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Beschluss Nr. 3852 vom 31.08.1998
Festlegung der Kriterien für die Verkürzung des Unterrichtsstundenplanes oder des zusätzlichen Stundenplanes der Direktorenstellvertreter (abgeändert mit Beschluss Nr. 3533 vom 08.10.2001)

...omissis...

1. aufgrund der in den Prämissen angeführten Begründung den Direktorenstellvertreter der Mittel- und Oberschulen im Falle einer Amtsführung und sofern die Gesamtzahl der Klassen beider Direktionen mindestens 25 Klassen erreicht, bis zu 50% von der Unterrichtstätigkeit freizustellen,

2. den Direktorenstellvertreter von der Unterrichtstätigkeit bis zu 30 % freizustellen, wenn es sich um eine schulstufenübergreifende Direktion handelt, bei der die einzelnen Schulen in verschiedene Gebäuden untergebracht sind,

3. den Direktorenstellvertreter von der Unterrichtstätigkeit bis zu 50 % freizustellen, wenn es sich um eine schulstufenübergreifende Direktion handelt, bei der die einzelnen Schulen in verschiedenen Ortschaften untergebracht sind,

4. den Direktorenstellvertreter der Grund-, Mittel-, und Oberschulen mit wenigstens 30 Klassen bis zu 50% von der Unterrichtstätigkeit freizustellen,

5. die Schulamtsleiter zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des festgelegten Landesplansolls, das Ausmaß der Freistellung mit eigenem Dekret festzulegen.