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Beschluss Nr. 3489 vom 25.09.2000
Geringfügige Eingriffe für Erdbewegungen und Materialablagerungen mit geringer forstlich- hydrogeologischer oder Umweltbelastung, welche ohne jegliche Ermächtigung hinsichtlich des Raumordnungs-, des Forst- und des Landschaftsschutzgesetzes durchgeführt werden können

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- folgende geringfügige Eingriffe für Erdbewegungen und Materialablagerungen mit geringer hydrogeologisch-forstlicher oder Umweltbelastung sind von jeder Ermächtigung des Raumordnungs-, des Forst- und des Landschaftssschutzgesetzes ausgenommen:
 
a) Eingriffe zur umgehenden Beseitigung von Unwetterschäden und Murenabgängen in Folge von Rohrbrüchen und Eingriffe zur ordentlichen Instandhaltung an Infrastrukturen, wie Straßen, Wasser- und Beregungsleitungen sowie Stützmauern, ordentliche Instandhaltung der bestehenden offenen Be- und Entwässerungsgräben, sowie der Drainagen und der alten Steindrainagen, dabei darf nur der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden;
 
b) Eingriffe zum Umbruch von Äckern, Obstwiesen und Weingärten, sowie alle Eingriffe zur Umwandlung von intensiv genutzten landwirtschaflichen Kulturgründen in andere intensiv genutzte landwirtschafltiche Kulturgründe, sofern die Unterschutzstellungsdekrete keine Verbote vorsehen; dabei dürfen aber Geländeänderungen oder Sprengungen nicht durchgeführt, Trockenmauern nicht zerstört und forstliche Gehölze nicht gerodet werden; Anlage von Terrassen im Weinbau unter der Bedingung, dass ein bündiger Übergang zum angrenzenden gewachsenen Gelände hergestellt wird und keine Trockenmauern beseitigt und forstlichen Gehölze gerodet werden; Trockenmauern dürfen instandgehalten und wiederhergestellt werden;
 
c) händisch durchgeführte Eingriffe, sofern die Unterschutzstelltungsdekrete keine Veränderungsverbote vorsehen und sofern mit den Eingriffen keine Nutzungsänderung verbunden ist;
 
d) kleine Grabungsarbeiten bei Quellen vor Entnahme von Wasserproben sowie die ordentliche Instandhaltung von Quellfassungen, außer im Bereich von Biotopen und Naturdenkmälern;
 
e) Eingriffe für die Errichtung von Standplätzen und Stützen für Seilkräne und Seilwinden mit zeitlich begrenzter Nutzungsdauer;
 
f) Errichtung von Holzzäunen außerhalb der geschlossenen Ortschaften.
 
Vor Beginn sämtlicher Arbeiten, bei welchen der Einsatz von Maschinen erfolgt, muss eine schriftliche oder mündliche Meldung bei der gebietsmäßig zuständigen Forststation erfolgen.
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