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Beschluss Nr. 4238 vom 04.10.1999
Genehmigung der Kriterien zur Regelung der Zurverfügungstellung von Tierärzten durch den Landesgesundheitsdienst an das Land

Anlage

Kriterien zur Regelung der Zurverfügungstellung von Tierärzten durch den Landesgesundheitsdienst an das Land

 

Art. 1

Rechtsgrundlage und Ziel

1. Das Landesgesetz vom 14. August 1996, Nr. 18, sieht im Art. 21, Abs. 3, vor, daß der Landesgesundheitsdienst dem Land die notwendige Anzahl an Tierärzten zur Verfügung stellt, um die Ausübung des landestierärztlichen Dienstes, der gemäß Abs. 1 desselben Artikels innerhalb der Abteilung Landwirtschaft festgelegt ist, zu gewährleisten.

2. Sämtliche daraus entstehende Auslagen an Bezügen und Folgekosten werden dem Landesgesundheitsdienst erstattet.

 

Art. 2

Festlegung der Stellenanzahl und des Anforderungsprofils

1. Auf Antrag des zuständiges Landesrates und im Rahmen des verfügbaren Stellenkontingentes beim Land bestimmt die Landesregierung die Anzahl der zu besetzenden Stellen.

2. Unter Berücksichtigung der vom landestierärztlichen Dienst wahrzunehmenden Aufgaben kann von dessen Direktor für die Besetzung bestimmter Stellen ein besonderes Anforderungsprofil erstellt werden. Jeder Interessierte kann in die entsprechende Maßnahme, die im genannten Landesamt und beim Landesgesundheitsdienst aufliegt, frei Einsicht nehmen.

 

Art. 3

Bewerbung, Auswahl und Ernennung

1. Tierärzte des Landesgesundheitsdienstes, die an der Tätigkeit im landestierärtztlichen Dienst interessiert sind, können sich jederzeit um die Zurverfügungsstellung bewerben, indem sie einen entsprechenden Antrag an den Direktor des landestierärztlichen Dienstes richten. Diesem Antrag sind jene Unterlagen beizuschließen, die den Nachweis über die Entsprechung des etwaigen verlangten Anforderungsprofils erbringen.

2. Der dem Direktor des landestierärztlichen Dienstes vorgesetzte Landesrat schlägt der Landesregierung auf Grund eines begründeten Antrages desselben Direktors die Ernennung des am geeignetsten und qualifiziertesten befundenen Bewerbers vor.

3. Um besonderen dienstlichen Anforderungen zu entsprechen, kann der zuständige Landesrat die Besetzung einer Stelle auch mittels eines eigenen Auswahlverfahrens vorgeschlagen. Dazu wird analog das Verfahren für die Bekleidung des Führungsauftrages als Amtsdirektor beim Land  angewandt und vom Organisationsamt durchgeführt.

 

Art. 4

Zurverfügungstellung

1. Der Landesgesundheitsdienst kann bei Vorliegen von triftigen dienstlichen Erfordernissen die von der Landesregierung beschlossene Zurverfügungstellung um höchstens sechs Monate verzögern.

2. Der zur Verfügung gestellte Bedienstete wird vom Sonderbetrieb Sanitätseinheit außerhalb des Stellenplanes geführt. Zudem zählt er nur mehr für den Proporz des Landespersonals.

3. Die Zurverfügungstellung erfolgt im allgemeinen auf unbefristete Zeit.

 

Art. 5

Beendigung der Zurverfügungstellung

1. Der Bedienstete kann jederzeit die Beendigung der Zurverfügungstellung beantragen. Sie endet zu dem von der Landesregierung festgelegten Zeitpunkt und sofern beim Sonderbetrieb Sanitätseinheit, auch unter Berücksichtigung des Proporzes, eine entsprechende freie Stelle besteht.