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Beschluss Nr. 3289 vom 13.08.1999
Dienstwohnungen - Festsetzung des Nießbrauchzinses unter Berücksichtigung des Familienbedarfs im Sinne des Art. 27 des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 08.05.1997

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1. Für die Berechnung des Nießbrauchzinses im Sinne des Art. 27 des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 08.05.1997 wird als Wohnfläche, die dem Wohnbedarf in Dienstwohnungen entspricht, folgende bestimmt:

- Familie mit bis zu fünf Mitgliedern: 110 m²

- weitere 15 m² für jedes zusätzliche Familienmitglied.

2. Der Nießbrauchzins wird nur dann gemäß Punkt 1. dieses Beschlusses bestimmten Wohnbedarfes der Familie festgesetzt, wenn die effektive Wohnfläche der Dienstwohnung die genannten Höchstgrenzen übersteigt und deren Räumlichkeiten nicht eingeschränkt bzw. abgegrenzt werden können; insbesondere wächst daraus kein Recht auf Neuzuweisung einer flächenmäßig dieser Berechnung entsprechenden Dienstwohnung, sollte deren effektive Wohnfläche die in Punkt 1. festgesetzten Höchstgrenzen nicht erreichen.

3. Für die Nebenkosten gilt folgende Regelung:

a) die Nebenkosten für den Haushaltsstrom gehen in jedem Fall und zur Gänze zu Lasten des Konzessionärs;

b) die Nebenkosten für Heizung (inkl. Stromheizung), Warmwasser, Trinkwasser, Abwasser, Müllabfuhr u.a. gehen zur Gänze zu Lasten des Konzessionärs, wenn deren Betrag aufgrund von entsprechenden Zählern und aufgrund getrennt bestimmter Gebühren ermittelt werden kann;

c) Die Nebenkosten laut Buchst. b) werden pauschalisiert mit monatlich Lire 1.500.- pro m² berechnet, falls keine entsprechenden Zähler installiert sind. Der pauschalierte Betrag ist auf die Wohnfläche zu beziehen, für die der Nießbrauchzins berechnet wird, und geht zur Gänze zu Lasten des Konzessionärs;

4. Sind die Nebenkosten laut Buchst. b) nur zum Teil mit Zählern und aufgrund getrennt bestimmter Gebühren feststellbar, geht zu Lasten des Konzessionärs für die restlichen Nebenkosten die Differenz zwischen der Berechnung laut Buchst. c) – bezogen auf die Wohnfläche, für die der Nießbrauchzins berechnet wird – und den gemäß Buchst. b) festgestellten Nebenkosten laut Punkt 3.

5. Für die Dienstwohnungen mit Denkmalschutzbindung werden obige Nebenkosten unabhängig davon, ob sie mittels Zähler oder pauschaliert ermittelt werden, aufgrund der Beschaffenheit der Gebäude um jenen Korrekturbetrag herabgesetzt, den das Amt für Bauerhaltung als angemessen ermittelt.