1. Zuschüsse sind Investitionsbeiträge oder zinsbegünstigte Darlehen aus dem Rotationsfonds. Die einzelnen Beitragsformen können nicht miteinander kombiniert werden.
2. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Einstufung der Schutzhütten laut Anlage A.
3. Ausmaß von einmaligen Zuschüssen:
a) bis zu 40 Prozent der genehmigten Ausgabe für die in die 3. Kategorie eingestuften Schutzhütten,
b) bis zu 55 Prozent der genehmigten Ausgabe für die in die 2. Kategorie eingestuften Schutzhütten,
c) bis zu 60 Prozent der genehmigten Ausgabe für die in die 1. Kategorie eingestuften Schutzhütten.
4. Die Prozentsätze laut Absatz 3 vermindern sich im Fall von Sonderfahrzeugen jeweils auf 20, 30 und 40 Prozent. Diese Prozentsätze können bis zu 40 Prozent angehoben werden, wenn es sich um Investitionen für gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen in den Bereichen Umweltschutz und Sicherheit handelt, sowie um die Sanierung bereits vorhandener Materialseilbahnen laut Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5, sofern die geringe Ertragsfähigkeit des Betriebes im Verhältnis zur Investition nachgewiesen werden kann.
5. Der Betriebsinhaber muss den Nachweis über die geringe Ertragsfähigkeit unter Berücksichtigung folgender Indikatoren erbringen: Pachtpreis, Anzahl der Mitarbeiter im Betrieb und Umsatz der letzten zwei Jahre.
6. Beschränkt auf den Rotationsfonds wird die Begünstigung als Brutto-Subventionsäquivalent ausgedrückt und nach den geltenden Referenzzinssätzen der Europäischen Union (EU) aktualisiert. Die Höhe des Zuschusses darf den Wert eines entsprechenden einmaligen Zuschusses nicht überschreiten. Im Übrigen gelten die Kriterien, die von der Landesregierung beim Rotationsfonds angewandt werden.
7. Zuschüsse zum Ankauf von Sonderfahrzeugen für die Beförderung von Gütern und Personen seitens der Betreiber von Schutzhütten können gewährt werden, falls keine wirtschaftlich vertretbaren Alternativen vorhanden sind. Diese Möglichkeit haben auch die Pächter von öffentlichen Schutzhütten, die vom Alpenverein Südtirol (AVS) und dem Club Alpino Italiano (CAI) geführt werden, sofern der Verpächter erklärt, im selben Kalenderjahr keinen Antrag auf Zuschüsse für Investitionen gemäß Artikel 10 und folgende des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22, einzureichen. Anträge auf Zuschüsse zum Ankauf von Sonderfahrzeugen dürfen – abgesehen von Fällen höherer Gewalt – nur alle fünf Jahre gestellt werden.
8. Im Einverständnis mit dem Verpächter können dem Betreiber auch Zuschüsse für dringende ordentliche und außerordentliche sowie für unaufschiebbare Instandhaltungsarbeiten gewährt werden, und zwar bis zu einer zulässigen Ausgabe von maximal 25.000,00 Euro.