In vigore al

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In vigore al: 09/07/2020

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. April 2020, Nr. 161)
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Energiebonus in Umsetzung der europäischen Richtlinien (EU) 2018/844, 2009/28/EG, 2010/31/EU und 2012/27/EU

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 23. April 2020, Nr. 17.

Art. 12 (Energieeffizienzbericht)

(1) Nach der Kontrolle der Energieeffizienz einer Heizungs- oder Klimaanlage ist ein Energieeffizienzbericht gemäß Anlage 9 durch qualifizierte unabhängige Fachkräfte zu erstellen.

(2) Der Bericht laut Absatz 1 enthält neben den Ergebnissen der Kontrolle auch Empfehlungen für eine kosteneffiziente Verbesserung der Energieeffizienz.

(3) Alternativ zum Bericht laut Absatz 1 kann auch ein Energieeffizienzbericht gemäß den geltenden staatlichen Bestimmungen erstellt werden.

(4) Der Energieeffizienzbericht wird dem Betreiber/der Betreiberin der Anlage ausgehändigt. Dieser/Diese muss den Bericht bis zur nächsten Kontrolle gemeinsam mit dem Anlagenheft laut Anhang D2 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1993, Nr. 20, in geltender Fassung, aufbewahren.