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In vigore al: 08/03/2021

a) Landesgesetz vom 13. Mai 1992, Nr. 131)2)
Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Mai 1992, Nr. 22.
2)
Im italienischen Wortlaut werden die Wörter „Presidente della giunta provinciale“ durch die Wörter „Presidente della Provincia“, durch Art. 10 Absatz des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17, ersetzt.

Art. 6 (Eignung des Veranstaltungsortes)  delibera sentenza

(1) Wer öffentliche Veranstaltungen durchführen will, muß den Standort so wählen, daß dieser je nach Art der geplanten Veranstaltung die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe berücksichtigt.

(2) Für die vom Landeshauptmann erteilten Bewilligungen wird die Eignung der Veranstaltungsorte von der Kommission laut Artikel 10 festgestellt und in den restlichen Fällen vom Gemeindetechniker  vom Gemeindetechniker oder von der Gemeindekommission laut Artikel 10/bis. Unter Bedachtnahme auf die Art der Veranstaltung gilt ein Standort als geeignet, wenn dessen Ausstattung, Brandschutz- und Sicherheitsvorkehrungen sowie dessen hygienische und verkehrstechnische Beschaffenheit so geartet sind, dass keine Gefahr für die Unversehrtheit von Personen besteht und die Umgebung nicht gefährdet oder belästigt wird.17)

(3) Die Feststellung der Eignung des Veranstaltungsortes kann auch auf der Grundlage geeigneter technischer Dokumentation oder von Informationen des Veranstalters oder befähigten Technikers erfolgen.  18)

(3/bis) Für Orte im Freien, die für öffentliche Vorführungen oder Unterhaltungsveranstaltungen bestimmt sind, können Standard-Eignungsprojekte ausgearbeitet werden, die von der Kommission laut den Artikeln 10 oder 10/bis bzw. vom Gemeindetechniker für die in den jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden Orte genehmigt werden und die die notwendigen Angaben und Hinweise für eine der Eignung des Ortes entsprechende Nutzung enthalten. Die Feststellung der Eignung laut Absatz 2 wird nicht durchgeführt, falls derjenige, der um die Bewilligung zur Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung ansucht, erklärt, dass er sich an die im Standard-Eignungsprojekt angeführten Angaben und Hinweise für die Eignung des Ortes gehalten hat. Die Gemeinden müssen die Standardprojekte auf dem neuesten Stand halten.  19)

(4) Im Falle von technisch komplexen Angelegenheiten kann der Bürgermeister um fachliche Beratung durch die Kommission laut Artikel 10 ersuchen. 20)

(5) Die Risikobewertung von Veranstaltungen an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten kann durch wissenschaftlich erforschte Parametersysteme erfolgen. Bei Großereignissen kann die Kommission laut Artikel 10 weitere Fachleute hinzuziehen. 20)

(6) Unbeschadet bleibt die Zuständigkeit der Kommission laut Artikel 10 für die Überprüfung von Wanderdarbietungen.20)

(6/bis) Unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung laut Artikel 11/bis ist die Feststellung der Eignung laut Absatz 2 für Orte im Freien, die nicht abgegrenzt sind, wie Plätze und städtische Gebiete, die für den Aufenthalt des Publikums von Veranstaltungen und anderen Darbietungen keine eigenen Strukturen aufweisen, nicht erforderlich. Dies gilt auch wenn für die Künstler Bühnen oder Podien und elektrische Ausrüstung, einschließlich Lautsprecheranlagen, bereitgestellt werden, sofern diese in einem für das Publikum nicht zugänglichen Bereich installiert werden. 21)

(7) Das Organ, welches für die Bewilligung einer Wettkampfveranstaltung auf nationaler oder internationaler Ebene zuständig ist, die für den Südtiroler Tourismus von großer Bedeutung ist, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Organisatoren das öffentliche Interesse dieser Veranstaltung erklären und gegen angemessene Entschädigung der Eigentümer oder Inhaber von sonstigen dinglichen Rechten die zeitweilige Besetzung von Flächen verfügen, die aufgrund festgestellter Sicherheitserfordernisse für die Austragung der Veranstaltung notwendig sind. Die Entschädigung geht in jedem Fall zu Lasten der Organisatoren. Wird die Höhe der Entschädigung beanstandet, entscheidet darüber die Landesregierung nach Anhören des Landesschätzamtes.20)

massimeDekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2021, Nr. 1 - Durchführungsverordnung betreffend öffentliche Vorführungs- und Unterhaltungslokale und -orte
massimeBeschluss Nr. 1848 vom 22.11.2010 - Registrierung von Wanderdarbietungen
17)
Art. 6 Absatz 2 wurde zuerst ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17, und später so geändert durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
18)
Art. 6 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17
19)
Art. 6 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 3, des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2, und später so geändert durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
20)
Art. 6 Absätze 4, 5, 6 und 7 wurden hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 17.
21)
Art. 6 Absatz 6/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 4 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
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