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Beschluss Nr. 4511 vom 02.12.2002
Kriterien zur Erfassung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit

1. das höchstzulässige Einkommen, mit Berücksichtigung des Vermögens und nach Abzug der entsprechenden Freibeträge, zwecks Anerkennung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit gemäß L.G. Nr. 7/74 in geltender Fassung, sowie zum Zwecke der Zuweisung von Studienstipendien an Schüler der Grund-, Sekundar- und Berufsschulen mit 17.850,00 Euro festzusetzen;
 
2. zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit gemäß vorhergehendem Absatz, die in dem der Gesuchstellung vorausgegangenen Kalenderjahr erzielten Einkünfte und das bei der Gesuchstellung vorhandene Vermögen der nachstehend angeführten Personen zu berücksichtigen:

a)     des Bewerbers und

der Eltern, auch wenn diese nicht im Familienstandsbogen des Bewerbers aufscheinen, oder

des Ehepartners, wenn der Bewerber verheiratet ist;

b)     nur des Bewerbers, wenn er gerichtlich getrennt, geschieden, Vollwaise ist oder eigene Kinder hat, bzw. wenn er bis zu Beginn des Schulbesuchs bzw. bis zur Einreichung des Antrages mindestens drei Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, dabei ein jährliches durchschnittliches Mindesteinkommen von 10.600,00 Euro erzielt hat und daher von den Eltern wirtschaftlich unabhängig geworden ist;

 
3. für die Zulassung zur Landesfinanzierung des Schulausspeisungsdienstes gemäß Art. 1 des L.G. vom 29.07.1978, Nr. 35, sowie für die Zulassung zum Schülerbeförderungsdienst im Rahmen der Sekundarschulen II. Grades die Einkommenshöchstgrenze gemäß vorhergehendem Absatz 1, wie folgt abzuändern:

Bewerber, die einer Familie angehören, die in dem der Gesuchstellung vorausgehenden Kalenderjahr ein Einkommen bis zu 8.925,00 Euro erzielt hat, sind zu den Diensten kostenlos zugelassen;

Bewerber, die einer Familie angehören, die in dem der Gesuchstellung vorausgehenden Kalenderjahr ein Einkommen über 8.925,00 Euro erzielt hat, haben sich unter Anwendung entsprechender Kriterien, die mit gesonderten Beschlüssen genehmigt werden, an den Kosten zu beteiligen;

 
4. die Anlage A, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, bezüglich der Berechnung des Einkommens, des Vermögens, sowie der einzelnen Freibeträge, gemäß den Punkten I (Berechnung des Einkommens), II (Bewertung des Vermögens) und III (Freibeträge), zu genehmigen;
 
5. dass der Vater oder die Mutter des Bewerbers, oder der Bewerber selbst, wenn er volljährig ist, unter Eigenverantwortung das von den betreffenden Personen in dem der Gesuchstellung vorhergehenden Kalenderjahr erzielte Einkommen und das zum Zeitpunkt der Gesuchstellung in ihrem Besitz befindliche Vermögen zu erklären haben;
 
6. das Einkommen und das Vermögen, das in dem der Gesuchstellung vorausgehenden Kalenderjahr und im Jahre der Gesuchstellung durch höherer Gewalt vernichtet bzw. vermindert worden ist und daher im Sinne der geltenden Bestimmungen von der Erklärung der Einkommenssteuer befreit ist, nicht zu werten;
 
Anlage A

Kriterien zur Feststellung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit

Zur Feststellung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Bewerbers werden die Einkünfte aus dem der Gesuchstellung vorausgegangenen Kalenderjahr und das zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorhandene Vermögen folgender Personen herangezogen:

1. des Bewerbers und

a) der Eltern, auch wenn diese nicht im Familienstandsbogen des Bewerbers aufscheinen, oder

b) des Ehepartners,  wenn  der  Bewerber verheiratet ist;

 
2. nur des Bewerbers, wenn er gerichtlich getrennt, geschieden oder Vollwaise ist, oder wenn er eigene Kinder hat, bzw. wenn er bis zum Beginn des Schulbesuchs bzw. des Studiums mindestens 3 Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, dabei ein jährliches durchschnittliches Mindesteinkommen von 10.600,00 Euro erzielt hat und daher von den Eltern wirtschaftlich unabhängig geworden ist;
 

I. BERECHNUNG DES EINKOMMENS

Zur Berechnung des Einkommens werden herangezogen:
1. das in dem der Gesuchstellung vorausgegangenen Kalenderjahr erzielte besteuerbare Einkommen:

a) bei nicht selbständiger Tätigkeit, der Betrag gemäß Einkommensvordruck "C.U.D." (Zeilen 1 und 2) oder Vordruck 730/3 (Zeile 4, abzüglich der Beträge aus den Zeilen 8 und 9) oder Einheitsvordruck ("UNICO"), Übersicht RC (Zeilen RC/5 und RC/9, abzüglich der Beträge aus Übersicht RN, Zeilen RN/3 und RN/4), und

b) bei anderen Einkünften, der Betrag gemäß Vordruck 730/3 (Zeile 10, abzüglich des Betrages aus Zeile 4) oder Einheitsvordruck "UNICO", Übersicht RN (Zeile RN/5, abzüglich der Beträge aus den Zeilen RC/5 und RC/9);

c) das nicht steuererklärungspflichtige Einkommen, bezogen auf das der Gesuchstellung vorausgegangene Kalenderjahr;

Hinweise

Die Eltern des Bewerbers, bzw. der volljährige Bewerber selbst, haben für die betroffenen Personen in eigener Verantwortung sämtliche Einkünfte, bezogen auf das der Gesuchstellung vorangegangene Kalenderjahr, sowie das zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vorhandene Vermögen, gemäß nachfolgendem Punkt II, anzugeben.
Nicht anzuführen sind folgende nicht der Einkommenssteuer für natürliche Personen unterworfene Einkünfte:

a) Kriegsinvalidenrenten;

b) von der staatlichen INAIL bezogene Zivilinvalidenrenten;

c) vom Landesamt für Zivilinvaliden bezogene Renten und Begleitzulagen.

Weiters sind die Studienstipendien nicht anzuführen, die von einer öffentlichen Körperschaft mit Sitz im Staatsgebiet bezogen werden.
Ist der Gesuchsteller Halb- oder Vollwaise, so ist das Bruttoeinkommen der verstorbenen Eltern nicht zu erklären.
Sind die Eltern des Bewerbers zum Zeitpunkt der Gesuchstellung gerichtlich getrennt oder geschieden, so sind nur die Einkünfte und das Vermögen des Bewerbers und des versorgungsberechtigten Elternteils, einschließlich der bezogenen Unterhaltsleistungen, anzugeben. Der für Unterhalt bezogene Betrag ist dem Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit gleichgestellt.
Falls ein oder beide Elternteile des Bewerbers unmittelbar vor Einreichung des Gesuches mindestens sechs Monate durchgehend in die Arbeitslosenliste des zuständigen Arbeitsamtes eingetragen sind, so sind die in dem der Gesuchstellung vorausgegangenen Kalenderjahr erzielten Einkünfte aus Arbeit und aus gewerblichen Unternehmen des betroffenen Elternteiles, sofern es sich nicht um Gesellschaftsanteile handelt, nicht anzugeben.
Das vom Bewerber erzielte Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit, bezogen auf das der Gesuchstellung vorausgegangene Kalenderjahr, wird bis zu einem Betrag von 2.900,00 Euro nicht gewertet. Auch das Einkommen und das Vermögen, das in dem der Gesuchstellung vorausgehenden Kalenderjahr und im Jahre der Gesuchstellung durch höhere Gewalt vernichtet bzw. vermindert worden ist und daher im Sinne der geltenden Bestimmungen von der Erklärung der Einkommenssteuer befreit ist, wird nicht gewertet.
 

II) BEWERTUNG DES VERMÖGENS

1) Allgemeine Hinweise

Die unter Ziffer I erwähnten Einkünfte werden zur Berechnung des Gesamteinkommens je nach Art des Vermögens erhöht. Für jeden Punkt, mit welchem das Vermögen bewertet wird, werden die Einkünfte um 444,00 Euro erhöht. Ergeben sich Bruchteile von Punkten, so wird jeweils bis zu 5 Zehnteln abgerundet und über 5 Zehnteln aufgerundet.
Wird ein Betrieb in Form einer Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft, offenen Handelsgesellschaft oder faktischen Gesellschaft usw.) geführt, so wird nur jener Teil des Gesellschaftsvermögens gewertet, der dem Prozentsatz entspricht, mit dem der Bewerber und seine Eltern bzw. sein Ehepartner an der Gesellschaft beteiligt sind (z.B. wenn der Gesellschaftsanteil 50% beträgt und die Bewertung des Gesamtvermögens 80 Punkte ergibt, so werden 50% von 80 Punkten - das sind 40 Punkte – berechnet).
 

2) Vermögenskategorien

Zur Berechnung des Vermögens wird dieses in folgende Kategorien unterteilt:
 
2.1 Landwirtschaft

a) Milchwirtschaftsbetriebe sowie landwirtschaftliche Nutzflächen und Wälder

Bei dieser Betriebsart werden die Meereshöhe, die Ausdehnung (landwirtschaftliche Nutzflächen und Wälder, ausgenommen Almen und Hausgärten für den Eigenbedarf sowie Waldflächen mit einem Hiebsatz von bis zu 0,8 m3/ha/Jahr), sowie die Großvieheinheiten (GVE) als Bewertungsmaßstäbe genommen.
Zur Bewertung des Vermögens werden die jeweils zutreffenden Punkte den unten angeführten Tabellen entnommen und zusammengezählt, dabei ist zu beachten, dass:

1. die Zahl der Punkte für die Ausdehnung um folgende Prozentsätze vermindert wird:

um 20% für Wälder mit einem Hiebsatz über 0,8 m³/ha Jahr
um 20% für Betriebe über 1000 m
um 40% für Betriebe über 1200 m
um 80% für Betriebe über 1500 m
 

2. die Zahl der Punkte nach Meereshöhe um folgende Prozentsätze vermindert wird:

um 70% für Betriebe bis zu 10 ha
um 50% für Betriebe bis zu 15 ha
um 30% für Betriebe bis zu 20 ha
 
MEERESHÖHE
über                   1500,1 m        =  0 P.
von      1300,1 bis 1500 m      =  2 P.
von      1200,1 bis 1300 m      =  4 P.
von     1000,1 bis 1200 m      =  6 P.
von        800,1 bis 1000 m      =  8 P.
von        600,1 bis   800 m      = 10 P.
von               0 bis   600 m      = 12 P.
 
AUSDEHNUNG
0 bis       10 ha =      0 P.
von       10,001 bis      15 ha =      1 P.
von       15,001 bis      20 ha =      3 P.
von      20,001 bis      30 ha =       7 P.
von      30,001 bis      40 ha =     14 P.
von      40,001 bis      50 ha =      25 P.
von      50,001 bis      60 ha =      35 P.
von      60,001 bis      70 ha =      45 P.
von      70,001 bis      90 ha =      55 P.
über             90 ha =      80 P.
 
GROSSVIEHEINHEITEN (GVE)
von      0 bis         7 GVE =        0 P.
von       8 bis      14 GVE =        3 P.
von      15 bis      20 GVE =      10 P.
von      21 bis      25 GVE =      17 P.
von      26 bis      30 GVE =      24 P.
von       31 bis      35 GVE =      32 P.
von       36 bis      40 GVE =      40 P.
von       41 bis      45 GVE =      50 P.
von       46 bis      50 GVE =      60 P.
von       51 bis      55 GVE =      70 P.
über            55 GVE =      80 P.
 

b) Obst- und Weinbaubetriebe

Bei dieser Betriebsart werden die Meereshöhe, wie in der Tabelle gemäß Buchstabe a) bewertet und die Ausdehnung, gemäß nachstehender Tabelle, als Bewertungsmaßstäbe berücksichtigt. Zur Bewertung des Vermögens werden die jeweils zutreffenden Punkte zusammengezählt, dabei ist zu beachten, dass:
 

1. die Zahl der Punkte für die Ausdehnung um folgende Prozentsätze vermindert wird:

um 40% für Betriebe über 1000 m
 

2. die Zahl der Punkte nach Meereshöhe um folgende Prozentsätze vermindert wird:

um 50% für Betriebe bis 0,5 ha
um 30% für Betriebe bis 1,0 ha
 
AUSDEHNUNG
0 bis      0,5 ha =     2 P.
von      0,501bis      1,0 ha =     5P.
von      1,001 bis      1,5 ha =   10 P.
von      1,501 bis      2,0 ha =   17 P.
von      2,001 bis      2,5 ha =   22 P.
von      2,501 bis      3,0 ha =   28 P.
von      3,001 bis      3,5 ha =   33 P.
von      3,501 bis      4,0 ha =   40 P.
von      4,001 bis       5,0 ha =   55 P.
von      5,001 bis       6,0 ha =   68 P.
von      6,001 bis      8,0 ha = 100 P.
von      8,001 bis      10,0 ha = 115 P.
über      10,001 ha                 = 130 P.
 

c) Betriebe mit Milchwirtschaft und Obst- und Weinbau

Für landwirtschaftliche Betriebe, die zum Teil in Vieh- und Milchwirtschaft und zum Teil in Obst- und Weinbau bestehen, werden die Punkte für die Meereshöhe nur einmal gewertet. Als Bezugspunkt gilt die Hofstelle. Die Punkte für die Ausdehnung werden hingegen für beide Betriebsarten getrennt berechnet und dann zusammengezählt.

 

d) Gemüseanbaubetriebe (einschließlich Beerenanbau)

Bei dieser Betriebsart werden die Meereshöhe, wie sie in der Tabelle gemäß Buchstabe a) bewertet wird, und die Ausdehnung, gemäß nachstehender Tabelle, als Bewertungsmaßstäbe berücksichtigt. Zur Bewertung des Vermögens werden die jeweils zutreffenden Punkte zusammengezählt, dabei ist zu beachten, dass:

1. die Zahl der Punkte für die Ausdehnung um folgende Prozentsätze vermindert wird:

um 60 % für Betriebe über 1000 m
um 30 % für Betriebe über   600 m
 

2. die Zahl der Punkte nach Meereshöhe um folgende Prozentsätze vermindert wird:

um 70% für Betriebe bis 0,5 ha
um 40% für Betriebe bis 1,0 ha
AUSDEHNUNG
0 bis      0,5 ha =      2 P.
von      0,501bis      1,0 ha=     4P.
von      1,001 bis      1,5 ha =      7 P.
von      1,501 bis      2,0 ha =      10 P.
von      2,001 bis      3,0 ha =      18 P.
von      3,001 bis      4,0 ha =      29 P.
von      4,001 bis      5,0 ha =      45 P.
über             5,001 ha =     80 P.

e) Gärtnereibetriebe

in Eigentummit Glashaus     50 P.
in Eigentum ohne Glashaus      30 P.
 
Anmerkungen:
Sind die Betriebe oder Betriebsanteile gemäß Buchstaben a), b), c), d) und e) verpachtet oder von Dritten in Pacht, so wird die Zahl der Punkte nach Ausdehnung und Meereshöhe für den im Pachtverhältnis geführten bzw. gegebenen Anteil um 50 % vermindert.
 
2.2 Gastgewerbe und private Zimmervermietung

a) Einteilung der Gemeinden Südtirols

Zur Bewertung des Vermögens dieser Kategorie werden die Gemeinden Südtirols in folgende fünf Zonen aufgeteilt: Zone A, Zone B, Zone C, Zone D und Zone E:
Zone A umfasst folgende Gemeinden:
Abtei, Ahrntal, Algund, Bozen, Brixen, Bruneck, Enneberg,  Eppan,  Kaltern,  Kastelruth, Kurfar,  Lana,  Meran,  Mühlbach, Naturns, Olang, Partschins, Rasen Antholz, Ritten, Sand i. T., Schenna, Schnals, Sexten, St. Ulrich, Tirol, Toblach, Wolken-stein;
Zone B umfasst folgende Gemeinden:
Auer, Deutschnofen, Gais, Graun i. V., Innichen, Kiens, Latsch, Leifers, Mals, Marling, Natz/Schabs, Ratschings, Sarntal, Schlanders, Sterzing, Stilfs, St. Leonhard i. P., St. Lorenzen, St. Christina, Terenten, Tramin, Völs, Welsberg, Welschnofen;
Zone C umfasst folgende Gemeinden:
Aldein, Brenner, Gsies, Hafling, Karneid, Klausen, Lajen, Mühlwald, Nals, Pfalzen, Pfitsch, Prad, Prags, Riffian, St. Martin i. P., Tiers, Terlan, Tisens, Tscherms, Ulten, Vahrn, Villanders, Villnöß;
Zone D umfasst folgende Gemeinden:
Andrian, Barbian, Burgstall, Feldthurns, Freienfeld, Kastelbell/Tschars, Kuens, Kurtatsch, Lüsen, Martell, Montan, Moos i. P., Neumarkt, Niederdorf, Rodeneck, Salurn, St. Martin i. Thurn, Truden, Vintl, Wengen;
Zone E umfasst folgende Gemeinden:
Altrei, Branzoll, Franzensfeste, Gargazon, Glurns, Jenesien, Kurtinig, Laas, Laurein, Magreid, Mölten, Percha, Pfatten, Plaus, Prettau, Proveis, Schluderns, St. Pankraz, Taufers i. M., Unsere Liebe Frau im Walde/St. Felix, Vöran, Waidbruck;
 
Anmerkungen:
Die unten angegebene Bewertung nach Punkten gilt  für  Betriebe, die sich in der Zone A befinden. Für Betriebe, die sich in den anderen Zonen befinden, wird die Punktezahl vermindert und zwar:
Um 20% für Betriebe in der Zone B
Um 40% für Betriebe in der Zone C
Um 60% für Betriebe in der Zone D
Um 80% für Betriebe in der Zone E;
 

b) Einteilung der Betriebe

Zur Bewertung des Vermögens dieser Kategorie werden die Betriebe in folgende Arten eingeteilt:

1. Restaurant/Bar/Buschenschank/ Schutzhütte;

2. gastgewerbliche  Betriebe  mit  4  oder  5 Sternen;

3. gastgewerbliche Betriebe mit 3 Sternen;

4. gastgewerbliche  Betriebe  mit  1  oder  2 Stern/en;

5. Zimmervermietungsbetriebe,   Jugendherbergen;

6. Ferienwohnungen;

 

c) Bewertung

Bei der Betriebsart Restaurant - Bar - BuschenschankSchutzhütte werden die unten angeführten Punkte unabhängig von der Größe des Betriebes vergeben.
Bei den übrigen Betriebsarten richtet sich die Punktezahl nach der Bettenanzahl.
Ist das Betriebsvermögen von Dritten in Pacht, so wird die Zahl der entsprechenden Punkte um 50% vermindert.
Bar:
im  Eigentum      30 Punkte
in  Pacht      15 Punkte
Restaurant:
im  Eigentum      30 Punkte
in  Pacht      15 Punkte
Bar  und  Restaurant:
im  Eigentum      40 Punkte
in  Pacht      20 Punkte
Buschenschank:
im  Eigentum       16 P.
in  Pacht        8 P.
Schutzhütten:
im Eigentum     12 P.
in Pacht     6 P.
 
Gastgewerbliche Betriebe mit 4 oder 5 Sternen
von        1 bis 40 Betten =  50 P.
von      41 bis 50 Betten =  60 P.
von      51 bis 60 Betten =  70 P.
von      61 bis 70 Betten =  80 P.
von      71 bis 80 Betten =  90 P.
von        81 bis 90 Betten = 100 P.
über                          90 Betten = 110 P.
Gastgewerbliche Betriebe mit 3 Sternen
von       1 bis 30 Betten =  30 P.
von      31 bis 40 Betten =  40 P.
von      41 bis 50 Betten =  50 P.
von      51 bis 60 Betten =  60 P.
von      61 bis 70 Betten =  70 P.
von      71 bis 80 Betten =  80 P.
über        80 Betten = 100 P.
 
Gastgewerbliche Betriebe mit 1 oder 2 Stern/en
von                          1 bis      10 Betten =  15 P.
von      11 bis      20 Betten =  20 P.
von      21 bis      30 Betten =  25 P.
von     31 bis      40 Betten =  30 P.
von      41 bis      50 Betten =  40 P.
von      51 bis      60 Betten = 50 P.
von      61 bis      70 Betten = 60 P.
von      71 bis      80 Betten =  70 P.
über                                  80 Betten =  80 P.
Zimmervermietungsbetriebe
Jugendherbergen
von       1 bis        3 Betten =       4 P.
von       4 bis        6 Betten =       8 P.
von       7 bis      10 Betten =      11 P.
von      11 bis      20 Betten =      15 P.
über            20 Betten =      20 P.
je Ferienwohnung
von       1 bis        2 Betten =        5 P.
von       3 bis        5 Betten =      10 P.
von       6 bis      10 Betten =      15 P.
über            10 Betten =      20 P.
 

2.3     Handels-, Industrie-, Handwerksbetriebe, Freiberufler, Handelsvertreter, Makler usw.

Zur Bewertung des Vermögens dieser Kategorie wird die Anzahl der für die Tätigkeit verwendeten Räume als Bewertungsmaßstab genommen.
Sind die Räume von Dritten in Miete/Pacht, so wird die Zahl der entsprechenden Punkte um 50% vermindert.
1 Raum  =       7 Punkte
2 Räume =       11 Punkte
3 Räume =      15 Punkte
4 Räume =      20 Punkte
5 Räume =      27 Punkte
6 Räume =      34 Punkte
7 Räume =      42 Punkte
8 Räume =      50 Punkte
9 Räume =      60 Punkte
über 9 Räume =      65 Punkte
 
2.4Gebäudeeinheiten mit Ausnahme der Lokale gemäß Punkt 2.3

a) Gebäudeeinheiten zu Wohnzwecken (Wohnungen)

Kat. A1, A8, A9       15 P.
Kat. A7, A 10                       10 P.
Kat. A2, A3     6 P.
Kat.A4, A5, A6, A11     3 P.

b) Geschäftslokale,Magazine,Garagen usw.

Kat. C1, D1 bis D10       7 P.
Kat. C2 bis C5      4 P.
Kat. C6, C7       2 P.
Anmerkungen:
Die als erste angegebene Wohnung und die entsprechende Garage werden nicht bewertet, wenn sie von den Eltern, bzw. vom Bewerber selbst als Erstwohnung bewohnt bzw. benützt werden, sofern es sich nicht um Luxuswohnungen der Kategorien A1, A8, A9 handelt. Die Punktezahl wird für vermietete oder verpachtete Gebäudeeinheiten um 50% herabgesetzt. Dies gilt auch für Wohnungen und Garagen, die von Verwandten des/der Antragstellers/in innerhalb des zweiten Grades ohne schriftlichen Mietvertrag als Erstwohnung benutzt werden. Räume, die bereits unter Punkt 2.3 fallen, werden im Punkt 2.4 nicht berücksichtigt.
 
2.5 Finanzvermögen
Die durchschnittliche Höhe der letzten zwei Jahre des Finanzvermögens – Bankeinlagen, Staatspapiere, Aktienbesitz – abzüglich eines Freibetrages von 3.500,00 Euro wird mit 5 % bewertet.
 

III) FREIBETRÄGE

Das gemäß den Ziffern I und II berechnete Bruttoeinkommen wird um die nachstehend angeführten Prozentsätze bzw. Freibeträge vermindert;
1. nicht selbständige Tätigkeit:
um 30% der Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit und gleichgestellter Einkünfte. Dieser Freibetrag wird auch auf Beträge angewandt, die nicht in der Einkommenssteuererklärung  anzugeben  sind (z.B.: Pensionen, Unterhalt, Leibrente, usw.), aber den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit gleichgestellt sind;
 
2. Ehepartner:
um 2.000,00 Euro für den Ehepartner, unabhängig von seinem Einkommen;
 

3. Bewerber/innen mit Kind/ern bzw. mit nur einem oder keinem Elternteil:

um 2.000,00 Euro, wenn der Bewerber nur einen oder keinen Elternteil hat (Halb- oder Vollwaise ist, bzw. die Eltern gerichtlich getrennt oder geschieden oder nicht verheiratet sind) bzw. wenn der Bewerber Alleinerzieher ist;

 

4. für andere Personen, die zu Lasten der Familie leben:

um 1.800 Euro für die 1. Person
um 2.600,00 Euro für die 2. Person
um 3.000,00 Euro für die 3. Person
um 3.300,00 Euro für jede weitere Person.
 
Anmerkungen
Als zu Lasten lebende Personen gelten, sofern sie im Familienstandsbogen der Eltern des Bewerbers bzw. des Bewerbers aufscheinen:

Minderjährige, Schüler/innen und Studenten/innen und Arbeitslose, sofern diese unmittelbar vor Einreichung des Gesuches mindestens sechs Monate durchgehend in die Arbeitslosenliste des zuständigen Arbeitsamtes eingetragen sind, Menschen mit einer Behinderung von wenigstens 74 %, zu Lasten der Personen, deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt wird;

Großeltern des Bewerbers, sofern über 70 Jahre alt;

der Bewerber, auch wenn er nicht auf dem Familienstandsbogen der Eltern aufscheint.

 
5. für Personen mit Behinderungen:
um 2.500,00 Euro für jede Person mit einer Behinderung physischer, psychischer oder geistiger Natur von wenigstens 74%, oder einer Invalidität  I. oder II. Kategorie, sofern diese Person im Familienstandsbogen der Eltern des Bewerbers bzw. des Bewerbers aufscheint;
 

6.     für Schüler/Studenten, die außerhalb der Familie leben:

a)     um 3.000,00 Euro für den ersten Schüler/Studenten (einschließlich des Bewerbers), der wegen Schulbesuchs, bzw. aus Studiengründen während des Schuljahres außerhalb der Familie wohnt;

b)     um 5.000,00 Euro für den zweiten Schüler/Studenten, der wegen Schulbesuchs, bzw. aus Studiengründen während des Schuljahres außerhalb der Familie wohnt;

c)     um 7.000,00 Euro für den dritten und jeden weiteren Schüler/Studenten, der wegen Schulbesuchs, bzw. aus Studiengründen während des Schuljahres außerhalb der Familie wohnt.

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