(1) Die Bewilligung kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden.
(2) Natürliche Personen müssen handlungsfähig sein und je nach Art der Veranstaltung die nötige Zuverlässigkeit aufweisen.
(3) Juristischen Personen wird die Bewilligung erteilt, wenn sie einen Vertreter ernennen, der die vorgeschriebenen Voraussetzungen hat.
(4) Die Bewilligung wird Personen verweigert, die wegen eines nicht fahrlässig begangenen Deliktes mit rechtskräftigem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt wurden und nicht die Wiedereinsetzung in die früheren Rechte erlangt haben oder die einer vorbeugenden Maßnahme gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 6. September 2011, Nr. 159, in geltender Fassung, unterworfen sind oder zu Gewohnheits-, gewerbsmäßigen oder Hangverbrechern erklärt wurden. 10)
(5) Die Bewilligung kann Personen verweigert werden, die aus einem der folgenden Gründe verurteilt worden sind: wegen eines Deliktes gegen den Bestand des Staates oder die öffentliche Ordnung wegen eines Gewaltverbrechens gegen Personen, wegen Diebstahls, Raubes, Erpressung oder Menschenraubes, wegen Widerstandes oder Tätlichkeiten gegen die Staatsgewalt, wegen eines Vergehens, das gegen die öffentliche Moral verstößt oder wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit verbotenen Glücksspielen; die Bewilligung kann auch Personen verweigert werden, gegen die ein Konkurs eröffnet worden ist.
(6) Tritt nach Erteilung der Bewilligung einer der in den Absätzen 4 und 5 erwähnten Versagungsgründe ein oder wird er erst nach der Erteilung bekannt, so muß bzw. kann die Bewilligung widerrufen werden.