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In vigore al: 09/07/2020

d) Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 91)2)
Raum und Landschaft

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A 1) Interne Arbeiten, die das äußere Erscheinungsbild der Gebäude, wie sie auch immer in urbanistisch baulicher Hinsicht bezeichnet werden, nicht verändern, auch wenn die Nutzung geändert wird, sofern diese den urbanistischen Bestimmungen entspricht;

A 2) Eingriffe auf Fassaden oder Dächern von Gebäuden, im Einklang mit eventuell gültigen Farbplänen der Gemeinde und der architektonischen Charakteristik mit den morphologisch-typologisch vorhandenen Materialien und Oberflächen, wie zum Beispiel: neuer Putz, Anstriche, Außenverkleidungen oder Abdeckungen; die Sanierung von Balkonen, Terrassen oder Außentreppen; Neubau oder Austausch von Vetrinen, Anbringung von Sicherheitsvorrichtungen für wirtschaftliche Tätigkeiten, von Elementen der Außenverkleidung wie Fensterrahmen, Gesimse, Brüstungen, Spenglerarbeiten, Dachfenster, Kamine und dergleichen; Isolierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude, ohne Realisierung von Elementen oder Bauteilen, die aus der Gebäudehülle hervorstehen, einschließlich jene am Dach. Unter den gleichen Bedingungen ist weiters keine Genehmigung für die Erstellung oder Änderung von äußeren Öffnungen oder Fenstern im Dach nötig, sofern diese Eingriffe nicht die Güter mit Bindungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben f) und b) dieses Gesetzes betreffen, letzterer beschränkt auf Gebäude von architektur-historischem oder geschichtszeugendem Interesse, einschließlich ländlich traditioneller Bauten, einzeln oder eingebettet in Zentren und historischen Ortskernen;

A 3) Maßnahmen zur statischen Konsolidierung der Gebäude, einschließlich der notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung oder Anpassung an seismische Erfordernisse, sofern sie nicht zu Änderungen morphologischer und typologischer Merkmale, der Materialien der Außenverkleidungen oder des Volumens und der Höhe des Gebäudes führen;

A 4) Notwendige Eingriffe zur Beseitigung von architektonischen Barrieren, wie die Realisierung von externen Rampen für Höhenunterschiede bis zu 60 cm, das Anbringen externer Treppenlifte, die Realisierung von Außenaufzügen oder anderen ähnlichen Bauteilen auf internen Zubehörsflächen, die aus dem öffentlichen Raum nicht einsehbar sind;

A 5) sofern sie auf Nebenfassaden oder auf internen Zubehörsflächen, jedenfalls in Positionen, die aus dem öffentlichen Raum nicht einsehbar sind, realisiert werden, oder sofern die Anlagen in die Gebäudehülle integriert sind und sofern diese Eingriffe nicht die Güter mit Bindungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben f) und b) dieses Gesetzes betreffen, letzterer beschränkt auf Gebäude von architektur-historischem oder geschichtszeugendem Interesse, einschließlich ländlich traditioneller Bauten, einzeln oder eingebettet in Zentren und historischen Ortskernen:

a) Anbringung äußerer technischer Anlagen für einzelne Gebäude, die keine Bauermächtigung erfordern, wie Klimaanlagen mit Außenkomponenten, Heizanlagen, Parabolantennen und Antennen;

b) Installation oder Änderung von Anlagen der Gebäudetechnik im Inneren bestehender Gebäude;

c) Installation von Gasspeichern mit maximal 13 m³, einschließlich der dazugehörigen Bauteile;

d) Errichtung kleiner Anlagen zur Behandlung häuslicher Abwässer bis zu 50 Einwohnergleichwerten;

A 6) a) Installation von Solarpaneelen (thermisch oder photovoltaisch) zur Versorgung einzelner Gebäude, sofern sie auf Flachdächern aber nicht einsehbar aus dem öffentlichen Raum installiert werden;

b) Installation von Solarpaneelen (thermisch oder photovoltaisch) zur Versorgung einzelner Gebäude, sofern sie integriert in die Dachflächen oder an diese anliegend mit derselben Neigung und Orientierung installiert werden, entsprechend der Durchführungsverordnung im Sinne von Artikel 29, Absatz 3;

A 7) Installation von Mikrowindkraftanlagen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,50 m und Durchmesser von nicht mehr als 1,00 m und sofern diese Eingriffe nicht die Güter mit Bindungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben f) und b) dieses Gesetzes betreffen, letzterer beschränkt auf Gebäude von architektur-historischem oder geschichtszeugendem Interesse, einschließlich ländlich traditioneller Bauten, einzeln oder eingebettet in Zentren und historischen Ortskernen;

A 8) Eingriffe zur funktionellen Anpassung der technischen Anlagen für Netzinfrastrukturen, einschließlich Ersatz bestehender Kabinen durch Anlagen analoger Typologie und Dimensionen sowie Eingriffe zur Installation und Entwicklung der Netze zur elektronischen Kommunikation mit hoher Geschwindigkeit, auch mit Erhöhungen bis zu 50 cm;

A 9) Installation von Sicherheitseinrichtungen zur Absturzsicherung auf Dächern;

A 10) a) Instandhaltung und Anpassung der privaten oder öffentlichen Außenflächen bestehender Bauwerke, wie Gehwege, Bankette von Straßen, Verkehrsinseln, Einrichtungen der öffentlichen Flächen, Brunnen, sofern sie die bestehenden in morphologischen und typologischen Merkmale, Materialien Außengestaltung im jeweiligen örtlichen Bezug beachten;

b) Ersatz von Zapfsäulen und automatischen Verteileranlagen;

c) Änderung oder Ersatz von Ausrüstungen der Haltestellen öffentlicher Verkehrsdienste;

d) Anbringung von Werbe- und Informationsmitteln entsprechend den von der Landesregierung genehmigten Richtlinien;

A 11) primäre Erschließungsanlagen, die in den Durchführungsplänen vorgesehen und hinsichtlich Landschaftsschutz bereits bewertet sind;

A 12) a) Eingriffe auf Zubehörsflächen von Gebäuden, die keine wesentlichen Änderungen der planimetrischen Struktur und der Begrünung bringen und im Einklang mit der morphologisch-typologischen Charakteristik, den vorhandenen Materialien und Oberflächen sind, sowie unter Beachtung des jeweiligen örtlichen Kontextes, wie Anpassung der befestigten Flächen, Bau von Wegen, Errichtung von Brunnen, Grüngestaltung und ähnliche Einrichtungen, die die Morphologie des Geländes nicht ändern sowie, auf denselben Flächen, teilweiser oder gänzlicher Abbruch ohne Wiederaufbau von technischen Volumina und Zubehörsbauten ohne besondere architektonische historische oder testimoniale Bedeutung,

b) Errichtung von Gewächshäusern für häusliche Nutzung mit Flächen bis zu 20 m2;

A 13) Eingriffe zur Instandhaltung, Ersatz oder Anpassung von Toren, Umzäunungen und Grenz- oder Stützmauern, Einbau von Einbruchssicherungen auf Toren und Grenzmauern in Beachtung der morphotypologischen Eigenschaften, der Materialien und der Außengestaltung, und sofern diese Eingriffe nicht die Güter mit Bindungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben f) und b) dieses Gesetzes betreffen, letzterer beschränkt auf Gebäude von architektur-historischem oder geschichtszeugendem Interesse, einschließlich ländlich traditioneller Bauten, einzeln oder eingebettet in Zentren und historischen Ortskernen;

A 14) Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, einzeln oder in Gruppen, auf öffentlichen oder privaten Flächen, mit ausgewachsenen Pflanzen derselben Art oder autochtonen Arten oder Arten, die jedenfalls bereits historisch eingebürgert und typisch für den jeweiligen Standort sind;

A 15) Unbeschadet der Bestimmungen des Schutzes der archäologischen Güter sowie der allfälligen spezifischen Landschaftsvorschriften betreffend die Gebiete von archäologischem Interesse gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h) dieses Gesetzes, die Realisierung und Instandhaltung von Eingriffen im Untergrund, die die Morphologie des Geländes nicht dauerhaft verändern, die Vegetationsstruktur und keine Landschaftselemente beeinträchtigen, wie:

a) vollkommen unterirdische Volumina ohne Bauteile über Erde;

b) Druckleitungen und Bewässerungsanlagen, Tiefbrunnen und Grundwasserfassungen ohne Bauteile über Erde;

c) Geothermieanlagen für einzelne Gebäude;

d) unterirdische Tanks, Speicher und gleichartige Anlagen;

e) unterirdische Kanäle, Rohre oder Kabelleitungen für die öffentlichen örtlichen Versorgungs- oder Entsorgungsnetze, ohne Realisierung neuer Bauten über Erde;

f) Anschlüsse an die Netzinfrastrukturen.
In den genannten Fällen ist die Errichtung von bodengleichen Schächten zulässig, die die Geländeoberfläche um nicht mehr als 40 cm überragen. Im Falle von Wasserleitungen und Bewässerungsanlagen muss der Antragsteller über eine Wasserkonzession verfügen;

A 16) temporäre Besetzung von privaten, öffentlichen oder für öffentliche Nutzung bestimmten Flächen für Einrichtungen oder einfache Bauwerke, die am Boden befestigt werden ohne Mauerwerk oder Fundamente, für Veranstaltungen, Vorführungen, Events oder Ausstellungen und Verkauf von Waren, beschränkt auf die Dauer der Veranstaltung, jedenfalls für einen Zeitraum von nicht mehr als 120 Tagen im Kalenderjahr;

A 17) Einrichtungen im Außenraum für wirtschaftliche Tätigkeiten wie Speis- und Schankbetriebe, Handelstätigkeiten, Fremdenverkehr und Beherbergung, Sport- und Freizeittätigkeiten, bestehend aus einfach entfernbaren Elementen wie Zeltdächer, Plattformen, seitliche Windschutzelemente, Elemente zur Gestaltung, Beschattung oder andere leichte Abdeckungen, ohne Mauerwerk oder Bauteile, die fix mit dem Boden verankert sind; ausgenommen im alpinen Grün;

A 18) Installation von Einrichtungen zum Umweltmonitoring und für geognostische Untersuchungen mit Ausschluss der Suche nach Kohlenwasserstoffen;

A 19) a) Eingriffe im Landwirtschaftsgebiet und im Wald in Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlicher und Weidetätigkeit, durch die der Zustand der Orte nicht dauerhaft durch Gebäude oder andere Bauwerke verändert wird und immer sofern es sich um Tätigkeiten und Einrichtungen handelt, die den hydrogeologischen Haushalt des Gebietes nicht verändern;

b) Eingriffe an landwirtschaftlichen hydraulischen Anlagen ohne historische oder testimoniale Bedeutung;

c) Errichtung von mobilen saisonalen Gewächshäusern ohne gemauerte Strukturen, Stützen und Pergole, einzelne bewegliche Bauteile in Holz für die Unterbringung landwirtschaftlicher Werkzeuge, mit überdachter Fläche bis zu 5 m² und einfacher Verankerung am Boden ohne Fundamente oder Mauerwerk, Anbringen von Hagelnetzen, Kulturschutzfolien und Kulturschutznetzen;

d) Errichtung von Holzhütten und Bienenständen entsprechend den von der Landesregierung genehmigten Richtlinien;

e) erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen für die Tätigkeit der Fischzucht;

f) Instandhaltungsmaßnahmen von Hoferschließungs- und Forststraßen ohne Änderung der Struktur und Befestigung der Trassen;

g) Errichtung und Instandhaltung von Trockenmauern in traditioneller Bauweise und Tränken für land- und forstwirtschaftliche und Weidetätigkeit, ausgeführt mit traditionellen Materialien und Bauweisen;

h) Eingriffe zur Wiederherstellung der landwirtschaftlichen und Weidetätigkeit in den ländlichen Gebieten, die von Wald und Sträuchern überwuchert sind, nach Bestätigung der früheren landwirtschaftlichen und Weidenutzung durch die zuständige Behörde, wenn keine Bindungen auf diesen Flächen im Landschaftsplan enthalten sind;

i) Planierungen im landwirtschaftlichen Grün ohne Stützbauwerke mit Beibehaltung des groben Geländeverlaufs, was auf jeden Fall den Auf- und Abtrag von 1 m einschließt, ohne Veränderung von Landschaftselementen und Änderung des hydrogeologischen Haushaltes;

l) Materialablagerungen im landwirtschaftlichen Grün zum Zwecke der landwirtschaftlichen Meliorierung im Verhältnis von bis zu 1 m³/m² mit einem Maximalvolumen von 2.000 m³, ohne Stützbauten, ohne Veränderung von Landschaftselementen und ohne Änderungen des hydrogeologischen Haushaltes;

m) Entnahme und Verlagerung von Gestein und Erdmaterial für Eigenbedarf zur Umsetzung von zulässigen Vorhaben, ohne Veränderungen des hydrogeologischen Haushaltes, Änderung der Flächennutzung oder Änderungen von Landschaftselementen;

A 20) a) das Schlägern, das Forsten und das Wiederaufforsten und Bonifizierungsarbeiten, Brandschutz und Erhaltungsarbeiten in den Wäldern und Forsten;

b) forstwirtschaftliche Nutzung genehmigt nach den einschlägigen Rechtsvorschriften;

c) Eingriffe zur Eindämmung der spontanen Vegetation zur Instandhaltung der öffentlichen Infrastrukturen im Wald, wie Elektroleitungen, öffentliche Straßen und Wasserbauten;

d) Bau oder Anpassung von Straßen für die Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen und Weidetätigkeit, für die Bewirtschaftung und den Schutz des Territoriums, gesperrt für den öffentlichen Verkehr, einspurig und nicht versiegelt, ohne Stützbauten, ohne Veränderung von bestehenden Landschaftselementen. Aufrecht bleibt die Genehmigung für die Almerschließungen, sowie für die verschiedenen Pläne, die den Bau und die außerordentliche Instandhaltung von Forststraßen betreffen;

e) Instandhaltung von Almerschließungen;

A 21) Errichtung von Denkmälern, Grabsteinen und Kapellen innerhalb der Friedhöfe;

A 22) Errichtung von Sonnenschutzmarkisen auf Terrassen, Fassaden oder Zubehörsflächen für private Nutzung ausgeschlossen im alpinen Grün;

A 23) Anbringung von Beschilderungen für Handelsbetriebe und andere wirtschaftliche Tätigkeiten im Inneren der Ausstellungsflächen oder in ähnlicher hierfür bestimmter Lage; Ersatz bereits rechtmäßig bestehender Schilder durch in Dimension und Standort gleichartige Schilder. Die Freistellung betrifft nicht Schilder und Werbemittel mit wechselnder Beleuchtung;

A 24) Eingriffe zur Instandhaltung der Flussbette, der Dämme und Ufer der Wasserläufe einschließlich der Eingriffe zur Pflege der Ufergehölze und -sträucher zu dem Zweck die Abflussräume für die Gewässer zu sichern, die nicht eine dauerhafte Veränderung der Gesamtmorphologie des Wasserlaufes bewirken; Eingriffe zur Instandhaltung und Widerherstellung der Funktion der Abflusssysteme und Entwässerungen und der hydraulischen Anlagen im Flussbett;

A 25) punktuelle ingenieurbiologische Eingriffe zur Regelung des Wasserabflusses und Schutz des Bodens durch autochtone und Pionierpflanzen, auch in Kombination mit Inertmaterial und biologisch abbaubaren künstlichen Materialien;

A 26) Eingriffe zur Instandhaltung oder Ersatz ohne Vergrößerungen der Ausmaße von entfernbaren Einrichtungen, die im Bereich von Beherbergungsbetrieben im Freien bestehen und bereits eine Landschaftsgenehmigung besitzen, in Beachtung der morphotypologischen Merkmale der Materialen und der Außengestaltung;

A 27) Abbau und periodischer Wiederaufbau von saisonalen Einrichtungen mit Landschaftsermächtigung;

A 28) Maßnahmen zum getreuen Wiederaufbau von Gebäuden, Bauwerken und technischen Anlagen, die durch Naturereignisse oder Katastrophen zur Gänze oder teilweise zusammengebrochen oder zerstört sind, sofern die ursprüngliche rechtmäßig bestehende Größe und Struktur festgestellt werden kann und die Wiedererrichtung innerhalb von 10 Jahren ab Zerstörung erfolgt und die ursprüngliche Situation des Gebäudes oder Bauwerkes hinsichtlich des Standortes, planvolumetrisches Ausmaß und äußere Gestaltung eingehalten werden, davon ausgenommen lediglich die für die Anpassung an die Vorschriften zur Erdbebensicherheit und zur Sicherheit der technologischen Anlagen erforderlichen Erneuerungen;

A 29) Abbruch und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf der Grundlage von Maßnahmen zur Verhinderung von Bauvergehen;

A 30) Bauwerke und bauliche Eingriffe, die als Variante zu genehmigten Projekten zum Zwecke der landschaftlichen Einfügung errichtet werden und die genehmigten Maße um nicht mehr als 2 Prozent hinsichtlich Höhe, Abstände, Kubatur, überbaute Fläche oder Verschiebungen der Gebäudegrundfläche überschreiten.

1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 12. Juli 2018, Nr. 18.
2)
Zum Inkrafttreten  dieses Gesetzes siehe Art. 107 Absätze 1 und 2.
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