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Beschluss vom 29. Juli 2002, Nr. 2732
Richtlinien zur Bestimmung des Gesamteinkommens, das für die Gewährung der Rente für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Taubstumme laut Landesgesetz 21.08.1978, Nr. 46 und Artikel 38 Gesetz Nr. 448 vom 28.12.2001 zu berücksichtigen ist (abgeändert mit Beschluss Nr. 1742 vom 26.05.2003, Beschluss Nr. 313 vom 2.2.2004, Beschluss Nr. 228 vom 08.02.2010, Beschluss Nr. 125 vom 31.01.2011, Beschluss Nr. 374 vom 12.03.2012, Beschluss Nr. 105 vom 21.01.2013, Beschluss Nr. 116 vom 04.02.2014, Beschluss Nr. 71 vom 20.01.2015, Beschluss Nr. 45 vom 19.01.2016, Beschluss Nr. 1456 vom 20.12.2016, Beschluss Nr. 123 vom 31.01.2017 und Beschluss Nr. 55 vom 16.02.2024)

....omissis....

1. die Richtlinien gemäß Anlage "A”, welche integriender Bestandteil dieses Beschlusses sind, zu genehmigen,

2. allen Zivilinvaliden, Zivilblinden und Taubstummen, welche das Anrecht haben, die Leistungen in der neuen Höhe, festgelegt nach den beigelegten Richtlinien, ab dem ersten Monat nach dem Ansuchen zu gewähren,

3. zur Kenntnis zu nehmen, dass die Berechtigten, die das Ansuchen um die Gewährung der Erhöhung, sowie die notwendige Dokumentation, innerhalb 30. September 2002 einbringen werden, Anrecht auf die Auszahlung der Rückstände ab 1. Januar 2002, bzw. ab dem ersten Monat nach Vollendung des von der beigelegten Anlagen vorgesehenen Alters haben,

4. zur Kenntnis zu nehmen, dass die Mehrausgabe, die für die Gewährung und die Auszahlung der Erhöhung der Rente entstehen wird, dem Kapitel 51410 des Haushaltes des laufenden Jahres angelastet,

5. dieser Beschluss ist im Amtsblatt der Region Trentino Südtirol zu veröffentlichen.

Anlage A)

RICHTLINIEN ZUR BESTIMMUNG DES GESAMTEINKOMMENS, DIE FÜR DIE GEWÄHRUNG DER RENTE FÜR ZIVILINVALIDEN, ZIVILBLINDE UND TAUBSTUMME LAUT LANDESGESETZ 21.08.1978 NR. 46 UND ART. 38 GESETZ 28.12.2001 NR. 448, ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND.

1. TITEL
Wirtschaftliche Voraussetzungen für die Gewährung der Rente für Zivilblinde und Taubstumme nach Landesgesetz 21.08.1978, Nr. 46

Artikel 1
Allgemeine Voraussetzungen

1. Zur Gewährung der Rente für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Taubstumme, die vom Landesgesetz 21.08.1978, Nr. 46 vorgesehen ist, dürfen die Gesamteinkommensgrenzen nicht überschritten werden, welche jährlich mit Beschluss der Landesregierung festgesetzt werden.

2. Für das Jahr 2002 sind folgende Einkommensgrenzen festgesetzt:

12.796,09 Euro (L. 24.776.685) zur Gewährung der Rente für Vollinvaliden, Zivilblinde und Taubstumme;

3.755,83 Euro (L. 7.272.300) zur Gewährung der Rente für Teilinvaliden,

Artikel 2
Bestimmung des Gesamteinkommens

1. Das Gesamteinkommen nach Art. 1 besteht aus dem gesamten persönlichen, der Einkommenssteuer (I.R.PE.F.) unterliegenden Bruttoeinkommen des Antragstellers, vor Abzug der Sonderausgaben, auch wenn gesondert oder an der Quelle besteuert.

2. Es werden alle Einkünfte berücksichtigt, die vom Antragsteller im Jahre vor dem Ansuchen erzielt wurden.

3. Das obgenannte Einkommen muss mit den Einkommensgrenzen nach Artikel 1, Absatz 2, verglichen werden, die für das Jahr des Ansuchens gelten,

Artikel 3
Einkünfte, die nicht berücksichtigt werden

1) Zur Bestimmung des Gesamteinkommens werden folgende Einkommen nicht berücksichtigt:

a) Das Begleitungsgeld für Vollinvaliden und Vollblinde, die Sonderzulage für Teilblinde, die Kommunikationszulage für Taubstumme, und die Ergänzungszulage für Zivilblinde, die laut LG. Nr. 46/78 ausbezahlt werden;

b) Die Monatsprämie für den Besuch von geschützten Werkstätten, die vom LG. 30.06.1983, Nr. 20 vorgesehen ist;

c) Die Kriegspensionen, die I.N.A.I.L.-Erträge, sowie jede andere Ausgabe, die als Schadensersatz für die Folgen von Unfällen, die durch Kriegs-, Arbeits- oder Dienstleistungen entstanden sind, und die eine andere Behinderung verursacht haben, als die die das Anrecht auf die Rente und die anderen finanziellen Leistungen für Zivilinvalidität, Zivilblindheit und Taubstummheit nach LG. Nr. 46/78 begründet;

d) Die Entschädigungen, die zugunsten von Personen vorgesehen sind, die durch irreversible Komplikationen Schaden erlitten haben, infolge von Pflichtimpfungen, Bluttransfusionen und Blutverabreichungen;

e) Die Leistungen der Sozialfürsorge, die von öffentlichen Körperschaften ausbezahlt werden;

e-bis) Der Katasterertrag der Erstwohnung;

f) Jede andere Einkunft, die nicht der Einkommenssteuer unterliegt,

II. TITEL
Wirtschaftliche Voraussetzungen zur Gewährung der integrierten Rente nach Art. 38 G. 448/2001

Artikel 4
Allgemeine Voraussetzungen

1. Abgesehen vom Anrecht auf die Rente nach LG. Nr. 46/78 und die dafür vorgesehenen Richtlinien nach den vorhergehenden Artikeln 1, 2 und 3, haben die Vollinvaliden, die Vollblinden und die Taubstummen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie die Teilblinden, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, das Recht auf die Gewährung der Erhöhung der Rente (in der Folge "integrierte Rente) bis zum Erreichen des monatlichen Betrages von 603,87 Euro, wenn folgende jährlichen Einkommensgrenzen, einschließlich der Rente nach L.G. n. 46/78, nicht überschritten werden:

Für das Jahr 2024

a) 9.555,65 Euro für den allein stehenden Antragsteller,

b) 16.502,98 Euro einschließlich des Einkommens des Ehepartners, für den Antragsteller, wenn verheiratet und nicht rechtlich und tatsächlich getrennt.

2. Die integrierte Rente wird auf jeden Fall in der Höhe gewährt, dass die besagten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

3. Für die Jahre nach 2004 werden die Einkommensgrenze nach Absatz 1 mit Beschluss der Landesregierung neu bestimmt.

Artikel 5
Bestimmung des Gesamteinkommens

1. Das Gesamteinkommen nach Art. 1 besteht aus dem gesamten persönlichen, der Einkommenssteuer (I.R.PE.F.) unterliegenden Bruttoeinkommen des Antragstellers, vor Abzug der Sonderausgaben, auch wenn gesondert oder an der Quelle besteuert.

2. Zum Zweck der Gewährung der integrierten Rente werden als Gesamteinkommen auch die Rente für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Taubstumme, sowie die Ergänzungszulagen für Zivilblinde berücksichtigt, die nach L.G. 46/78 ausbezahlt werden.

3. Es werden alle Einkünfte berücksichtigt, die von dem Antragsteller im Jahre vor dem Ansuchen erzielt wurden.

4. Das obgennante Einkommen muss mit den Einkommensgrenzen nach Artikel 1, Absatz 2, verglichen werden, die für das Jahr des Ansuchens gelten,

Artikel 6
Bestimmung des Gesamteinkommens des Ehepartners

1. Das Gesamteinkommen des Ehepartners wird nach Art. 5 berücksichtigt.

Artikel 7
Einkünfte, die nicht berücksichtigt werden

1. Für die Bestimmung des Gesamteinkommens zur Gewährung der integrierten Rente nach den vorhergehenden Richtlinien wird das Einkommen aus der ersten Wohnung nicht berücksichtigt.

2. Weiterhin, es werden die Einkünfte nicht berücksic werden die im Art. 3 dieser Richtlinien aufgelistet sind, mit Ausnahme der Ergänzungszulage für Zivilblinde.

 

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