In vigore al

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In vigore al: 09/07/2020

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. April 2020, Nr. 161)
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Energiebonus in Umsetzung der europäischen Richtlinien (EU) 2018/844, 2009/28/EG, 2010/31/EU und 2012/27/EU

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 23. April 2020, Nr. 17.

Art. 10 (Kontrolle der Energieeffizienz von Heizungsanlagen)

(1) Die Heizungsanlagen müssen regelmäßigen Kontrollen unterzogen werden, um ein hohes Maß an Effizienz sicherzustellen und folglich den Energieverbrauch und den CO2-Ausstoß zu reduzieren.

(2) Die Kontrolle der Energieeffizienz erfolgt an allen Heizanlagen mit Wärmeerzeugern mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW.

(3) Bei der Kontrolle der Energieeffizienz der Heizungsanlagen sind neben der Ermittlung des Wirkungsgrades der Kessel auch die Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes sowie die zugänglichen Teile der Anlage zu überprüfen. Die Kontrolle muss durch qualifizierte unabhängige Fachkräfte erfolgen.

(4) Im Zuge der Tätigkeit laut Absatz 3 ist auch die Einhaltung der geltenden Bestimmungen über die verbrauchsabhängige Erfassung und Abrechnung des Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser zu kontrollieren.

(5) Die Kontrollen der Energieeffizienz der Heizungsanlagen sind mindestens alle zwei Jahre durchzuführen.

(6) Bei Installation einer neuen Heizungsanlage ist die Kontrolle der Energieeffizienz bei Inbetriebnahme durchzuführen.

(7) Die Prüfung der Dimensionierung des Heizkessels muss nicht durchgeführt werden, wenn seit der Inbetriebnahme bzw. seit der letzten Kontrolle an der Heizungsanlage keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden oder der Wärmebedarf des Gebäudes unverändert ist.

(8) Heizanlagen, die unter eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen laut diesem Artikel ausgenommen, falls ein solcher Ansatz in seiner Gesamtauswirkung gleichwertig ist.