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Beschluss Nr. 6209 vom 24.11.1997
Genehmigung der Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Bestimmungen und der Tarife für Prüfungen und Leistungen des Amtes 11.6. "Geologie und Baustoffprüfung" in Kardaun (abgeändert mit Beschluss Nr. 6153 vom 30.12.1999)

Anlage

Allgemeine Bestimmungen und Tarifordnung bezüglich der Dienstleistungen des Amtes für Geologie und Baustoffprüfung der Autonomen Provinz Bozen.

 

1) Als Prüfantrag gelten die ausgefüllten Vordrucke, welche im Sinne des Gesetzes n. 1086/71 rechtskräftig werden.

2) Die Unterschrift auf dem Prüfantrag gilt als Annahme der allgemeinen Bestimmungen und der Tarifordnung des Amtes für Geologie und Baustoffprüfung.

3) Die Prüflinge, die untersucht werden sollen, sind frei Haus an folgende Adresse zu schicken:

 
AUTONOME PROVINZ BOZEN - AMT FÜR GEOLOGIE UND BAUSTOFFPRÜFUNG - Eggentaler Straße 48 - 39053 KARDAUN (BZ).
 
Die Proben können ausnahmsweise auch durch das Personal der Prüfanstalt entnommen werden. In diesem Fall wird der Kostenaufwand für das Personal und der Geräte zusätzlich verrechnet. Dasselbe gilt für Proben in Situ.
 

4) Die Prüflinge müssen, was Form, Abmessungen und Sauberkeit anbelangt, den Anforderungen entsprechen, d.h. die Prüfung soll ohne weitere Behandlung  der Prüflinge durchgeführt werden. Sollten diese Anforderungen nicht erfüllt sein, steht es dem Amt für Geologie und Baustoffprüfung frei, die Prüflinge nicht anzunehmen.

 

5) Pflicht des Auftraggebers ist es, die Anzahl der Proben und die Norm, nach der verfahren werden soll, anzugeben.

6) Unbefugten ist es untersagt, den Durchführungen der Proben beizuwohnen.

7) Das Amt für Geologie und Baustoffprüfung übernimmt keinerlei Haftung für jene Personen, die ausnahmsweise der Durchführung der Proben beiwohnen.

8) Das Amt für Geologie und Baustoffprüfung wird die Ergebnisse in Einklang mit den internen organisatorischen Bedürfnissen und den Arbeitsabläufen mitteilen.

9) Die Ergebnisse der Proben werden mittels Prüfzeugnis bekanntgegeben.

10) Das Prüfzeugnis enthält nur die Ergebnisse der einzelnen Proben. Technische Beurteilungen in Bezug auf Qualität der geprüften Materialien oder ihrer geeignetsten Anwendung, werden im Zeugnis nicht festgehalten.

11) Prüfzeugnisse werden in Original und Kopie angefertigt. Weitere Kopien können vom Antragsteller angefordert werden; die dabei anfallenden Kosten sind dieselben des Originals.

12) Das Probenmaterial bleibt dem Auftraggeber für eine Dauer von 30 Tagen zur Verfügung. Der Termin läuft ab Ausstellungsdatum des Prüfzeug-nisses.

Ist dieser Termin abgelaufen und sind keine weiteren schriftlichen Anordnungen von Seiten des Auftraggebers eingelangt, ist das Amt für Geologie und Baustoffprüfung ermächtigt dieses Probenmaterial zu beseitigen.

13) Die Kosten für Prüfungen die in dieser Tarifordnung nicht enthalten sind und jene, die besondere Prüfvorrichtungen oder Wiederholungen in bestimmten Zeitabschnitten erfordern, werden von Mal zu Mal festgelegt.

14) Der bei den einzelnen Proben angeführten Preis bezieht sich, wenn nicht anders vermerkt, auf ein Probestück.

15) Die Bezahlung der Rechnung wird durch Überweisung auf das eigens vorgesehene K/K vorgenommen, wobei der beigelete vorausgefüllte Erlagschein  zu verwenden ist.

16) Die Prüfzeugnisse werden erst nach Begleichung der Rechnung auf dem eigenen K/K bei der Bank für Trient und Bozen (Schatzmeister des Landes) ausgehändigt.

17) Die Annahme von weiteren Prüfanträgen kann jenen Kunden abgelehnt werden, welche vorhergehende Rechnungen nicht bezahlt haben.

18) Bei den in der Tarifordung angeführten Preisen ist die MwSt nicht inbegriffen.

19) Die Tarifordnung kann abgeändert werden, ohne daß das Amt für Geologie und Baustoffprüfung die Kunden darüber informiert.

Abänderung der Tarifordnung werden dem zentralen Dienst des Ministeriums für öffentliche Bauarbeiten 15 Tage vor ihrem Inkrafttreten, mitgeteilt.

20) Eventuelle Hilfestellungen Dritter werden dem Antragsteller inklusive einer Bearbeitungsgebühr von max. 10 % in Rechnung gestellt.

21) Bei Dringlichkeitsaufträgen kann ein höherer Tarif, welcher bis zum doppelten Betrag der jeweiligen Leistung entspricht verrechnet werden.

 
Tabelle omissis
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