D 1) Neubaumaßnahmen;
D 2) Maßnahmen zur baulichen Umgestaltung, welche zu einem Bauwerk führen, das ganz oder teilweise vom vorhergehenden abweicht und welche zu einer Änderung der gesamten Baumasse der Gebäude oder der Außenansicht führen oder welche – soweit sie Gebäude betreffen, die sich im historischen Ortskern befinden – eine Änderung der Zweckbestimmung bewirken, sowie die Maßnahmen, welche Änderungen der äußeren Form von Gebäuden bewirken, welche unter Denkmal-, Landschafts- oder Ensembleschutz stehen;
D 3) die Erweiterung bestehender Bauten, durch die neue Baumasse oder Bruttonutzflächen auch außerhalb der bisher bestehenden Bausubstanz entstehen, mit Ausnahme der Maßnahmen, für die im Sinne von Anhang E die ZeMeT vorgesehen ist.