waren, Bestimmungen zur Förderung des Arbeitsschutzes zu erlassen. In diesem Kapitel des vorliegenden Planes werden die wichtigsten Parameter in Kürze geprüft.

 

3.2 – Vor allem fällt auf, dass die Gesamtzahl der Arbeitsunfälle in Südtirol zwischen 1996 und 2000 leicht zugenommen hat (+1,6%). Das ist auf eine signifikante Verminderung der Unfälle in der Landwirtschaft (-11,7%), auf eine drastische Verminderung jener unter den Beschäftigten in der staatlichen Verwaltung (-74,5%, in absoluten Zahlen jedoch nicht relevant) und auf eine gewisse Verschlechterung der Lage in den nicht landwirtschaftlichen Betrieben (+5,6%) zurückzuführen.

 

Tabelle 3 - Arbeitsunfälle in Südtirol in den Jahren 1996-2001 und in Klammern die Häufigkeit

1996

1997

1998

1999

2000

2001***

Betriebe (außer Landwirtsch.)

- davon Handwerksbetriebe

12.766

12.409

2.118

12.585

2.312

13.386

2.103

13.477

2.234

7.886

Landwirtschaftsbetriebe

2.928

2.937

2.952

2.783

2.586

1.221

Staatliche Verwaltung

145

133

118

37

37

-

Gesamtsumme

(Häufigkeit*)

- davon tödliche Unfälle**

15.839

-

-

15.479

(~40,06)

8

15.655

(~40,06)

17

16.206

(~40,06)

16

16.100

-

13

9.107

-

-

* die Daten geben die mittlere Häufigkeit aus den Jahren 1997-99 wieder (Anzahl der Unfälle je 1.000 Beschäftigten, sofern den Betroffenen innerhalb 31.12. des darauffolgenden Jahres – für das Jahr 2000 innerhalb 31. März, die entsprechenden Beträge ausbezahlt wurden) und beziehen sich ausschließlich auf die Unternehmen mit einer einzigen Niederlassung und berücksichtigen die Lehrlinge nicht

** ohne staatliche Verwaltung

*** Jänner - Juni (mitgeteilte Unfälle innerhalb 23. Juli – die Zunahme bezieht sich auf den selben Zeitraum des Jahres 2000)

(Quelle: INAIL-Datenbank 2001)

 

Wenn man diese Daten mit jenen aus dem Nordosten Italiens und den gesamtstaatlichen Daten (siehe Tabelle 4) vergleicht, muss man feststellen, dass die lokale Entwicklung negativer verlaufen ist als anderswo: auf nationaler Ebene ist die Gesamtzahl der Unfälle im wesentlichen stabil (+0,04%), während in den nordostitalienischen Regionen eine leichte Abnahme zu verzeichnen ist (-0,4%). Die Daten weisen auf nationaler wie auf nordostitalienischer Ebene eine Abnahme der Unfälle in der Landwirtschaft aus, während bei jenen in Handwerk, Industrie, Handel und privaten Dienstleistungen sowie in den lokalen Verwaltungen überall eine Zunahme zu verzeichnen ist.

 

Tabelle 4 –Arbeitsunfälle in den Jahren 1996-2001 – Gesamtzahl pro Jahr

BetriebsartGebiet

1996

1997

1998

1999

2000

2001*

nicht landwirtschaft-
liche Betriebe
Südtirol

12.766

12.409

12.585

13.386

13.477

7.886

Region TN - BZ

24.394

23.717

23.964

24.961

25.246

14.869

Nordost-Italien

297.235

286.241

294.003

305.546

305.996

170.226

Italien

873.670

845.255

866.495

895.605

904.565

552.273

... davon öffentliche Lokalver-
waltungen**
Südtirol

513

566

641

765

735

-

Region TN - BZ

1.368

1.451

1.453

1.709

1.664

-

Nordost-Italien

-

-

-

-

-

-

Italien

69.760

69.147

73.758

79.335

76.564

-

landwirtschaft-liche BetriebeSüdtirol

2.928

2.937

2.952

2.783

2.586

1.221

Region TN - BZ

4.556

4.554

4.552

4.342

4.105

1.893

Nordost-Italien

33.702

30.728

28.334

27.204

24.953

10.757

Italien

113.415

103.347

96.967

91.446

84.137

36.831

staatliche VerwaltungenSüdtirol

145

133

118

37

37

-

Region TN - BZ

419

426

357

111

130

-

Nordost-Italien

7.389

7.123

7.438

5.638

5.929

-

Italien

31.542

32.132

34.958

26.382

30.331

-

* Jänner – Juni (innerhalb 23. Juli gemeldet)
** Lokalkörperschaften, Gesundheitswesen (öffentlich und privat) sowie öffentliche Dienstleistungen
(Quelle: INAIL-Datenbank 2001)
 

3.3 – Den vorliegenden Zahlen ist jedoch die Zahl der Beschäftigten des jeweiligen Sektors gegenüberzustellen, um aussagekräftige Häufigkeitsindizes (Anzahl der Unfälle pro 1.000 Beschäftigte) zu erhalten. Bekanntlich hat Südtirol einen langen Zyklus einer expandierenden Wirtschaft zu verzeichnen, desgleichen nimmt die aktive Bevölkerung um etwa 1% pro Jahr zu, somit ist nahezu Vollbeschäftigung gegeben. Zwischen 1996 und 1999 hat es eine gewisse Erhöhung des Unfallrisikos in der Landwirtschaft und im Produktions- und Dienstleistungssektor gegeben, während die Unfälle im Staatsdienst, die bereits auf einem niedrigen Niveau waren, auf einen Index von einem Viertel des ursprünglichen Wertes gesunken sind. Die folgende Tabelle gibt die Indizes in den einzelnen Sektoren und ihre Entwicklung wieder.

 

Tabelle5 – Indizes der Unfallhäufigkeit in Südtirol in den Jahren 1996-1999

1996

1997

1998

1999

Landwirtschaft

112

112

114

118

Industrie, Handwerk, Handel und Dienste

87

84

85

90

Öffentliche Verwaltungen

4

4

3

1

(Quelle: INAIL-Datenbank 2001)

 

Nach Wirtschaftssektoren kann man ersehen, dass der Häufigkeitsindex (einer der möglichen Maßstäbe für das Unfallrisiko) im Zeitraum 1996 - 1999 entschieden abzunehmen scheint bei der Fertigung von elektrischen Maschinen (-17,6%), bei der Lebensmittelproduktion (-13,8%), im Bauwesen (-10,2%), in der Holzverarbeitung (-7,3%) und im Metallsektor (-6,4%), während andere Bereiche eine mehr als besorgniserregende Entwicklung aufweisen: eine Verdoppelung in der Fahrzeugherstellung (+96,5%) und eine Zunahme in der Druckindustrie (+36%), bei der Verarbeitung von nicht eisenhaltigen Mineralien (+10,3%) und in den Betrieben, die Gummi und Plastik verarbeiten (+9,5%).

Aus der Bearbeitung der Daten des Unfallinstitutes INAIL geht hervor, dass das Unfallrisiko besonders hoch ist in Betrieben mit zwischen 16 und 30 Beschäftigten, während das Risiko in Kleinbetrieben (1 bis 15 Beschäftigte) geringer ist und sich in den größeren Betrieben (ab 31 Beschäftigten) praktisch halbiert. Aus diesen Anmerkungen ist zu schließen, dass es in kleineren Betrieben mit einer einfacheren Kontrolle und in jenen, die aufgrund ihrer größeren Dimension ständige Aufsichtsmechanismen eingerichtet haben, leichter ist, Unfälle vorzubeugen.

Ein aussagekräftiger Maßstab, um das Unfallrisiko einzuschätzen, ist der Schweregrad von Arbeitsunfällen, der die Anzahl der verlorenen Arbeitstage berücksichtigt, wie in der folgenden Tabelle 6 angeführt.

Tabelle 6 -Schweregrad der Unfälle3 in den nicht landwirtschaftlichen Betrieben in Südtirol mit nur einer Niederlassung im Mittelwert des Zeitraumes 1997/99 nach Wirtschaftssektor und Art der Folgen (in der Rangreihe in der Spalte ”Summe”)

 

Wirtschaftssektor

zeitw. A. U.*

bleib. A. U.*

tödl. Unf.

Summe

Bauwirtschaft

1,80

7,82

1,50

11,12

Holzverarbeitung

1,54

5,08

0,53

7,14

Transportwesen

1,22

4,78

0,91

6,90

Metall verarbeitendes Gewerbe

1,49

4,08

0,53

6,10

Textilsektor

0,27

1,04

3,81

5,11

Verarbeitende Industrie

1,17

3,35

-

4,52

Gummi verarbeitendes Gewerbe

1,51

1,63

1,24

4,39

Durchschnitt produz. Gewerbe

1,06

2,71

0,36

4,13

Landwirtschaftliches Gewerbe

0,64

2,19

0,97

3,80

Sektoren im Durchschnitt

0,77

2,24

0,35

3,36

Mechanisches Gewerbe

0,95

2,38

-

3,33

Bergbau

1,93

1,36

-

3,29

Autoreparaturen

0,75

1,77

-

2,53

Lebensmittelverarbeitung

0,92

1,51

-

2,43

Fahrzeugbau

0,72

1,63

-

2,36

Öffentliche Verwaltung

0,37

1,23

0,44

2,05

Großhandel

0,52

1,00

0,32

1,84

Durchschnitt Handelssektor

0,58

1,08

0,13

1,78

Öffentliche Dienstleistungen

0,43

1,28

-

1,71

Gastwirtschaftsgewerbe

0,54

1,00

-

1,54

Einzelhandel

0,56

0,92

-

1,48

Elektrizität – Gas – Wasser

0,76

0,63

-

1,39

Immobilienhandel

0,48

0,85

-

1,33

Papier verarbeitendes Gewerbe

0,59

0,66

-

1,25

Elektroindustrie und -handwerk

0,35

0,70

-

1,06

Unterricht

0,12

0,47

-

0,60

Gesundheitswesen (öffentl. u. privat)

0,17

0,21

-

0,38

Chemieverarbeitung

0,29

-

-

0,29

Kreditwesen

0,01

0,08

-

0,09

(Quelle: INAIL-Datenbank 2001) - * A. U. = Arbeitsunfähigkeit

 

3.4 – Die Anzahl der Berufskrankheiten im überprüften Zeitraum ist von 176 Fällen im Jahr 1996 sprunghaft auf 438 Fälle im Jahre 2000 angestiegen. Diese Entwicklung ist einmalig, denn auf nationaler Ebene wie auf der Ebene der Regionen in Nordost-Italien sind die Berufskrankheiten sogar zurück gegangen (jeweils von 29.211 auf 25.345 und von 7.186 auf 6.250). Diese Entwicklung ist erklärbar durch  eine größere Flexibilität bei der Anerkennung der Berufskrankheiten und durch die beträchtlich verbesserte Gesundheitsüberwachung auf lokaler Ebene.

 

Tabelle 7– Neue Fälle von Berufskrankheit in Südtirol 1996-2000

1996

1997

1998

1999

2000

Berufskrankheiten

176

231

279

220

438

(Quelle: INAIL-Datenbank 2001)

 

3.5 - Bezüglich Schattenwirtschaft und Schwarzarbeit muss vorausgeschickt werden, dass es keine konsolidierten Daten und spezialisierten Beobachtungsstellen gibt. Die Verwaltungsdaten der Aufsichtsorgane, insbesondere des Arbeitsinspektorates und des NISF/INPS oder der Finanzpolizei, beziehen sich auf die durchgeführten Kontrollen aufgrund von Hinweisen oder aus eigener Initiative in den Risikosektoren und sind deshalb kaum repräsentativ. Die verlässlichsten Daten über diese Erscheinung stammen hingegen aus den makroökonomischen Berechungen bezüglich der Produktionstätigkeit und den Differenzen zwischen den Steuerabgaben und den Beiträgen an die Versicherungs- und Fürsorgeanstalten.

Deshalb muss man sich auf die verschiedenen Schätzungen verlassen, die über den Südtiroler Arbeitsmarkt verfügbar sind. Eine der vollständigsten Analysen ist die Studie, die 2000 von Prof. Friedrich Schneider, Professor an der Universität Linz, durchgeführt wurde. Diese Studie geht von den Schätzungen von NISF/INPS und ISTAT aus, welche in Italien im Jahre 1998 insgesamt 16,5 Millionen regulär Beschäftigte und 3,6 Millionen Schwarzarbeiter anführt. Aus diesen Angaben geht die Dimension der Schattenwirtschaft in Italien hervor (27,8%), die über den Zeitraum von 1994 bis 1999 in einen internationalen Vergleich aufgelistet wurde. Die Ergebnisse sind in der Tabelle 2 im Teil I des vorliegenden Planes angeführt.

Beeindruckend ist, dass die Schattenwirtschaft und damit auch die Schwarzarbeit im Beobachtungszeitraum in allen angeführten Ländern außer in den Vereinigten Staaten zugenommen hat. In den Mittelmeerländern (Griechenland, Italien, Spanien) ist rund ein Viertel des Bruttoinlandproduktes in der Schattenwirtschaft entstanden, in den Ländern mit Vorreiterrolle (USA, Österreich und Schweiz) liegt deren Anteil hingegen unter 10%.

 

3.6  – Die Untersuchung von Prof. Schneider analysiert die strukturellen Unterschiede zwischen der Gesamtsituation auf nationaler Ebene und der lokalen Situation bezüglich einiger Faktoren wie Arbeitslosigkeit, Anteil der abhängigen Beschäftigung und BIP pro Kopf, um zum Schluss zu kommen, dass in Südtirol die Schattenwirtschaft und daher die Schwarzarbeit sich im Jahre 1999 auf 17,5% belaufen. Diese Daten sind Besorgnis erregend, weil einerseits der Landeshaushalt (über  3,5 Milliarden Euro) aus Steuerabgaben gespeist wird und andererseits eine beträchtliche Verzerrung in der Verteilung des Erwirtschafteten zur Kenntnis zu nehmen ist. Wenn diese Schätzungen der Wirklichkeit entsprechen, würden dem Landeshaushalt aufgrund von Steuer- und Abgabenhinterziehung mehr als 600 Millionen Euro entzogen.

 

Teil II – Allgemeine Ziele des Planes

1 – Der vorliegende Plan hat zum Ziel, vorerst die Phänomene der Arbeitsunfälle, der Berufskrankheiten und der Schwarzarbeit zu messen und eine Reihe von Maßnahmen vorzuschlagen, welche positiv auf die weitere Entwicklung einwirken, sowie Umsetzungsfristen zu definieren für die Überprüfung der Wirksamkeit und der Zielgenauigkeit der Initiativen. Die zu erreichenden Ziele müssen einerseits hinlänglich ehrgeizig sein, damit die Organe und Körperschaften mit Zuständigkeiten für die Umsetzung motiviert werden können, ihr Möglichstes zu unternehmen, gleichzeitig müssen die Ziele aber realistisch bleiben. Das bedeutet, dass eine gewisse Anzahl an Unfällen und Berufskrankheiten sowie ein gewisser Anteil an Schwarzarbeit als dem Wirtschaftssystem und den Produktionsmethoden immanent anzusehen ist, also dass diese Phänomene als nicht gänzlich ausrottbar und nur zu enormen und unverhältnismäßig hohen Kosten als radikal reduzierbar eingeschätzt werden. Aufrecht bleibt gleichwohl die Notwendigkeit, das aktuelle Niveau beider Indikatoren auf die Werte jener wirtschaftlich vergleichbaren Gebiete, die besser dastehen zu senken.

 

2 – Die ehrgeizigen Ziele können in dem Maße nur erreicht werden, als es gelingt, eine richtiggehende “Kultur der Arbeitssicherheit” aufzubauen, welche die Sicherheit am Arbeitsplatz und die umfassende Rücksicht auf die Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Qualitätskriterium des Unternehmens betrachtet. Dies erfordert, dass die in Unternehmen mit einem eigenen “Sicherheitsmanagement” gesammelten Erfahrungen beim Umgang mit gefährlichen Werkstoffen, beim Gebrauch der Maschinen und Anlagen, bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes, bei der Anwendung der persönlichen und kollektiven Schutzausrüstung und bei vorbeugenden Maßnahmen im Bereich Arbeitshygiene in allen Unternehmen im Land als “beste Praxis” verbreitet werden müssen. Der vorliegende Plan berücksichtigt schließlich als integrierenden Bestandteil des Arbeitsschutzes nicht nur die umfassende Einhaltung der technischen und hygienischen Vorschriften zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch die Durchsetzung von korrekten Beziehungen zwischen Vorgesetzten und Bediensteten sowie zwischen gleichrangigen Arbeitskolleginnen/Arbeitskollegen in Hinblick auf psychische Aspekte und Diskriminierung und nicht zuletzt die Beachtung aller gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen über den sozialen Schutz der abhängig Beschäftigten.

 

3 – Schließlich ist von Anfang an klar, dass die Umsetzung der Maßnahmen zum Schutz der Arbeitssicherheit und die Angleichung des auf Landesebene bestehenden Unfallrisikos an die Werte der Modellländer und -regionen in der Europäischen Union als mittelfristiges Ziel zu setzen ist. Die Verbesserungen beziehen sich auf Mentalität, Führungsmethoden, Baustrukturen und technologische Ausrüstung. Wenn im vorliegenden Plan mittelfristige Ziele angegeben sind, dann beziehen sie sich auf einen Zeitraum nicht unter einem Jahrzehnt. Auf jeden Fall bedarf es der Zwischenbilanzen alle Jahre bzw. alle drei Jahre, um die Entwicklung ständig im Auge behalten zu können.

 

4 – Der Landesplan für Arbeitssicherheit setzt sich demnach als kurz- bis mittelfristiges Ziel die beträchtliche Verringerung, sei es der Gesamtzahl der Arbeitsunfälle, sei es der Unfallfolgen, gemessen an der mittleren Dauer der Arbeitsunfähigkeit. In diesem Sinn kann die Senkung der Häufigkeit und des Schweregrades der Unfälle im Privatsektor außerhalb der Landwirtschaft um 20-25% (derzeit sind es 40 Arbeitsunfälle pro 1.000 Beschäftigte, ein Index, der dem Durchschnittswert der Regionen Italiens und auch der 15 EU-Mitgliedsländer nahe kommt) als realistisch angesehen werden. Dieses Ziel erlaubt die Einreihung Südtirols auf dem Niveau der Regionen Piemont und Lombardei, die auf dem 15. und 16. Rang auf der Skala der “risikoreichen Arbeitsplätze” sind, sowie nahe den Ländern Österreich und Dänemark, die sich auf Platz 10 und 11 unter den 15 EU-Ländern einreihen. Der vorrangige Einsatz gilt den Maßnahmen in den folgenden Sektoren, die in absoluten Zahlen als auch nach dem Häufigkeitsindex (siehe nachfolgende Tabelle) die höchsten Werte aufweisen, übereinstimmend auch mit dem Schweregrad laut T abelle 6:

 
·     Bauwesen·     Metallverarbeitung·     Transportwesen
·     Holzverarbeitung·     Mechanische Industrie

Tabelle 8-      Unfallhäufigkeit (je 1.000 Beschäftigte) in Betrieben mit einer einzigen Niederlassung in Südtirol im Durchschnitt der Jahre 1997-99 (absteigend nach der Spalte ”gesamt”)

Sektoren

zeitw. A.U.*

bleib. A.U.*

Tod

gesamt

Bauwesen

84,94

4,73

0,20

89,87

Holzverarbeitung

76,62

3,76

0,07

80,46

Metall verarbeitendes Gewerbe

76,21

2,83

0,07

79,11

Verarbeitendes Gewerbe

60,37

2,11

0

62,48

Durchschnitt produz. Gew.

55,92

1,86

0,05

57,83

Mechanisches Gewerbe

55,28

1,68

0

56,96

Transportwesen

51,87

3,36

0,12

55,35

Lebensmittelverarbeitung

51,21

0,99

0

52,19

Andere Gewerbezweige

42,92

2,82

0

45,74

Fahrzeugreparaturen

43,89

1,33

0

45,22

Sektoren im Durchschnitt

38,54

1,47

0,05

40,06

Fahrzeugbau

38,69

0,89

0

39,58

Landwirtschaftsnahes Gewerbe

34,51

1,67

0,13

36,30

Elektrizität - Gas – Wasser

32,20

0,62

0

32,82

Durchschnitt Handelssektor

31,76

0,76

0,02

32,54

Einzelhandel

30,65

0,66

0

31,31

Papierverarbeitung

29,05

0,55

0

29,60

Gastgewerbe

28,47

0,71

0

29,19

Großhandel

28,43

0,66

0,04

29,13

Immobilienhandel

20,83

0,50

0

21,33

Öffentliche Dienstleistungen

19,93

0,74

0

20,67

Öffentliche Verwaltung

18,97

0,69

0,06

19,72

Chemieverarbeitung

19,53

0

0

19,53

Elektroindustrie u. -handwerk

17,22

0,37

0

17,59

Textilsektor

11,69

1,05

0,51

13,25

Gesundheitswesen

9,41

0,19

0

9,60

Unterricht

7,16

0,49

0

7,65

Immobilienhandel

0,79

0,07

0

0,86

(Quelle: INAIL-Datenbank 2001) - * A. U. = Arbeitsunfähigkeit

 

5 - Die Definition des mittelfristigen Zieles für die Landwirtschaft muss die hohe Zahl von selbständig Beschäftigten im Sektor genauso berücksichtigen wie die Tatsache, dass diese vor allem in Kleinstbetrieben tätig sind und dass ihre Arbeit häufig auch Tätigkeiten von hohem technischen Niveau umfasst, weshalb die Initiativen im Plan sich auf die Information und die Überzeugungs-arbeit beschränken müssen. Daher kann realistischer Weise die Verringerung der Gesamtzahl der Unfälle um ein Drittel angestrebt werden (rund 1.800 im Vergleich mit den 2.750 im Jahresdurchschnitt in den Jahren 1998-2000).

Die Unfallhäufigkeit in der staatlichen Verwaltung ist bereits praktisch bedeutungslos (1 pro 1.000 Beschäftigte), während in der lokalen öffentlichen Verwaltung (die neben den öffentlichen Körperschaften auch das Gesundheitswesen und die öffentlichen Dienstleistungen umfasst) zwischen 1996 und 2000 eine beträchtliche Steigerung zu verzeichnen ist: von 513 auf 735 Unfälle (+ 43% - siehe Tab. 4 ). Das mittelfristige Ziel im öffentlichen Sektor besteht in der Reduzierung des Risikos in der Verwaltungstätigkeit auf null und bei besonderen Tätigkeiten im technischen Bereich (Labors, Wartung, Rettung, Landschaftspflege usw.) auf ein geringes Restrisiko.

 

6 – Bezüglich der mittleren Dauer der Arbeitsunfähigkeit aufgrund schwerer Unfälle ist festzustellen, dass Südtirol sich auf nationaler Ebene durch weniger schwerwiegende Folgen nach erfolgten Unfällen auszeichnet (siehe Tab.  9). In der Tat liegt unser Land in der Rangreihe nach dem Schweregrad der Unfälle auf dem drittletzten Rang unter den Regionen und Autonomen Provinzen. Wenn man nur die tödlichen Unfälle in Betracht zieht, ist der Wert der niedrigste (sei es bezüglich der Häufigkeit  – siehe Tab. 1, sei es nach dem Schweregrad – siehe Tab. 9) in Bezug auf die anderen Gebiete. Das heißt: Auf gesamtstaatlicher Ebene enden 77 Unfälle von 100.000 (0,09%) tödlich, in der Provinz Bozen hingegen 37 (0,05%).  Analog dazu kann man beobachten, dass in ganz Italien der Anteil an bleibender Arbeitsunfähigkeit in der Folge eines Arbeitsunfalls beträchtlich höher ist als jener in Südtirol (1,86% in der Industrie und 0,76% im Dienstleistungssektor – 1,47%  im Landesdurchschnitt – gegenüber 1,90% im italienischen Mittel). Damit liegt Südtirol auf dem viertletzten Rang der Regionen und Autonomen Provinzen Italiens.

 

Tabelle 9-     Durchschnittlicher Schweregrad von Unfällen4 in den Jahren 1997/99 in den Betrieben außerhalb der Landwirtschaft (absteigende Rangreihe in der Spalte ”gesamt”)

Region/Provinz

je  1.000 Beschäftigte

zeitw. Arb. unf.

bleib. Arb.unf.

tödl. Unfall

gesamt

Basilikata

0,94

4,45

1,05

6,44

Umbrien

1,17

4,40

0,64

6,21

Apulien

0,92

4,06

1,12

6,09

Marken

1,05

3,69

0,78

5,53

Kampanien

0,50

3,93

0,98

5,42

Molise

0,80

3,46

1,10

5,36

Kalabrien

0,69

3,45

1,03

5,17

Abruzzen

0,91

3,29

0,89

5,10

Sardinien

0,91

3,17

0,93

5,02

Emilien

1,03

3,06

0,68

4,78

Friaul-Julisch Venetien

1,09

2,99

0,68

4,76

Toskana

0,91

3,12

0,58

4,60

Provinz Trient

0,92

2,82

0,75

4,50

Ligurien

0,88

3,04

0,48

4,40

Sizilien

0,65

2,91

0,78

4,34

Venetien

1,00

2,57

0,70

4,27

Italien

0,82

2,74

0,65

4,21

Aosta

0,76

2,41

0,83

4,01

Trentino-Südtirol

0,84

2,53

0,55

3,92

Piemont

0,72

2,19

0,53

3,45

Provinz Bozen

0,77

2,24

0,35

3,36

Lombardei

0,72

2,12

0,46

3,30

Latium

0,56

2,12

0,51

3,19

(Quelle: INAIL-Datenbank 2001)

 

Auch bezüglich der mittleren Dauer der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit und der entsprechenden verlorenen Arbeitstage (siehe Tab.  10) ist die Lage in Südtirol besser als auf nationaler Ebene. Hierzulande endet die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit im Durchschnitt nach 16 Tagen, in Nordost-Italien sind es im Schnitt 18 Tage und im italienischen Mittel 19. Auf längere Sicht ist die Halbierung der Unfälle mit tödlichem Ausgang oder bleibender Arbeitsunfähigkeit in Reich-weite, während die mittlere Anzahl von verlorenen Arbeitstagen um 25% auf 12 gesenkt werden könnte.

 

Tabelle 10– Arbeitsunfälle mit Versicherungszahlung im Jahr 2000 nach Art der Folgen

Wirtschaftssektoren

Betriebe (außer Landw.)

... davon Handwerk

Landwirtschl. Betr.

Zeitw. Arb.unfähigk.

Anzahl

Dauer*

Anzahl

Dauer*

Anzahl

Dauer*

Südtirol

5.295

16

1.496

17

1.612

21

Trentino-Südtirol

11.355

17

2.984

19

2.632

21

Regionen Nordost

145.242

18

35.414

20

15.425

23

Italien

467.214

19

102.695

22

52.521

24

* mittlere Dauer in Tagen

(Quelle: INAIL-Datenbank 2001)

 

7 – Als Ziel, das innerhalb der Dauer des vorliegenden Planes zu erreichen ist (2001-2003), folgt, dass die Verringerung der Anzahl der Unfälle um rund 3-4% im Durchschnitt unter den Wirtschaftssektoren anzustreben ist – mit einem höheren Prozentsatz in jenen Sektoren mit einem höheren Risiko. Aufgrund der jährlich beobachteten Entwicklung des Phänomens können die zuständigen Organe beschließen, den Einsatz zu steigern, wenn die Zwischenziele verfehlt werden.

 

8 – Was hingegen die Bekämpfung der Schwarzarbeit angeht, muss mit Realitätsbezug vermerkt werden, dass auch nach dem neuen Verfassungsrecht ein guter Teil der Hebelkräfte bei der Zentralregierung verbleiben. Die Schattenwirtschaft, sei es infolge einer Notwendigkeit (wirtschaftliches Überleben), sei es aus Opportunität (Steuer- und Beitragshinterziehung), gedeiht nicht nur in erster Linie aufgrund einer mangelnden Effizienz und Effektivität der internen (Überprüfung der Betriebsbilanzen) und externen Aufsichtstätigkeit (Inspektionen), sondern auch aufgrund der Aussicht auf eine beträchtliche ”Ersparnis” an Steuern und Abgaben, welche die Tendenz zur Schattenwirtschaft ständig nährt. Die derzeitige Lage ermutigt das Unternehmen gleich wie die Arbeitskräfte, den jeweiligen Vorteil zu suchen, egal ob mehr oder weniger legal, zu Lasten des Fiskus und des Versicherungssystems. Auch andere Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wie etwa das Gleichgewicht der Partner beim Arbeitsvertrag, das Ungleichgewicht bei den Sozialbeiträgen und die Uneinheitlichkeit bei der sozialen Vorsorge (siehe die Arbeitsverhältnisse aus geregelter und fortwährender Zusammenarbeit), die Voraussetzungen für den Empfang der Rente und die Bestimmungen zur Vereinbarkeit zwischen Rente und Arbeit, die Formalitäten bei der Steuer- und Sozialabgaben-Erklärung, die Entlohnung der zusätzlichen Arbeit und der fringe benefits, der Schutz der Interessen der Minderheitsmitglieder, die nur an den offiziellen Gewinnen teilhaben können, und weitere diesbezügliche Einzelheiten sind auf nationaler Ebene geregelt, ohne dass eine territoriale Zuständigkeit vorgesehen ist. Deshalb kann man realistisch davon ausgehen, dass Südtirol im Wesentlichen nur in Form von Informations- und Sensibilisierungs-kampagnen und über die eigenen Kontrollorgane ex post tätig werden kann. Die eingeleiteten Maßnahmen gegen die Schwarzarbeit müssen in merklichem Ausmaß wirksam werden und deren Anteil am Bruttoinlandprodukt auf Landesebene, derzeit auf 17,5% geschätzt, entsprechend senken.

 

Teil III – Aktionsfelder und Maßnahmen

Der vorliegende Plan ist, was den operativen Teil angeht, in vier Aktionsfelder unterteilt:

1.     Ständige Beobachtung der Lage bei den Arbeitsunfällen, den Berufskrankheiten, der Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz, bei der Schattenwirtschaft und der Schwarzarbeit;

2.     Information, Beratung, Sensibilisierung, gezielte Aus- und Weiterbildung, die sich an die Öffentlichkeit richten;

3.     Aufsichtstätigkeit seitens der zuständigen Behörden;

4.     gesetzgeberische Maßnahmen auf Landesebene.

 

Aktionsfeld 1: Ständige Beobachtung der Lage bei den Arbeitsunfällen, den Berufskrankheiten, der Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz, bei der Schattenwirtschaft und der Schwarzarbeit

Derzeit veröffentlichen verschiedene Körperschaften statistische Daten zu den Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten auf Landesebene: u.a. das Unfallinstitut INAIL (gesamtstaatliche Datenbank und periodische Publikationen), das ASTAT, das ISTAT, zuständige Landesämter, ohne dass in allen Fällen die völlige Übereinstimmung festgestellt werden kann. Sporadisch werden von den zuständigen Ämtern und Körperschafen auch Daten über die Aufsichtstätigkeit veröffentlicht.
Aus diesem Grund erscheint es notwendig, über verifizierte und übereinstimmende Daten zu verfügen, welche für die Veröffentlichung geeignet sind sowie der Information, Sensibilisierung und Weiterbildung der mit der Materie befassten Behörden und der interessierten Menschen dienen. Daher sind folgende Maßnahmen notwendig:
 
Maßnahme 1.1 – Einrichtung einer Landesdatenbank über die Arbeitsunfälle, die Berufs-krankheiten, die Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz
1.1.1 – Der Koordinierungsausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz schlägt der Landesregierung, welche gegebenenfalls eine Organisationseinheit des Landes mit der technischen Durchführung beauftragt, vor, die Zusammenfassung der verschiedenen Daten des Versicherungsinstitutes INAIL, der Statistikinstitute ISTAT und ASTAT, des Höheren Institutes für Vorbeugung und Arbeitssicherheit (ISPESL), der Sanitätsbetriebe, der Paritätischen Komitees, der Ordnungskräfte und weiterer zuständiger Behörden auf Landes-, nationaler und europäischer Ebene in einer umfassenden und ständig aktualisierten Datenbank zu ermöglichen. Die Datenbank muss jedenfalls Vergleiche mit anderen Regionen ermöglichen.
 
1.1.2 – In systematischer Form gesammelt werden auch Daten und Dokumente, welche die Vorbeugungs- und Aufsichtstätigkeit der zuständigen Körperschaften und Organisationen sowie die Materie insgesamt betreffen, darunter:

-     die Überwachung der Umsetzung des Legislativdekretes Nr. 626/94,

-     die Finanzierung von Informations- und Ausbildungsprojekten zur Arbeitssicherheit, die sich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ihre Vertretungen und an Arbeitgeberschaft wenden, wie etwa jene des INAIL gemäß Legislativdekret Nr. 38 vom 23. Februar 2000, Art. 23,

-     die Finanzierung von Projekten zur Anpassung der Anlagen, Maschinen und Gerätschaften an die Sicherheitsbestimmungen sowie von Projekten zur Zertifizierung von Sicherheitssysteme der Unternehmen,

-     die Reduzierung der Versicherungsprämie des INAIL zu Lasten der Betriebe, getätigt auf der Grundlage von eigenverantwortlichen Erklärungen über die Erreichung bestimmter Sicherheitsstandards, welche von Seiten des INAIL mittels Stichprobenkontrollen überwacht werden,

-     die Kosten für die gesundheitliche Behandlung und Rehabilitation von Personen, welche Arbeitsunfälle erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden,

-     die Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Organe auf Landesebene,

-     die Sektorenstudien des INAIL und des ISPESL, der Sanitätsbetriebe und anderer in der Materie tätigen Körperschaften und Organisationen, auch wenn im Ausland tätig, mit besonderer Berücksichtigung neu auftretender Pathologien und der Erstellung von Risikomappen, mittels der Ausbildung und Betreuung der Unternehmen,

-     die einschlägigen Bestimmungen auf Landes-, nationaler und europäischer Ebene,

-     jede Art von statistischem und Informationsmaterial, welches die Ergänzung der Kenntnisse der Entwicklung der Phänomene und der Vorbeugungs- und Überwachungsmaßnahmen erlaubt.

 
Maßnahme 1.2 – Einrichtung einer Datenbank über Schattenwirtschaft und Schwarzarbeit
1.2.1 – Die Landesarbeitskommission gewährleistet im Rahmen des Mehrjahresplanes für die Beschäftigungspolitik eine zweckdienliche, quantitative und qualitative Analyse der Entwicklung der Schattenwirtschaft und der Schwarzarbeit, wobei besonders auf die Vergleichbarkeit mit anderen Regionen zu achten ist. Die Landesarbeitskommission bestimmt auch die Zielrichtung der entsprechenden Datenbank.
 
1.2.2 – Auf systematische Weise werden auch Daten und Dokumente, wie z.B. die Gesetzes-bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, Sektorenstudien für die gefährdetsten Bereiche und jedes weitere statistische und Informationsmaterial, welches die Ergänzung der Kenntnisse der Entwicklung der Phänomene und der Vorbeugungs- und Überwachungsmaßnahmen erlaubt, gesammelt. Die Landesverwaltung kann über die unter 1.2.1 genannten Maßnahmen hinausgehend Fachleute oder spezialisierte Einrichtungen mit der Durchführung der entsprechenden Untersuchun-gen auf Landesebene beauftragen, wobei die enge Verbindung zu Fragen der Arbeitssicherheit, insbesondere in den Risikosektoren, zu berücksichtigen ist, sowie mit Studien zur allgemeinen Lage zum Zwecke der rationelleren Programmierung der Aufsichtstätigkeit.
 

Maßnahme 1.3 – Beobachtung über die Erreichung der im vorliegenden Plan gesteckten Ziele

Jeder Plan oder jedes Programm, welches Ziele und Maßnahmen enthält, bedarf eines Organs, das die Beobachtung über die Umsetzung des Plans übernimmt. Um eine einvernehmliche Kontrolle von Landesverwaltung und Sozialpartnern zu gewährleisten, ist folgendes Vorgehen vorgesehen:

 

1.3.1  – Der Koordinierungsausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz erstellt innerhalb März eines jeden Jahres nach Anhörung der verschiedenen zuständigen Gremien und Sozialpartner einen Bericht über die Umsetzung der im vorliegenden Plan festgelegten Ziele, welcher dem Landeshauptmann übermittelt wird.

 
Aktionsfeld 2: Vorbeugung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Schwarzarbeit mittels öffentlicher Information, gezielter Beratung, Sensibilisierung, Aus- und Weiterbildung

Die Autonome Provinz Bozen - Südtirol bildet als einzige auf nationaler Ebene Fachkräfte für die Bedienung besonders gefährlicher Produktionsanlagen aus. Es wurde auf freiwilliger Basis ein “Führerschein” für Kranführer, Lenker von Erdbewegungsmaschinen und Gabelstaplern eingeführt. Für dessen Erlangung ist ein eigener Kurs samt Abschlussprüfung vor einer eigenen Landeskommission vorgesehen. Die Kurse werden von den Berufsschulen und dem Paritätischen Komitee im Bauwesen abgehalten.

Die Autonome Provinz Bozen - Südtirol hat die Figur des Sicherheitsexperten eingeführt, der je nach seinem Ausbildungsgrad in den verschiedenen Wirtschaftssektoren und bei den periodischen Überprüfungen der Anlagen (Hebevorrichtungen, Kräne, Autokräne, Gerüstwagen und elektrische Anlagen) tätig sein kann. Die Ausbildung dieser Experten erfolgt über die von den Berufsschulen organisierten Kurse. Eine eigene Landeskommission führt die Eintragungen in das Verzeichnis der Sicherheitsexperten durch.

Das Amt für Arbeitssicherheit führt die Verzeichnisse der Verantwortlichen für Druck- und Thermoanlagen sowie für die Wartung von Aufzügen.

Diese bereits laufenden Initiativen, obwohl sehr wesentlich, reichen noch nicht für die Vorbeugung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Nur wenn eine richtiggehende ”Kultur der Sicherheit” unter den Arbeitgebern, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Lehrlingen, den Schülern und Studenten/Studentinnen, aber auch in der gesamten öffentlichen Meinung gefördert wird, bleibt die Vorbeugung nicht Angelegenheit von wenigen Fachleuten und direkt Betroffenen. Die Information, die Sensibilisierung und die Ausbildung müssen die Masse erreichen, damit sie eine derartige Kultur schaffen können. Daher sind folgende spezifischen Maßnahmen vorgesehen:

 

Maßnahme 2.1 – Informationskampagnen

2.1.1 – Die zuständigen Kommissionen veröffentlichen mit jährlicher Fälligkeit gemeinsam die wichtigsten Daten über das Ausmaß und die Entwicklung der Arbeitsunfälle, der Berufskrank-heiten, der Schattenwirtschaft und der Schwarzarbeit sowie über die von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrolltätigkeiten. Der Bericht enthält auch den Vergleich mit der Lage auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene sowie die Neuigkeiten auf gesetzlicher Ebene sowie alle nützlichen Angaben für das Verständnis und die Verringerung dieser Erscheinungen.

 

2.1.2 – Die zuständigen Landesämter, der Überörtliche Dienst für Arbeitsmedizin und das Arbeitsförderungsinstitut, auch in Zusammenarbeit mit dem Unfallinstitut INAIL, dem ISPESL, den bilateralen Körperschaften wie dem Paritätischen Komitee im Bauwesen und anderen Körperschaften und Organisationen, auch solchen auf nationaler und internationaler Ebene, die in dieser Materie tätig sind, verbreiten spezifisches Informationsmaterial zum Thema Sicherheit, Gesundheit und Hygiene sowie Brandschutz am Arbeitsplatz, und zwar als Handbuch, Sammlung von einschlägigen Gesetzesbestimmungen samt korrekter Interpretation, Organigramme für die Zuständigkeitsbereiche der verschiedenen zuständigen Ämter (für Information und Beratung, für Aufsicht, für Ausbildung und Interessenvertretung) usw., besonders für die Vertreterinnen und Vertreter der Unternehmen und der Arbeitnehmerschaft, die in diesem Bereich tätig sind, für die mit der Materie befassten Technikerinnen und Techniker und für alle Interessierten.

 

2.1.3 – Das Amt für Arbeitssicherheit in der Landesumweltagentur betreut die neue spezialisierte Internetseite  (http://www.provincia.bz.it/agenzia-ambiente/2910/index_d.asp oder mit Zugang auch über http://www.provinz.bz.it/arbeit.htm  - Arbeitssicherheit), wo einschlägige Gesetzestexte zur Arbeitssicherheit in beiden Landessprachen, Informationen über Kurse, Statistiken und Publikationen des zuständigen Amtes abgerufen werden können. Die Website enthält auch Formulare, die herunter geladen werden können.

2.1.4 – Die Unterkommission gegen die Schwarzarbeit in der Landesarbeitskommission eruiert die Informationen, die für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezüglich der Vereinbarkeit von Rente oder anderen Sozialleistungen mit einem Arbeitseinkommen nützlich sind, und veröffentlicht sie auf eigenen Internet-Seiten sowie über andere schriftliche und audiovisuelle Medien, die als geeignet erscheinen.

 

2.1.5 - Die Unterkommission gegen die Schwarzarbeit in der Landesarbeitskommission startet Informationskampagnen zwecks Wiederherstellung des Vertrauens der Arbeitnehmerschaft in das öffentliche Rentensystem und zum besseren Verständnis der Funktionsweise und des Nutzens des Zusatzrentensystems, um zu verhindern, dass mangelndes Vertrauen zur Ursache für Schwarzarbeit wird, weil dadurch der Sozialbeitrag für die Rentenversicherung “gespart” wird.

 

Maßnahme 2.2 – Informationsinitiativen und gezielte Beratung

2.2.1 – Das Amt für  Arbeitssicherheit liefert Informationen und bietet allen Interessierten persönliche oder telefonische Beratung über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, speziell für die Vertretungen der Betriebe und der Arbeitnehmer, für die Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaftsorganisationen, und zwar über einen Inspektor, der während der Bürozeiten zur Verfügung steht. Es werden außerdem Informationen über die einzelnen Zuständigkeiten, auch von anderen zuständigen Behörden erteilt. Schließlich wurde der Internet-Dienst ”F.A.Q. – Fragen und Antworten” eingerichtet, über welchen Auskünfte über Gesetzesbestimmungen und gute Praktiken zur Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz eingeholt werden können.

2.2.2 – Das Amt für Brandverhütung stellt während der Bürozeiten einen technischen Arbeits-inspektor zur Verfügung, der telefonisch oder direkt alle Fragen des Brandschutzes beantwortet.

 

2.2.3 – Das Arbeitsinspektorat bietet Informationen und Beratung, auch auf telefonischem Weg, zum Jugendschutzes und zur Beschäftigung von Frauen in Mutterschaft sowie zu anderen Fragen des Arbeitsrechtes und der sozialen Sicherung, besonders was die sog. atypische Arbeit angeht (Leiharbeit, geregelte und fortwährende Zusammenarbeit, scheinselbständige Tätigkeit, Saison-beschäftigung usw.), die häufiger mit Schwarzarbeit zusammenhängen als die normale Arbeit.

 

2.2.4 – Der Inspektionsdienst bietet auch Beratung zum Stress und anderen neuen Faktoren von psychischem Druck an, gegebenenfalls auch in Konvention mit Facheinrichtungen.

 

2.2.5  – Die Aufsichtsorgane im Bauwesen arbeiten mit dem Paritätischen Komitee im Bauwesen eng zusammen, um die eingeforderten Sicherheitsstandards aufmerksam und regelmäßig zu über-prüfen, welche für die Beratungstätigkeit des Komitees auf den Baustellen von Bedeutung sind, eine Tätigkeit, die vom Kollektivvertrag des Sektors vorgesehen ist und seit Jahren mittels der “technischen Baustellenvisiten” durch qualifizierte Techniker zum Zweck der Vorbeugung durch-geführt wird, ausgehend von der “potentiellen” Selbstkontrolle durch die Unternehmen selbst. Diese Tätigkeit kann Initiativen der institutionellen Aufsichtsorgane nicht ersetzen, sondern nur ergänzen.

 

Maßnahme 2.3 – Initiativen zur Sensibilisierung

2.3.1 – Mittels eigens entworfener Hinweise in den Massenmedien (Zeitungsinserate, Schaltungen in Rundfunk und Fernsehen, Plakaten usw.) wird die öffentliche Meinung für die Risiken am Arbeitsplatz, die individuellen Schäden und die Kosten für die Allgemeinheit, die aufgrund einer nicht gewährleisteten Sicherheit und aufgrund der Schwarzarbeit entstehen, sensibilisiert. Ferner wird sie für die Maßnahmen zur Ausmerzung oder Verringerung der Risiken und der Schattenwirtschaft, die Fördermaßnahmen und die entsprechenden Initiativen sensibilisiert.

 

2.3.2 – Mit der Organisation gezielter Veranstaltungen (u.a. Tagungen, Wettbewerbe, Ausschreibung von Prämien oder “Gütesiegel für Qualität der Arbeit” usw.), beispielsweise anlässlich des Tages der Sicherheit in den Schulen, der Europäischen Woche zur Arbeitssicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz, der Messen und Fachausstellungen usw. nimmt die Landesverwaltung an Initiativen zur Sensibilisierung der Jugendlichen und der Erwachsenen teil. Die Autonome Provinz kann mit eigenen Beiträgen Sensibilisierungs- und Informationskampagnen privater Organisationen zu den genannten Fragen finanziell unterstützen.

 

2.3.3 – Um das Augenmerk für die Arbeitssicherheit zu verstärken, richtet die Autonome Provinz Bozen - Südtirol eine Auszeichnung ein, welche an Betriebe vergeben wird, welche “gute Praktiken” zur Vorbeugung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten anwenden, mit Vorrang für die Förderung betrieblicher Management-Systeme zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz.

 

Maßnahme 2.4 – Aus- und Weiterbildung

2.4.1 – Die Frage der Sicherheit in den öffentlichen Grund-, Mittel- und Oberschulen wurde bisher großteils auf die reine Sicherheit in den Schulgebäuden selbst reduziert. Die Schuleinrichtungen sind angehalten, innerhalb des Schuljahres 2002/2003, gegebenenfalls mittels spezialisierter Körperschaften, im Rahmen der eigenen Bildungsangebotes geeignete Unterrichtsinhalte zur Arbeitssicherheit und den Berufskrankheiten auszuarbeiten mit dem Ziel, die junge Generation für die Vorbeugung von Unfällen, Krankheiten und Bränden am Arbeitsplatz zu sensibilisieren. Es ist also die Erziehung zur Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt als Unterrichtsgegenstand in den Schulen jeder Art und Stufe einzuführen, im besonderen in den Gewerbeschulen, indem gegebenenfalls auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden (Unfallinstitut INAIL, entsprechende Landesämter, Gesundheitseinrichtungen usw.) und auf Fachleute für die Vorbeugung und Arbeitssicherheit in den privaten und öffentlichen Organen im Land zurückgegriffen wird.

2.4.2 – Die Arbeitssicherheit ist bereits Unterrichtsstoff in den Lehrgängen der Berufsschulen. Die Dienste für die berufliche Weiterbildung der Abteilungen für Berufsbildung organisieren eigene Kurse zur Arbeitssicherheit, sei es als Grundausbildung für Arbeitgeber, Sicherheitsexperten, Koordinatoren und Sicherheitssprecher der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen usw., sei es als Veranstaltungen zur Spezialisierung und Aktualisierung. In einigen Bereichen ist diese Ausbildung noch zu entwickeln oder auszubauen. Insbesondere ist ein Schulbauhof einzurichten  (wie er in der Form des sogenannten ”Praxiszentrums” in Nürnberg besteht, geführt von der Berufsgenossenschaft Baugewerbe), und zwar innerhalb des Jahres 2003. Dieser soll der Ausbildung und praktischen Schulung der Verantwortlichen für die Arbeitssicherheit, für die Arbeitnehmervertretungen und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst im Bauwesen dienen, und zwar zur Früherkennung von Gefahren, zur Ergreifung von Maßnahmen, um drohende Situationen und Gefahren abzuwenden, zur Erneuerung der veralteten Gerätschaften und zur korrekten Nutzung der vorhandenen Anlagen und Geräte.

 

2.4.3 – Angestrebt wird die Verstärkung der institutionellen Maßnahmen, die vom Legislativdekret Nr. 626/94, Art. 22, Abs. 6 den Paritätischen Komitees in Hinblick auf Ausbildung der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen übertragen wurden, besonders der Einwanderer/ Einwandererinnen, der Sicherheitssprecher, aber auch der Arbeitgeber. Die Autonome Provinz Bozen - Südtirol unterstützt die institutionellen Aufgaben der Paritätischen Organe laut Art. 20 des Legislativdekretes Nr. 626/94 bezüglich Orientierung und Förderung von Bildungsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

 

2.4.4 – Herausragende Bedeutung kommt der laufenden Weiterbildung der Sicherheitskoordinatoren über die Bestimmungen zu Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz mittels Aussprachen mit den Berufskammern der Ingeneure, Architekten, Geometer und der praktischen Ingenieure (periti) zu, indem u.a. auch Tagungen mit den zuständigen Stellen der Gerichtsbarkeit zur ordnungsgemäßen Abfassung der Sicherheitspläne für die Baustellen und zur strafrechtlichen Verantwortung der Koordinatoren für den Fall, dass diese Pläne von den Aufsichtsorganen als nicht korrekt abgefasst erachtet werden.

 

Aktionsfeld 3: Aufsichtstätigkeit

Die Aufsicht und die Inspektionen seitens der zuständigen Landesämter dienen der Abschreckung und der Vorbeugung. Wenn diese Funktion erreicht werden soll, dann folgt daraus, dass die Aufsichtsmaßnahmen derart zu organisieren sind, dass alle Wirtschaftssektoren und alle Bezirke abgedeckt werden und dass dabei eine Anzahl von Betrieben, wie von Landesregierung mit eigenem Beschluss festgelegt, kontrolliert wird, damit das genannte Ziel der Abschreckung nicht verfehlt wird. Ein beträchtlicher Teil der durchgeführten Kontrollen erfolgt aufgrund von Anzeigen oder Hinweisen von seiten Dritter. Dieser Umstand vermindert die abschreckende Wirkung, die am höchsten ist, wenn Inspektionen aus der Eigeninitiative der zuständigen Behörden erfolgen. Um das Ziel der Vorbeugung zu erreichen, sind also verschiedene quantitative und qualitative Maßnahmen notwendig, die sofort und im Laufe der Zeit durchgeführt werden.

Die Einheitlichkeit und die gegenseitige Unterstützung der Aufsichtsorgane ist besonders wichtig angesichts der beträchtlichen Überlastung der zuständigen Ämter, und zwar um Synergieeffekte zu erzielen und nutzlose und kontraproduktive Überschneidungen von Inspektionen zu vermeiden. Die Zusammenarbeit strebt überdies eine Untersuchung der  vielfältigen Variablen an, um die Beurteilung der Fälle zwischen den involvierten Aufsichtsorganen zu vereinheitlichen.

Um eine gleichmäßige und wirksame Aufsichtstätigkeit der Inspektionsdienste im ganzen Land durchzuführen, werden hier die folgenden Verfahrensweisen festgelegt.
 

Maßnahme 3.1 – Koordinierung der Aufsichtsdienste

3.1.1  – Es wird die Unterzeichnung spezifischer Vereinbarungen mit den verschiedenen Körperschaften, die auf dem Gebiet der Autonomen Provinz Bozen im Bereich Sicherheit, Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz sowie im Bereich des sozialen Arbeitsschutzes tätig sind, angestrebt mit dem Ziel, die notwendige Koordinierung der Initiativen zwecks Erreichung der gesetzten Ziele sicher zu stellen.

 

3.1.2 – Es werden Verfahren eingeleitet, mit deren Hilfe in periodischen Dienstbesprechungen der Austausch von Informationen gewährleistet wird. Die Direktoren der für die Inspektionen zuständigen Landesämter besprechen überdies in regelmäßigen Abständen die einzelnen Fälle und vereinbaren Prioritätskriterien, Zeitpläne und Durchführungsverfahren und überprüfen die erzielten Ergebnisse.

 

3.1.3 – Die Direktoren der Landes- und der Gesundheitsämter mit Aufsichtsfunktion, das Unfallinstitut INAIL, das ISPESL und das NISF/INPS vereinbaren Zeitpläne und Interventionsverfahren für die gegenseitige Verständigung, um die Zusammenarbeit in spezifischen Fällen zu verbessern, damit derart die oberflächliche und verlustreiche Nutzung der Ressourcen vermieden wird.

 

3.1.4 – Es werden Informatikverfahren vereinbart, um sich die Planung der Inspektionen im vorhinein mitteilen zu können.

 

3.1.5 – Um für die Koordination der verschiedenen Aufsichtstätigkeiten der Landesverwaltung günstigere Bedingungen zu schaffen, wird die Unterbringung der verschiedenen Landesämter des Aufsichtspersonals in einem einzigen Gebäude angestrebt, unabhängig von jedweder Reorganisation der Zuständigkeitsbereiche, wobei die damit zusammenhängenden Probleme der Abteilung Arbeit und des Dienstes für Arbeitsmedizin berücksichtig werden.

 

3.1.6 – Die für die Aufsicht zuständigen Ämter führen in den vereinbarten Fällen gemeinsame Inspektionen in den Betrieben durch. Vorrangig werden die Sektoren mit dem höchsten Risiko kontrolliert, wie Baustellen und Industrieanlagen. Unter gemeinsamer Inspektion versteht man die gemeinsam durchgeführte Kontrolle durch die für die Arbeitssicherheit, die Einhaltung der Vertrags- und Steuerbestimmungen sowie der Bestimmungen zu Vorsorge und Versicherung zuständigen Inspektorinnen und Inspektoren. Die Aufsichtsorgane nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit an einer bestimmten Anzahl von Initiativen teil, die vorher unter den jeweiligen Direktoren abgesprochen und in den Risikosektoren durchgeführt werden, wie von der Zentralen Koordinierungskommission der Inspektionstätigkeiten gemäß Ministerialdekret vom 23.09.1999 oder dem entsprechenden Landesorgan festgelegt. Bereits ab dem Jahr 2000 sind einige Initiativen in diesem Sinne gestartet worden, die dann im Jahre 2001 fortgesetzt wurden und an denen sich in bestimmten Fällen auch das Amt für Brandverhütung und der Überörtliche Dienst für Arbeitsmedizin beteiligen wird.

 

3.1.7 – Die Aufsichtsorgane zur Sicherheit, Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz, also das Amt für Sicherheitstechnik (29.11), das Arbeitsinspektorat (19.2), der Überörtliche Dienst für Arbeitsmedizin sowie das Amt für Arbeitssicherheit (29.10) und das Amt für Amt für Brandverhütung (26.1), halten operative und konsultative Kontakte zur Staatsanwaltschaft, sei es was die Aufsicht in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit und Hygiene angeht, sei es im Rahmen der Untersuchungen über schwere Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie über den Brandschutz über die Verletzung der sozialen Rechte, sofern strafrechtlich verfolgt. Das Einvernehmensprotokoll zwischen Staatsanwaltschaft, Landesagentur für Umwelt und Arbeitsschutz sowie dem Überörtlichen Dienst für Arbeitsmedizin, unterzeichnet am 3. April 2001, regelt die Anzeigen der zuständigen Ärzte an die Staatsanwaltschaft wegen Berufskrankheit. Der Gerichtsbarkeit steht jeden Tag in der Woche und rund um die Uhr ein Inspektor des Amtes für Arbeitssicherheit für notwendige Eingriffe zur Verfügung. Diese Zusammenarbeit konkretisiert sich in ”vereinbarten Verfahren” zur Abwicklung der Maßnahmen wie oben beschrieben sowie für eventuelle vorbeugende oder dringliche Beschlagnahmungen von Baustellen, Anlagen, Maschinen usw.

Die genannten Ämter werden die Beziehungen zur Staatsanwaltschaft weiter ausbauen, um die Inspektionen an den Arbeitsplätzen und die Durchführung der Erhebungen zu den Unfällen und Berufskrankheiten wirksamer und gezielter gestalten zu können, indem das operative Vorgehen zur korrekten Interpretation der sektorenspezifischen Bestimmungen mit den zuständigen Richtern, welche eigens von der Staatsanwaltschaft ernannt werden, vereinbart wird.

 

3.1.8 – Die verschiedenen zuständigen Organe initiieren in Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften und Organisationen, auch aus anderen Ländern der Europäischen Union, und den Berufsverbänden und Gewerkschaftsorganisationen des jeweiligen Bereiches Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen zur Arbeitssicherheit, Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz und zum sozialen Arbeitsschutz. Außerdem werden regelmäßige Treffen mit den genannten Verbänden geplant, bei denen die am häufigsten auftretenden Problemkreise besprochen, die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen verbreitet und allen in diesem Bereich tätigen Personen eine gezielte Beratung angeboten wird.

 

3.1.9 – Die gemeinsamen Initiativen im Rahmen dieser Maßnahme werden aufgrund eventueller Vereinbarungen auf bi- oder multilateraler Ebene durchgeführt, worin die Verantwortungsbereiche, die Umsetzungsverfahren und die periodische Überprüfung der Ergebnisse der Kooperation festgelegt sind.

 

Maßnahme 3.2 - Ständige Weiterbildung des Aufsichtspersonals, auch in gemeinsamen Kursen

3.2.1 – Das Inspektions- und Verwaltungspersonal der Landesämter mit Aufsichtstätigkeit wird laufend zu den Themen der eigenen Zuständigkeit weitergebildet und nimmt an gemeinsamen Fortbildungskursen teil mit dem Zweck, die Voraussetzungen für eine fruchtbare Zusammenarbeit zu schaffen. Die Teilnahme wird auch auf das Personal der anderen Inspektionskörperschaften (NISF/INPS, INAIL, arbeitsmedizinische Dienste usw.) ausgedehnt. Überdies wird es angeregt, an Bildungsinitiativen in analog gelagerten Bereichen, an spezifischen Kursen, Tagungen, Kongressen und Seminaren auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene, mit besonderer Berücksichtigung der Nachbarländer Österreich, BR Deutschland und Schweiz teilzunehmen.

 

Maßnahme 3.3 – Aufsicht in speziellen Wirtschaftssektoren

3.3.1 – Es ist notwenig geworden, die Supervision gegenüber den  Sicherheitskoordinatoren in der Planungs- und Ausführungsphase im Bauwesen laut Baustellenrichtlinie ( Legislativdekret Nr. 494/96 und folgende Änderungen) zu intensivieren. Diese Koordinatoren haben die Pflicht, die “Sicherheit zu planen” und für die korrekte Anwendung während der Arbeiten zu sorgen, indem sie nur solche beruflichen Aufträge übernehmen, die mit ihrer effektiven Befähigung im Bereich Arbeitssicherheit kompatibel sind. Im Falle wiederholter Verletzung der Sicherheitsbestimmungen seitens der Baufirma haben sie die Pflicht, die Arbeiten einstellen zu lassen und die Aufsichtsorgane zu verständigen. Die Tätigkeit der Sicherheitskoordinatoren ist daher eine Aufsichtstätigkeit, welche - im Unterschiede zu jener der Kontrollorgane – eine  häufige Anwesenheit auf der Baustelle voraussetzt und nicht nur an den Zeitraum der Überwachung gebunden ist. Während der Auf-sichtstätigkeit ist bei der Überprüfung der Sicherheitspläne aufgefallen, dass letztere nicht immer korrekt erstellt werden. Öfters wurde entdeckt, dass diese Pläne richtiggehende “Fotokopien” der Sicherheitsbestimmungen sind – ohne jeden spezifischen Bezug zu den vorgesehenen Arbeiten und zur Durchführung der notwendigen Vorkehrungen bezüglich der Ausführung der Bauarbeiten (“fotokopierter Sicherheitsplan”). Die Aufsichtsorgane sind in der Lage, diese Mängel aufzudecken und daher die Koordinatoren anzuhalten, die Sicherheitspläne korrekt abzufassen. Körperschaften, welche die Arbeiten vergeben, sind zu einer pünktlichen und strengen Anwendung des Legislativ-dekretes Nr. 494/96 aufzufordern, das die Aufgaben und die Verantwortungsbereiche definiert.

 

3.3.2 – Es werden Untersuchungen in spezifischen Bereichen angestellt, wie beispielsweise die Einwirkung von krebserregenden Stoffen und Metallen, wo der Umstand der Einwirkung selbst zu Unsicherheiten bei der Bewertung des Risikos führt mit einer möglichen subjektiven Beurteilung in Bezug auf das effektive Risiko der Betroffenen. Die Landesagentur für Umwelt und Arbeitsschutz hat in Zusammenarbeit mit dem Überörtlichen Dienst für Arbeitsmedizin eine Untersuchung über  die gesundheitliche Belastung durch Chrom und andere Schwermetalle bei der Berufsgruppe der Schweißer sowie über das Krebsrisiko durch Holzstäube programmiert.

Vorrangig sind folgende Initiativen geplant: a) mit der Berufsgemeinschaft der Tischer die Aus-bildung zur korrekten Nutzung der Holzbearbeitungsmaschinen; b) mit der Berufsgemeinschaft der Kaminkehrer Vorkehrungen zur Verringerung der Inhalation und Absorption von krebserregenden Stoffen, denen diese Berufsgruppe ausgesetzt ist; c) mit der Berufsgemeinschaft der Zimmerleute Maßnahmen zur Vermeidung der häufigen Arbeitsunfällen durch Sturz nach unten, indem die Berufstätigen in diesem Bereich zur Verantwortung für die Nutzung der persönlichen Ausrüstung gegen den Fall und zur Durchführung der Vorbeugemaßnahmen erzogen werden. Analog dazu kann mit anderen Berufsgruppen wie Spenglern, Hydraulikern, Bauspenglern, Wartungspersonal für Aufzüge, Kranmonteure usw. zusammengearbeitet werden.

 

3.3.3 – Die auf den Baustellen mit öffentlichen Bauaufträgen durchgeführten Inspektionen haben gezeigt, dass die Zuteilung der Arbeiten auf der Grundlage des größten Preisabschlages die An-bieter dazu verleitet, bei den Ausgaben für die Arbeitssicherheit und oft auch für das Baumaterial und die technische Ausführung zu sparen. In dieser Situation der Suche nach Möglichkeiten der Kosteneinsparung, um im Rahmen des Vertrages zu bleiben, führt häufig zur Überschreitung der durch Gesetze, Reglements, technische oder auch durch den gesunden Hausverstand festgelegten Grenzen. Die wichtige Überwachungs- und Aufsichtsfunktion des  Bauleitersund des Sicherheits-koordinators erscheint deshalb wesentlich.

Die mit der Aufsicht betrauten Ämter werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ämtern des Auftraggebers dafür sorgen, dass alle in die öffentliche Auftragsvergabe involvierten Personen auf die Verantwortung hingewiesen werden mit dem Ziel, dass die gesetzlichen Pflichten effektiv eingehalten werden. Diese Initiative ist vor allem gerichtet an den Sicherheitskoordinator für die korrekte Abfassung der Sicherheitspläne und die  Koordinierung sowie die Kontrolle in der Ausführungsphase. Im Falle von absolut mangelhaften oder gänzlich fehlenden freiberuflichen Leistungen durch die obgenannte Figur gehen die Ämter gegen die Verantwortlichen gemäß den Gesetzesbestimmungen vor und schlagen dem “Gesamtkoordinator” und dem “Projektverant-wortlichen” die Auflösung des Auftrages vor.

Bezüglich der öffentlichen Aufträge außerhalb des Bauwesens (beispielsweise Reinigung öffent-licher Gebäude) liefern die zuständigen Aufsichtsämter, im besonderen das Arbeitsinspektorat, den Auftrag gebenden Verwaltungen auf spezifische Anfrage Unterlagen zu den Standard-Arbeitskosten (Lohntabellen) und weitere notwendige Informationen zum Zweck, normwidrige Angebote heraus-zufiltern und auszuschließen.
Mit der Unterstützung der beauftragenden Körperschaften, der Sozialpartner und der zuständigen Aufsichtsorgane wird ein Ausschreibungsmodell erarbeitet, auf dessen Grundlage Bedingungen für die gleichberechtigte Teilnahme der Betriebe an der Ausschreibung und die größtmögliche Durchschaubarkeit der öffentlichen Auftragsvergabe von Dienstleistungen garantiert werden kann.
 
Maßnahme 3.4 – Aufstockung des Inspektionspersonals

Die Aufstockung des Inspektionspersonals in den zuständigen Landesämtern wird insbesondere unter zweierlei Umständen notwendig:

1. im Falle, dass nach allen organisatorischen Koordinierungsmaßnahmen der zuständigen Dienste laut Maßnahme 3.1 nicht gewährleistet ist, dass pro Jahr die festgelegte Anzahl von Betriebseinheiten auf Landesebene inspiziert werden kann;

2. im Falle, dass die gesetzten Ziele bezüglich Verringerung der Arbeitsunfälle, der Berufskrankheiten und der Schwarzarbeit, soweit bei den Kontrollen erhoben, nicht erreicht werden können. Wenn also bei Fälligkeit die Erreichung der genannten Ziele nicht vollzogen werden kann,  soll die Anzahl des Aufsichtspersonals in dem Maße aufgestockt werden, dass die Umsetzung der Ziele innerhalb der zwei Jahren nach der Überprüfung gesichert werden kann.

 
Maßnahme 3.5 – Durchführung der Untersuchung von Arbeitsunfällen

Das Amt für Arbeitssicherheit hält sich bei der Durchführung der Untersuchungen der schweren Arbeitsunfälle an die Kriterien der rechtzeitigen und angemessenen Vorgangsweise, um einen hohen Grad an objektiver Aufklärung des Unfallherganges zu erreichen. Als schwere Arbeitsunfälle werden solche mit Todesfolge oder mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen bezeichnet.

Die Unfalluntersuchungen werden nach folgenden Vorrangskriterien geplant:

1.     Auftrag der Staatsanwaltschaft

2.     Tödliche Unfälle

3.     Ansuchen des INAIL

4.     Ansuchen der Unfallopfer

5.     Ansuchen der Arbeitgeber

 
Aktionsfeld 4: Gesetzgeberische Maßnahmen
Maßnahme 4.1 – Arbeitsschutz bei der Auftragsvergabe

Die Bestimmungen des Landes und der Gemeinde sowie jener Landeskörperschaften, welche Ausschreibungen für die Auftragsvergabe im Bauwesen und in anderen Dienstleistungen (Reinigung, Mensen usw.) tätigen, sind in Hinblick auf das Gesetz 327/2000 zur Einbeziehung der Arbeitskosten und der Arbeitssicherheit bei den Ausschreibungen zu überarbeiten. Es ist anzustreben, dass sich alle interessierten Körperschaften an spezialisierte Organe wenden, um die Berechnungen nach dem genannten Gesetz durchführen zu lassen (wie von der Gemeinde Bozen auf Grund eines Einvernehmens mit den Sozialpartnern vom 3. September 2001 bereits angewandt). Nur auf diese Weise werden die Verpflichtungen zur Arbeitssicherheit und die Anstrengungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit integrierender Teil der Arbeitsvergabe und der Verträge mit den ausführenden Unternehmen.

 

Maßnahme 4.2 – Bestimmungen über die Sicherheitsexperten

Die Bestimmungen über die Sicherheitsexperten ( Landesgesetz Nr. 41/88) sind umzuarbeiten aufgrund der EU-Richtlinien und der einschlägigen Staatsgesetze, um eine Neuqualifizierung der Liste und deren Aufwertung bezüglich Zugangsvoraussetzungen, Unterteilung nach Qualifikationen und Inhalt der Ausbildungskurse zu gewährleisten, auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Studie, welche von der Abteilung Berufsbildung in italienischer Sprache im Rahmen eines vom Europäischen Sozialfonds finanzierten Projektes gestartet wurde.

 

Maßnahme 4.3 – Gezielte Beitragsvergabe an Unternehmen

Zu überarbeiten sind die Landesbestimmungen über die Beitragsvergabe an die Unternehmen ( Landesgesetz Nr. 4/97 und weitere Gesetzte mit den entsprechenden Durchführungs-bestimmungen) mit dem Zweck, eine engere Verbindung herzustellen zwischen der Förderung und der effektiven Einhaltung der Normen zur Sicherheit am Arbeitsplatz und zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Beispielsweise könnten bei der Beitragsvergabe jenen Betrieben der Vorrang eingeräumt werden, die gezielte Investitionen in Anlagen, Gerätschaften und Maschinen vorsehen, welche die Anpassung an die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und -hygiene zum Ziel haben. Überdies könnten Betriebe, welche substantielle Überschreitungen in Bereichen der Sicherheit, Gesundheit und Hygiene sowie des sozialen Arbeitsschutzes begangen haben, riskieren, zusätzlich zu den auferlegten Verwaltungsstrafen und strafrechtlichen Sanktionen, die bereits zuerkannten Förderbeiträge zu verlieren, und zwar je nach Schweregrad der erfolgten Missachtung der Bestimmungen zu einem bestimmten Teil oder zur  Gänze.

 

Maßnahme 4.4 – Paritätische Kommissionen in den öffentlichen Verwaltungen

Die Lokalkörperschaften verpflichten sich zur Einrichtung der Paritätischen Kommissionen laut Art. 20 des Legislativdekretes Nr. 626/1994, welche die Ausbildung zur Arbeitssicherheit organisieren und die erste Instanz bei Meinungsverschiedenheiten zu Fragen der Sicherheit, Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz in den öffentlichen Verwaltungen darstellen.

 

Maßnahme 4.5– Überprüfung der einschlägigen Landesgesetzgebung

Aufgrund der neuen Bestimmungen auf europäischer und nationaler Ebene zur Arbeitssicherheit ist eine allgemeine Überprüfung der einschlägigen Bestimmungen auf Landesebene und eine eventuelle Anpassung an die neuen Erfordernisse notwendig.

 

Maßnahme 4.6Untersuchung neuer Symptome am Arbeitsplatz

In Anbetracht der Ausbreitung von psychischen Störungen aufgrund neuartiger Faktoren am Arbeitsplatz, wie etwa der Stress, das Burn out-Syndrom, Mobbing, die auf internationaler Ebene immer mehr als Hauptursachen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten angesehen werden, führt die Autonome Provinz Bozen - Südtirol entsprechende Untersuchungen zu Pathologien infolge von Stress durch, gegebenenfalls durch die Vergabe eines entsprechenden Auftrages an eine speziali-sierte Organisation für Diagnose und eventuell für Rehabilitation, und unterstützt Organisationen für Beratung und Rehabilitation bezüglich erlittener Schäden aufgrund der genannten Faktoren.

 

Teil IV – Zuständige Körperschaften

Körperschaften, Ämter und Kommissionen mit Zuständigkeiten in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz sowie sozialer Arbeitsschutz und Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Provinz Bozen

 

Derzeit sind die Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitssicherheit folgendermaßen festgelegt:

 

Öffentliche Körperschaften

 

a) Zuständigkeiten für die Aufsicht über Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz:

· Landesassessorat für Natur und Umwelt, Raumordnung, Informatik, Wasser und Energie – Landesagentur für Umweltschutz und Arbeitssicherheit – Amt für Sicherheitstechnik (29.11)

· Sanitätsbetrieb Bozen – Überörtlicher Dienst für Arbeitsmedizin – Medizinische Sektion und Inspektionssektion

b) Zuständigkeiten für die Information und Beratung über Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz:

· Landesassessorat für Personal, Gesundheits- und Sozialwesen – Abteilung Gesundheitswesen – Amt für öffentliche Hygiene (23.6)

· Landesassessorat für Natur und Umwelt, Raumordnung, Informatik, Wasser und Energie – Landesagentur für Umweltschutz und Arbeitssicherheit – Amt für Luft und Lärm (29.2) und Amt für Arbeitssicherheit (29.10)

· Sanitätsbetrieb Bozen – Überörtlicher Dienst für Arbeitsmedizin – Medizinische Sektion und Inspektionssektion

c) Zuständigkeiten für die Aufsicht über die technische Sicherheit am Arbeitsplatz:

· Landesassessorat für Natur und Umwelt, Raumordnung, Informatik, Wasser und Energie – Landesagentur für Umweltschutz und Arbeitssicherheit - Amt für Sicherheitstechnik (29.11) und Amt für Arbeitssicherheit (29.10 – begrenzt auf die Erhebungen bei Arbeitsunfällen)

· Provinzkommando der Carabinieri

· Staatspolizei

d) Zuständigkeiten für die Information und Beratung über die technische Sicherheit am Arbeitsplatz:

· Landesassessorat für Natur und Umwelt, Raumordnung, Informatik, Wasser und Energie – Landesagentur für Umweltschutz und Arbeitssicherheit - Amt für Arbeitssicherheit (29.10)

· Höheres Institut für Vorbeugung und Arbeitssicherheit (ISPESL) – Sitz Bozen

e)     Zuständigkeiten für die Aus- und Weiterbildung zur technischen Sicherheit am Arbeitsplatz:

· Landesassessorat für Arbeit, italienische Schule und Berufsbildung – Italienisches Schulamt (17), Abteilung italienische Berufsbildung (21.0), öffentliche Schulen und Berufsschulen mit italienischer Unterrichtssprache

· Landesassessorat für deutsche und ladinische Schule und Berufsbildung– Deutsches Schulamt (16), Abteilung deutsche und ladinische Berufsbildung (20.0), öffentliche Schulen mit deutscher Unterrichtssprache und Berufsschulen mit deutscher und ladinischer Unter-richtssprache

· Landesassessorat für ladinische Schule und Kultur, Bauten – Ladinisches Schulamt (18) - öffentliche Schulen mit ladinischer Unterrichtssprache

· Arbeitsförderungsinstitut

f) Zuständigkeiten für die Aufsicht,Vorbeugung und Information in bezug auf Brände am Arbeitsplatz:

· Präsidium des Landes – Abteilung Brand- und Zivilschutz – Amt für Brandverhütung (26.1), Feuerwehrdienst (26.2) inklusive Berufsfeuerwehr

g) Zuständigkeiten für die Aufsicht und Information bezüglich Versicherung gegen Arbeits-unfälle und Berufskrankheiten:

· Landesassessorat für Arbeit, Schule und Berufsbildung in italienischer Sprache – Abteilung Arbeit - Arbeitsinspektorat (19.2)

· Nationales Institut für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle (INAIL) – Landessitz Bozen

h) Zuständigkeiten für die Aufsicht und Information bezüglich des sozialen Arbeitsschutzes:

· Landesassessorat für Arbeit, Schule und  Berufsbildung in italienischer Sprache – Abteilung Arbeit - Arbeitsinspektorat (19.2)

· Nationalinstitut für Soziale Fürsorge (NISF/INPS) - Landessitz Bozen

· Finanzpolizei

· Provinzkommando der Carabinieri

· Staatspolizei

 

Private Körperschaften und Organisationen

 

i) Zuständigkeiten für Information und Beratung über Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz:

·     Paritätische Komitees der Sozialpartner auf Sektorenebene

·     Verantwortliche des Betriebsdienstes für Vorbeugung und Arbeitsschutz

·     Betriebsärzte

·     Sicherheitssprecher der Belegschaft

l) Zuständigkeiten für Information und Beratung zur technischen Sicherheit am Arbeitsplatz:

·     Paritätische Komitees der Sozialpartner auf Sektorenebene

·     Verantwortliche des Betriebsdienstes für Vorbeugung und Arbeitsschutz

·     Sicherheitssprecher der Belegschaft

·     Bauarbeiterkasse der Provinz Bozen

m) Zuständigkeiten für die Aus- und Weiterbildung zur technischen Sicherheit am Arbeitsplatz:

·     Private Bildungseinrichtungen

·     Vereinigungen der Sicherheitsexperten

n)     Zuständigkeiten für die Aufsicht,Vorbeugung und Information in bezug auf Brände am Arbeitsplatz:

·     Paritätische Komitees der Sozialpartner auf Sektorenebene

·     Verantwortliche des Betriebsdienstes für Vorbeugung und Arbeitsschutz

·     Sicherheitssprecher der Belegschaft

·     Freiwillige Feuerwehren

o)     Zuständigkeiten für die Information und Beratung bezüglich des sozialen Arbeitsschutzes:

·     Gewerkschaftsorganisationen

·     Betriebsräte

·     Arbeitgeberverbände

·     Patronate

·     Private Bildungseinrichtungen

 

Kommissionen

Derzeit sind zwei Kommissionen für die Koordinierung der Tätigkeiten im Bereich Arbeitsschutz und eine Beobachtungsstelle zur Schwarzarbeit sowie eine Arbeitsgruppe für die Ausbildung zur Sicherheit in den Schulen eingerichtet:

 

a)     Der Koordinierungsausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ernannt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 2653 vom 2l. Juni 1999;

 

b)     Die Kommission gegen Schwarzarbeit, eingerichtet als Unterkommission der Landesarbeitskommission aufgrund des Gesetzes Nr. 448/1998, Art. 78 mit Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Mai 2000, Nr. 24, tätig seit März 2001;

 

c)     Die Beobachtungsstelle für Schwarzarbeit wurde am Landessitz des Nationalinstitutes für Soziale Fürsorge (NISF/INPS) aufgrund eines internen Beschlusses eingerichtet und ist seit Oktober 2000 in Funktion;

 

d)     Arbeitsgruppe ”Sicherheitserziehung in der Schule”, erneuert von der Landesregierung mit Beschluss Nr. 2397 vom 23. Juli 2001 aufgrund des Art. 10 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18.

 
Organigramm der Zuständigkeiten bezüglich Sicherheit, Gesundheit und Hygiene am Arbeitsplatz sowie sozialer Arbeitsschutz
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1Um eine präzise Terminologie zu verwenden, folgen einige Bemerkungen zu den Phänomenen der Schattenwirtschaft und zur Schwarzarbeit. Auf der Grundlage des Europäischen Rechnungssystems (E.R.S. ’95) ist eine umfassende Berechnung des Bruttoinlandsproduktes möglich, denn es umfasst auch die irreguläre Wirtschaft. Das BIP aus der Schattenwirtschaft misst man laut Definition einiger internationaler Agenturen, welche bei der Klassifizierung der Nicht Direkt Beobachteten Wirtschaft (“N.B.W.”) die folgenden Typologien angeben: (1) illegale Wirtschaft, (2) Schattenwirtschaft und (3) informelle Wirtschaft.

(ad 1) Die illegale Wirtschaft ist unterteilt in zwei Kategorien: a) die Erstellung von Waren und Dienstleistungen, deren Verkauf, Verteilung oder Besitz gesetzlich verboten ist; b) die legale Produktionstätigkeit, die illegal wird, weil sie von nicht autorisierten Personen durchgeführt wird. Beide Arten werden bei der Berechnung des BIP berücksichtigt, sofern sie Teil des wirklichen Produktionsprozesses sind, wofür es eine Nachfrage am Markt gibt und wofür es einen Konsens zwischen Verkäufer und Käufer gibt.

(ad 2) Die Schattenwirtschaft bezieht sich hingegen auf die Produktion, von welcher die öffentliche Verwaltung keine Kenntnis hat aus Gründen der Steuer- und/oder Beitragshinterziehung, mangelnder Befolgung der kollektivvertragli-chen Bestimmungen (bezüglich Mindestentlohnung, Arbeitszeit usw.) und der Bestimmungen zu Gesundheit und Sicher-heit am Arbeitsplatz, fehlender verwaltungsmäßiger Genehmigungen. Die Schattenwirtschaft ist also gekennzeichnet durch die Absicht, eine Bestimmung zu verletzen, ohne dass die Produktionstätigkeit an sich strafrechtlich relevant ist.

(ad 3) Die informelle Wirtschaft schließlich umfasst von der Dimension her unbedeutende Tätigkeiten, die gekennzeichnet sind durch ein niedriges Organisationsniveau, eine minimale Trennung zwischen Kapital und Arbeit, gelegentliche Beschäftigungbeziehungen oder auch Verwandtschafts- oder informelle Beziehungen. Betroffen ist der Familienbereich oder eine Tätigkeit, die an keine spezifischen Produktionseinheiten gebunden ist.

Angesichts dieser Definitionsversuche umfassen Begriffe wie ”Schwarzarbeit” und ”deregulierte Arbeit” verschiedene Tatsachen, insofern ihre Bedeutung vom jeweiligen Gesichtspunkt abhängt: den steuerlichen, bezogen auf die Sozialabgaben; den der Schwarzarbeit, weil sie außerhalb der Bestimmungen über Mindestentlohnung, Arbeitszeit, Sicherheit am Arbeitsplatz und der behördlichen Genehmigung stattfindet, die für die Ausübung der Tätigkeit vorgesehen ist usw.

Unterscheiden kann man auch ”Schattenbetriebe” und ”Schattenarbeit”: im ersten Fall sind Betrieb und Arbeitnehmer den Institutionen unbekannt; im zweiten Fall hingegen beschäftigen reguläre Betriebe irreguläre Arbeitskräfte oder verbergen einen Teil der Arbeitstätigkeit der Beschäftigten.

2Monitor lavoro ”Per una strategia dell’emersione. Analisi del fenomeno sommerso attraverso lo studio di casi paradigmatici di non regolarità per l’individuazione e la valutazione dipolicies”, Mai 2000

3Verhältnis zwischen den von der Versicherung abgedeckten Unfallfolgen (ergänzt, um die noch nicht liquidierten Fälle mitberücksichtigen zu können) und der Anzahl der Personen, die dem Risiko ausgesetzten. Alle Arten von Unfallfolgen werden ausgedrückt in verlorenen Arbeitstagen, quantifiziert auf der Grundlage von internationalen Konventionen gemäß U.N.I. (Nationale Körperschaft für Vereinheitlichung): bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit werden die effektiv verlorenen Tage gezählt, bei bleibender Schädigung werden 75 Tage pro Grad an Arbeitsunfähigkeit berechnet, bei Todesfall werden hingegen 7.500 verlorene Tage berechnet.

4siehe Bemerkung 3 (Tabelle 6)

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