Anlage1. Anwendungsbereich
1.1. Die von Artikel 2 Absatz 1 Buchst. M) des LG Nr. 13/98 vorgesehenen Finanzierungen können von der Abteilung Wohnungsbau für die Abwicklung von Tätigkeiten laut genanntem Buchstaben M) verwendet werden; dazu gehören Tätigkeiten zur Verbesserung der sozialen Kommunikation sowie die Finanzierung von Studien, Forschungen und Tagungen.1.2. Die Anwendung dieser Richtlinien betrifft die Gewährung von Beiträgen an jene Körperschaften und Vereine, die satzungsmäßig folgende Ziele verfolgen:a) die Bekanntmachung der Gesetze über den sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbau, um den Bürgern den Erwerb einer angemessenen Wohnung zu erleichtern;
b) die Finanzierung von Studien, Forschungen und Tagungen auf dem Sachgebiet des öffentlichen geförderten Wohnbaues.
2. Förderungsempfänger
2.1 Es haben nur jene Körperschaften und Vereine Anspruch auf die Förderungsmassnahmen, die sich die Ziele laut Punkt 1 statutarisch zur Aufgabe machen.2.2 Im jährlichen Einsatzprogramm laut Artikel 6 des Landesgesetzes Nr. 13/1998 wird der Betrag festgelegt, der der Abteilung Wohnungsbau zur Erreichung der Ziele laut Punkt 1 zur Verfügung steht. 3. Zulässige Initiativen3.1 Folgende Initiativen sind zur Förderung zugelassen:a) Tätigkeiten von einjähriger Dauer,
b) Einzelne Projekte.
4. Zulässige Ausgaben und Ausmaß der Förderungen4.1 Für die Finanzierung der Tätigkeit die sich über das gesamte Jahr erstreckt, kann ein Beitrag bis zu 40 Prozent der folgenden Spesen gewährt werden:a) die Kosten für die Angestellten und für die freien Mitarbeiter,
b) die Kosten für die Miete des Hauptsitzes.
Für jede Körperschaft und jeden Verein darf der Höchstbetrag für das jeweilige Bezugsjahr 35.000,00 € nicht überschreiten.Für die auf Landesebene am stärksten vertretene Mieterorganisation laut Art.2 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 1998, Nr. 431, die ihrer Satzung gemäß Beratungstätigkeit ausübt, die im mit der Confedilizia (Vereinigung der Hauseigentümer der Provinz Bozen) in Anwendung des genannten Gesetzes Nr. 431/98 und des Ministerialdekretes vom 30.12.2002 abgeschlossenen Gebietsabkommen vorgesehen ist, aufgrund des Vorhandenseins mehrerer Schalter im Landesgebiet sowie für die Bekanntmachung des Sonderprogrammes für den Mittelstand kann die Finanzierung der Tätigkeit bis auf 70 Prozent der obgenannten Kosten erhöht werden.Der zu gewährende Höchstbetrag darf in diesem Falle 90.000,00 € nicht überschreiten.4.2 Für die Finanzierung von einzelnen Projekten kann ein Beitrag bis zu 50 Prozent der folgenden Spesen gewährt werden:a) Honorare für Vortragende und Moderatoren von Kursen, Seminare, Tagungen und Kongressen,
b) Anmietung von Sälen für Kurse, Seminare, Tagungen und Kongresse,
c) Organisations- und Medienspesen, die sich nur auf das einzelne Projekt beziehen dürfen,
d) Entgelte an Personen, denen ein Studien oder Forschungsauftrag zu Fragen des sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbaus erteilt wurde,
e) Spesen für die Herausgabe von Fachzeitschriften und Broschüren.
4.3 Der zu gewährende Höchstbetrag für jedes unter Punkt 4.2 genannte Projekt darf 20.000,00 € nicht überschreiten. 5. Einreichung der Gesuche5.1 Gesuche, welche die Förderung eines Jahresprogramms zum Inhalt haben, müssen bei sonstigem Ausschluss bis zum 31. März eingereicht werden; die Gesuche, welche die Förderung von einzelnen Projekten zum Inhalt haben, müssen bei sonstigem Ausschluss bis zum 30. Juni eingereicht werden. Für das fristgerechte Einreichen des Gesuches gilt das Datum des Eingangsprotokolls bei der Landesverwaltung oder, im Falle der Übermittlung per Post, das Datum des Stempels des Annahmepostamtes.5.2 Die Gesuche, welche die Förderung einzelner Projekte zum Inhalt haben, müssen in jedem Falle vor der Durchführung des Projekts eingereicht werden.5.3 Neugegründete Körperschaften und Vereine können zu den Beiträgen gemäß Art. 2 Absatz 1 Buchstabe M) des LG Nr. 13/98 nur zugelassen werden, wenn sie mindestens ein Jahr lang Tätigkeiten im Rahmen der Ziele laut Punkt 1 ausgeübt haben.5.4 Unvollständige und nicht innerhalb der vom Verfahrensverantwortlichen bekannt gegebenen Frist vervollständigte Gesuche werden abgelehnt. 6. Form der Gesuche6.1 Die Gesuche müssen auf Stempelpapier abgefasst werden.6.2 Den Gesuchen um Beiträge für die Abwicklung von Jahresprogrammen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:a) Vorstellung des Antragstellers, Angabe der ordentlichen Mitglieder inklusive der eventuell anfallenden Mitgliedsbeiträge und namentliche Nennung der Inhaber der laut Satzung vorgesehenen Ämter,
b) detaillierter Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr,
c) Darlegung der im Jahr der Gesuchseinreichung vorgesehenen Tätigkeit,
d) Abrechnung/Bilanz des vorhergehenden Jahres oder Auszug aus dem Beschluss bzw. dem Protokoll der Sitzung, in der die Mitgliederversammlung oder das zuständige Organ den Tätigkeitsbericht und die Rechnungslegung genehmigt hat,
e) Verzeichnis der für den Beratungs-/Informations- Dienst zuständigen Angestellten und der freien Mitarbeiter. Für die freien Mitarbeiter muss der Vertrag bezüglich des Auftrages beigelegt werden,
f) Erklärung betreffend Finanzierungen seitens Dritter, wobei anzugeben ist, ob für das betreffende Ansuchen bereits Beiträge gewährt bzw. ob bei derselben oder anderen Verwaltungen Beitragsansuchen für dieselbe Initiative eingereicht wurden,
g) Erklärung betreffend die Mehrwertsteuerposition,
h) Erklärung betreffend den Steuerrückhalt,
i) Gründungsakt und Satzung der Körperschaft oder des Vereins, wenn zum ersten Mal angesucht wird, oder wenn Änderungen erfolgt sind.
6.3 Den Gesuchen für die einzelnen Projekte sind folgende Unterlagen beizulegen:a) Bericht über die geplante Initiative,
b) Kostenvoranschlag,
c) Finanzierungsplan,
d) Erklärung über Finanzierungen seitens Dritter, wobei anzugeben ist, ob für das betreffende Ansuchen bereits Beiträge gewährt wurden bzw. ob bei derselben oder anderen Verwaltungen Beitragsansuchen für dieselbe Initiative eingereicht wurden,
e) Erklärung betreffend die Mehrwertsteuerposition;
f) Erklärung betreffend den Steuerrückbehalt,
g) Gründungsakt und Satzung der Körperschaft oder des Vereins, wenn zum ersten Mal angesucht wird oder wenn Änderungen erfolgt sind.
6.4 Änderungen am Gründungsakt oder an der Satzung müssen jedenfalls umgehend schriftlich dem zuständigen Verwaltungsamt mitgeteilt werden.6.5 Die dem Gesuch beizulegenden Unterlagen müssen die Feststellung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen ermöglichen, die zur Beurteilung des Gesuches erforderlich sind.6.6 Die Landesverwaltung ist ermächtigt, weitere Unterlagen anzufordern, die für eine genauere Überprüfung der jeweiligen Umstände notwendig sind. 7. Bearbeitung der Gesuche und Genehmigung der Beiträge7.1 Die Genehmigung der Beiträge erfolgt in derselben Reihenfolge, in welcher die betreffenden Gesuche im Amt eingereicht worden sind; einzelne, als dringend bezeichneten Projekte, können zeitlich vorrangig genehmigt werden.7.2 Die Auswertung der Initiativen erfolgt unter Berücksichtigung nachstehender Kriterien:a) Qualität und didaktisch-wissenschaftlicher Wert,
b) Relevanz für die im Landesgebiet ansässige Bevölkerung,
c) Angemessenheit der Ausgabe,
d) Grad der Bekanntmachung der Maßnahmen im Bereich der Wohnbauförderung gemäß Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.
7.3 Gemäß Art. 4/bis der 1. Durchführungsverordnung zum LG Nr. 13/98 wird die zugelassene Ausgabe auf den vollen Euro aufgerundet, wenn die Anzahl der Cent gleich oder höher als 50 ist, und abgerundet, wenn die Anzahl der Cent geringer ist. 8. Auszahlung der Förderungen8.1 Die Auszahlung der Förderungen erfolgt nach Erlass der Genehmigungsmaßnahme und nach Vorlage der ordnungsgemäß quittierten Ausgabenbelege. Die Belege können sich zwar auf den gewährten Betrag beschränken; die Pflicht zur Bestätigung über die Durchführung des gesamten geförderten Vorhabens bleibt aber aufrecht, wobei auch die Eigenleistungen quantifiziert werden können (Art. 2 Absatz 1 des LG vom 22. Oktober 1193, Nr. 17, in geltender Fassung).8.2 Die Ausgabenbelege müssen sich auf das Jahre der Finanzierung beziehen.8.3 Die Auszahlung des Beitrages kann in zwei Raten, jedoch nicht mehr, erfolgen, wenn die entsprechenden Ausgabenbelege vorgelegt werden. Die Ausgabenbelege müssen, bei sonstigem Verfall, bis zum 31. März des dem Dekret des Landesrates und der entsprechenden Ausgabenzweckbindung folgenden Jahres vorgelegt werden.8.4 Dem bis zum 31. März vorgelegten Antrag auf Auszahlung muss auch ein Auszug aus dem Beschluss bzw. aus dem Protokoll der Sitzung, in der die Mitgliederversammlung oder das zuständige Organ den Tätigkeitsbericht und die Rechnungslegung für das Bezugsjahr der Finanzierung genehmigt, beigelegt werden. 9. Widerruf und Reduzierung von Förderungen9.1 Im Falle der nicht erfolgten Durchführung der zur Förderung zugelassenen Initiativen wird die Förderung vollständig widerrufen.9.2 Im Falle der Verwendung oder Vorlage von Erklärungen oder Unterlagen, die entweder gefälscht sind oder Falsches bescheinigen, wird die Förderung widerrufen. Zugleich mit dem Widerruf wird auch im Sinne von Artikel 2/bis des Landesgesetztes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, entschieden.9.3 Die Förderung wird entsprechend reduziert, wenn die Ausgaben geringer als die veranschlagten Kosten sind. 10. Kontrollen10.1 Die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Initiative unterliegt stichprobemäßigen Kontrollen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, und zwar nach den mit Beschluss der Landesregierung Nr. 4006 vom 04.11.2002, abgeändert mit Beschluss der Landesregierung Nr. 3475 vom 27.09.2004, festgelegten Modalitäten.10.2 Kontrolliert werden die Echtheit der Erklärungen des rechtlichen Vertreters sowie die Durchführung der ausgeübten Tätigkeit. 11. Geltung11.1 Die hiermit festgelegten Kriterien gelten für jene Gesuche, die ab dem 01.01.2010 eingereicht werden.