In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 18/08/2017

l) Landesgesetz vom 8. März 2010 , Nr. 51)
Gleichstellungs- und Frauenförderungsgesetz des Landes Südtirol und Änderungen zu bestehenden Bestimmungen

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 4 zum Amtsblatt vom 16. März 2010, Nr. 11.

ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Zielsetzungen)

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern in allen gesellschaftlichen Bereichen zu fördern, bestehende Benachteiligungen zu beseitigen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer zu verbessern.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter:

  1. Landesverwaltung das Land und die öffentlichen Körperschaften, die ihm unterstellt sind oder deren Ordnung in seine Gesetzgebungsbefugnis fällt oder ihm übertragen wird;
  2. Gremien alle wie immer benannten Kollegialorgane, Kommissionen, Ausschüsse, Räte, Beiräte, Komitees und Arbeitsgruppen;
  3. politischen Gremien solche Gremien, die nur aus vom Volk gewählten Vertreterinnen/Vertretern zusammengesetzt sind;
  4. ausgewogenem Geschlechterverhältnis, wenn jedes Geschlecht zumindest zu einem Drittel vertreten ist;
  5. Familienpflicht die Betreuung eines Kindes unter 6 Jahren oder pflegebedürftiger Familienangehöriger bis zum 2. Verwandschaftsgrad;
  6. geschlechtergerechter Sprache die Sichtbarmachung von Frauen in der Sprache, wobei dies nicht mit ständigen Doppelnennungen erfolgen muss;
  7. positiver Aktion jede frauenfördernde Maßnahme zum Abbau von Hindernissen bei der Verwirklichung der Chancengleichheit.

ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ZUR GLEICHSTELLUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG

Art. 3 (Gleichstellungspläne)

(1) Die Landesverwaltung hat Pläne zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter - Gleichstellungspläne genannt - zu erstellen.

(2) Die Gleichstellungspläne sind für einen Zeitraum von fünf Jahren zu erstellen und laufend zu überprüfen.

(3)  Inden Gleichstellungsplänen ist auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 statistisch erhobenen Daten festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen organisatorischen, personellen und aus- und fortbildenden Maßnahmen in welchen Organisationseinheiten eine bestehende Unterrepräsentanz eines Geschlechtes sowie bestehende Benachteiligungen des unterrepräsentierten Geschlechtes abgeschwächt und schrittweise behoben werden sollen.

(4) Ist die Reduzierung von Planstellen vorgesehen, wird im Plan vorgesehen, dass der Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts, bezogen auf Funktionsebenen und Führungspositionen, zumindest gleich bleibt.

Art. 4 (Erhebung statistischer Daten der Verwaltungen)

(1)  Die Landesverwaltung übermittelt, unter Beachtung der Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 30. Juni 2003, Nr. 196, ingeltender Fassung, jährlich statistische Daten über den Anteil von Frauen und Männern im Dienst, wobei unter anderem folgende Aufschlüsselung der Daten, jeweils getrennt für Frauen und Männer, vorzunehmen ist:

  1. nach Landesabteilungen beziehungsweise nach organisatorischen Einheiten der anderen Verwaltungen,
  2. nach Art des Dienstverhältnisses,
  3. nach Funktionsebenen,
  4. nach Funktionen,
  5. nach den verschiedenen Formen der Teilzeit,
  6. nach Gehaltskategorien, unter Berücksichtigung der Leistungsprämien, Zulagen und individuellen Gehaltserhöhungen,
  7. nach der Lohnsumme für Frauen und Männer,
  8. nach Altersgruppen,
  9. nach dem Ausbildungsstand der Bediensteten,
  10. nach dem Familienstand sowie nach der Anzahl und dem Alter der Kinder der Bediensteten.

(2) Zusätzlich zu übermitteln sind Daten über den Anteil von Frauen und Männern, die seit der letzten Datenübermittlung

  1. eine höhere Funktion ausüben,
  2. an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen haben,
  3. Leistungsprämien, Zulagen oder individuelle Lohnerhöhungen erhalten haben,
  4. eine Abteilung, ein Amt oder eine organisatorische Einheit gewechselt haben.

(3) Die Daten sind automationsunterstützt dem Landesinstitut für Statistik zu übermitteln. Dieses stellt die bearbeiteten Daten der Gleichstellungsrätin zur Verfügung.

Art. 5 (Aufnahme in den Dienst)

(1) Bis zur Beseitigung der Unterrepräsentanz in der betreffenden Funktionsebene bzw. Position ist bei gleicher Qualifikation vorrangig das unterrepräsentierte Geschlecht aufzunehmen, wenn nicht in der Person der Mitbewerberin/des Mitbewerbers liegende Gründe, die nachweisbar und belegbar sind, überwiegen.

(2) Eine bisherige Teilzeitbeschäftigung von mindestens 50 Prozent aufgrund von Familienpflichten darf kein Hindernis für die Aufnahme in den Dienst sein.

(3) Personen, die aufgrund von Familienpflichten einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen sind und eine Umwandlung der Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, sind bei gleicher Qualifikation im Falle einer notwendigen Besetzung von freien Stellen vorrangig zu berücksichtigen.

Art. 6 (Beruflicher Aufstieg)

(1) Bis zur Beseitigung der Unterrepräsentanz in der betreffenden Funktionsebene oder Position wird bei gleicher Qualifikation vorrangig das unterrepräsentierte Geschlecht in eine angestrebte höhere Funktion oder Position befördert, wenn nicht in der Person der Mitbewerberin/des Mitbewerbers liegende Gründe, die nachweisbar und belegbar sind, überwiegen.

(2) Eine bisherige Teilzeitbeschäftigung von mindestens 50 Prozent aufgrund von Familienpflichten darf kein Hindernis für den beruflichen Aufstieg sein.

Art. 7 (Vereinbarkeit von Familie und Beruf für öffentliche Bedienstete)

(1) Die Landesverwaltung bietet in der Regel Arbeitszeitmodelle und Organisationsformen an, die Frauen und Männern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern. Dies gilt auch für Bedienstete mit Führungsauftrag. Entsprechende Zielvorgaben werden im jeweiligen Gleichstellungsplan festgelegt.

ABSCHNITT III
BESTIMMUNGEN ZUR GLEICHSTELLUNG IM SPRACHGEBRAUCH

Art. 8 (Bestimmungen zur Gleichstellung in normativen und Verwaltungsakten)

(1) Die Landesgesetze, die Verordnungen und Beschlüsse der Landesregierung sowie die Verordnungen und Verwaltungsakte der Landesverwaltung sind geschlechtergerecht zu formulieren. Die Landesregierung erlässt diesbezügliche Richtlinien.

ABSCHNITT IV
BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE ERHEBUNG VON STATISTISCHEN DATEN

Art. 9 (Erhebung statistischer Daten)

(1) Alle personenbezogenen Daten müssen nach Geschlecht aufgeschlüsselt erhoben werden.

(2) Das Landesinstitut für Statistik teilt jährlich die wichtigsten Indikatoren zur Geschlechtersituation in Südtirol mit.

(3) Das Landesinstitut für Statistik erstellt am Ende jeder Gesetzgebungsperiode einen Geschlechterbericht, in welchem das Geschlechterverhältnis in den verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens und die Entwicklung der Gleichstellung dargelegt wird. In Bezug auf die Auswahl der Statistiken holt es einen Vorschlag des Landesbeirates für Chancengleichheit ein.

ABSCHNITT V
BESTIMMUNGEN ZUR GLEICHSTELLUNG IN GREMIEN UND FUNKTIONEN

Art. 10 (Bestellung von Gremien und Ernennungen)  

(1) Alle gesetzlich geregelten Gremien, die innerhalb der Landesverwaltung ernannt werden, müssen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen. 2)

(2) Alle vom Landtag beziehungsweise von der Landesregierung ernannten Gremien, mit Ausnahme der politischen Gremien und des Landesbeirates für Chancengleichheit, müssen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen. 3)

(3) Ist der Landtag beziehungsweise die Landesregierung für die Ernennung einzelner Mitglieder von Gremien zuständig, so haben die Ernennungen in einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis zu erfolgen. 4)

(4) Für die Gesellschaften mit Landesbeteiligung, bei denen die Landesregierung für die Ernennung von einzelnen Mitgliedern von Gremien beziehungsweise von Funktionen zuständig ist, haben die Ernennungen in einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis zu erfolgen. 5)

(5) In allen Gremien laut den Absätzen 1 und 2, ausgenommen die im Absatz 2 angeführten Ausnahmen, müssen beide Geschlechter vertreten sein. Das wirkliche Mitglied und das Ersatzmitglied müssen vom gleichen Geschlecht sein, wobei Dezimalstellen unter fünfzig auf die nächstniedrigere ganze Zahl abgerundet und Dezimalstellen gleich oder über fünfzig auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet werden. 6)

2)
Art. 10 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
3)
Art. 10 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
4)
Art. 10 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
5)
Art. 10 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
6)
Art. 10 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 11 (Vorschläge für Ernennungen)  

(1) Wer zur Einbringung von Vorschlägen für eine Ernennung von Gremien oder von Funktionen laut Artikel 10 berechtigt ist, muss bei sonstiger Unzulässigkeit für jedes zu ernennende Mitglied oder für jede Funktion je eine Kandidatin und einen Kandidaten benennen. Ausgenommen sind Organisationen, deren Mitglieder zu mehr als 80 Prozent einem Geschlecht angehören, wobei Mitglieder in Gesellschaftsform nicht berücksichtigt werden.

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz”)

(1)  Der Vorspann von Artikel 115 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

1. Jeder Gemeinderat hat eine Gemeindebaukommission aus wenigstens sieben Mitgliedern zu bilden, wobei in jeder Kommission beide Geschlechter vertreten sein müssen. Rechtshandlungen der Baukommission, die in Abweichung von den obigen Bestimmungen bestellt wurde, sind nichtig. Die Gemeindebaukommission besteht aus folgenden Personen:“

ABSCHNITT VI
BESTIMMUNGEN ZUR FÖRDERUNG DER GLEICHSTELLUNG UND ZUR FÖRDERUNG DER VEREINBARKEIT VON FAMILIE UND BERUF IN DER PRIVATWIRTSCHAFT

Art. 13 (Allgemeine Grundsätze)

(1) Die Gleichstellung der Bediensteten in der Privatwirtschaft und eine familienfreundliche Arbeitswelt werden durch wirtschaftliche Anreize für die Arbeitgeber gefördert.

(2) Zu diesem Zweck ist bei der Bestimmung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen und wirtschaftlichen Vergünstigungen an Unternehmen und deren Vertretungsorganisationen die Förderung des unterrepräsentierten Geschlechtes, die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Einstufung des/der Förderungsbeziehenden als familienfreundlich im Sinne dieses Gesetzes zu berücksichtigen.

(3) Die Förderung des unterrepräsentierten Geschlechtes im Unternehmertum erfolgt durch die Gewährung von besonderen Beiträgen.

Art. 14 (Positive Maßnahmen in der Fortbildung im Bereich Arbeit)

(1) Das Land unterstützt die Initiativen von privaten Betrieben, Verbänden, Vereinigungen oder Organisationen aus dem Sozialbereich, die der Umsetzung von Programmen zur beruflichen Aus- und Fortbildung der Frauen, auch in Form von Fernlehrgängen, dienen. Vorrangig unterstützt werden Fortbildungs- oder Umschulungsprogramme zur Förderung der beruflichen Wiedereingliederung nach einer Arbeitsunterbrechung wegen Mutterschaft oder Pflege eines Familienglieds.

Art. 15 (Förderung des weiblichen Unternehmertums)   delibera sentenza

(1) Zum Zweck der Verwirklichung der substantiellen Gleichstellung und Chancengleichheit von Mann und Frau in der Wirtschaft und der Unternehmertätigkeit unterstützt die Landesverwaltung die Entwicklung des weiblichen Unternehmertums, auch in Form von Genossenschaften. Dies erfolgt durch die Förderung von Unternehmerinnenausbildung und Begleitung bei der Neugründung von Unternehmen.

massimeBeschluss vom 8. November 2016, Nr. 1187 - Aussetzung der Annahme und Behandlung von Anträgen um Förderung zugunsten von Frauenunternehmen

Art. 16 (Änderungen des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft”)

(1) Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, erhält folgende Fassung:

Art. 1 (Allgemeine Zielsetzungen) - 1. Das Land Südtirol, in der Folge Land genannt, fördert - unter Beachtung der gemeinschaftlichen Bestimmungen und unter Wahrung der Erfordernisse des Umwelt- und Landschaftsschutzes, der Gewährleistung einer familienfreundlichen Arbeitswelt, der ausgeglichenen Entwicklung der Beschäftigung sowie der Förderung des unterrepräsentierten Geschlechtes, der Erfordernisse des Arbeitsschutzes, der Hygiene und Arbeitssicherheit - die Entwicklung der Wirtschaftszweige Industrie, Handwerk, Handel, Tourismus und Dienstleistungen und insbesondere ihrer Wertschöpfung und, auch internationalen, Konkurrenzfähigkeit.“

(2) Nach Artikel 2/ter des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, wird folgender Artikel eingefügt:

Art. 2/quater (Definitionen)

1. Familienpflicht im Sinne dieses Gesetzes ist die Betreuung eines Kindes unter 6 Jahren oder pflegebedürftiger Familienangehöriger bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad.

2. Das Zertifikat für Familienfreundlichkeit ist das Zertifikat laut Artikel 32, 33 und 34.“

(3)  Nach Artikel 4 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, ingeltender Fassung, werden folgende Absätze 5 und 6 hinzugefügt:

5. Im Rahmen der Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen werden insbesondere für besondere Qualifikationen, für Unternehmen in strukturschwachen Gebieten und für Unternehmen mit dem Zertifikat für Familienfreundlichkeit erhöhte Beihilfen in Form von Zuschlägen auf den Basisfördersatz gewährt.

6. Im Rahmen der Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen werden insbesondere Investitionen in die Nahversorgung, Investitionen von Unternehmen in strukturschwachen Gebieten und Investitionen von Unternehmen mit dem Zertifikat für Familienfreundlichkeit vorrangig behandelt.“

(4) Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, werden folgende Buchstaben j), k) und l) hinzugefügt:

j) Aus- und Weiterbildung des in Führungsebenen unterrepräsentierten Geschlechtes sowie Aus- und Weiterbildung von Wiedereinsteigerinnen/Wiedereinsteigern nach Arbeitsunterbrechung zur Wahrnehmung von Familienpflichten;

k) Einführung von flexiblen Organisationsformen und Arbeitszeitmodellen, insbesondere von Teilzeitstellen für Personen mit Familienpflichten, sowie von betrieblich organisierten Kinderbetreuungsdiensten;

l) Erlangung des Zertifikates für Familienfreundlichkeit oder Inanspruchnahme anderer Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder der Förderung des unterrepräsentierten Geschlechtes.“

Art. 17 (Änderungen des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, „Bestimmungen über die Förderung der Landwirtschaft”)

(1) Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

e) ein familienfreundliches Arbeitsumfeld in der Landwirtschaft zu schaffen beziehungsweise zu erhalten.“

(2) Nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

e) die Gewährleistung eines familienfreundlichen Arbeitsumfeldes, vor allem bei gemeinschaftlichen Verarbeitungs- und Vermarktungsbetrieben.“

(3)  Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe r) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

r) Erstniederlassung der Junglandwirtinnen und Junglandwirte.“

(4)  Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe r) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, ingeltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

s) Investitionen, die der Erhöhung der Familienfreundlichkeit dienen.“

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom 28. November 1973, Nr. 79, „Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität”)

(1)  Der Vorspann des Artikels 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 1973, Nr. 79, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität, zur Fortbildung und Spezialisierung in den Wirtschaftsbereichen des Handwerks, der Industrie, des Fremdenverkehrs, des Handels und des Dienstleistungssektors sowie zur Förderung eines familienfreundlichen Arbeitsumfeldes ist die Landesregierung ermächtigt, nachstehende Tätigkeiten durchzuführen:“.

ABSCHNITT VII
EINRICHTUNGEN ZUR FÖRDERUNG DER GLEICHSTELLUNG

Art. 19 (Landesbeirat für Chancengleichheit für Frauen)

(1) Der Landesbeirat für Chancengleichheit für Frauen, in der Folge Landesbeirat genannt, ist als beratendes Organ der Landesregierung in Sachen Geschlechtergleichstellung und Frauenförderung eingesetzt.

(2) Der Landesbeirat besteht aus 15 Frauen und wird von der Landesregierung aufgrund von Zweiervorschlägen der wirtschaftlichen, sozialen, gewerkschaftlichen und politischen Organisationen, die sich ausschließlich oder vorzugsweise an Frauen richten, ernannt. Die Landesregierung kann zusätzlich Expertinnen für Gleichstellungsfragen ohne Stimmrecht ernennen. Die Gleichstellungsrätin ist Rechtsmitglied im Landesbeirat. Ebenso ist der/die für Chancengleichheit zuständige Landesrat/Landesrätin oder sein/ihr Ersatz Rechtsmitglied des Landesbeirates. Drei Mitglieder des Landesbeirates werden von der politischen Minderheit im Landtag namhaft gemacht. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied aus derselben Organisation ernannt. Die Mitglieder müssen Kenntnisse und Erfahrungen in Fragen der Gleichstellung und Frauenförderung aufweisen. Die Zusammensetzung des Beirates muss dem Sprachgruppenverhältnis gemäß letzter allgemeiner Volkszählung entsprechen. Der Landesbeirat wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit der Mitglieder die Vorsitzende und deren Stellvertreterin. Den Mitgliedern und den gegebenenfalls hinzugezogenen Fachleuten stehen die Vergütungen gemäß den geltenden Landesbestimmungen zu.

(3) Der Landesbeirat ist für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode im Amt und muss innerhalb von 90 Tagen nach der Wahl des neuen Landtages neu bestellt werden.

Art. 20 (Zuständigkeiten)

(1) Der Landesbeirat hat folgende Zuständigkeiten:

  1. auf Antrag der Landesregierung oder einzelner Landtagsabgeordneter Gutachten zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen abzugeben, soweit diese für die im gegenständlichen Gesetz vorgesehenen Zielsetzungen relevant sind;
  2. Vorschläge zu erarbeiten, um die in allen Zuständigkeitsbereichen des Landes geltenden Bestimmungen, Regelungen und Programme den Zielvorstellungen einer tatsächlichen Gleichstellung anzupassen;
  3. jährlich einen Arbeitsplan im Rahmen des von der Landesregierung zugeteilten Budgets mit Informations- und Bildungsmaßnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter zu erarbeiten;
  4. in Abständen von 5 Jahren in Zusammenarbeit mit dem Landesinstitut für Statistik einen Geschlechterbericht zu erstellen, in dem die Situation der Frau in Südtirol, das Geschlechterverhältnis in den verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens und die Entwicklung der Gleichstellung dargelegt wird;
  5. die Öffentlichkeit für die Themen Chancengleichheit und Gleichstellung durch geeignete Maßnahmen zu sensibilisieren;
  6. Tagungen und Konferenzen zu organisieren sowie alle weiteren Maßnahmen zu ergreifen, welche zur Kenntnis der Situation der Geschlechter beitragen;
  7. ein Netz von Beziehungen zu jenen Vereinigungen im In- und Ausland aufzubauen, die sich vorzugsweise an Frauen richten oder mit Geschlechterfragen beschäftigen und eine ständige Verbindung zu entsprechenden Vereinen, Körperschaften und Institutionen aufrechtzuerhalten. Der Landesbeirat unterstützt dabei besonders die Schaffung von Synergien zwischen den Akteuren, die sich in Südtirol mit geschlechtsspezifischen Fragen beschäftigen.

Art. 21 (Befugnisse)

(1) Der Landesbeirat ist im Rahmen des von der Landesregierung zugewiesenen Budgets befugt:

  1. von der Landesverwaltung Informationen über die weiblichen Beschäftigten, den Frauenanteil auf allen Ebenen, die Durchführung von Gesetzen und Maßnahmen in Bezug auf Frauen und jede weitere Information, die zur Kenntnis der Situation der Frau beiträgt, einzuholen;
  2. vom Landesinstitut für Statistik spezifische Statistiken zur Untersuchung der Situation der Frau anzufordern;
  3. sich für die Erfüllung seiner Aufgaben externer Expertinnen und Experten zu bedienen.

Art. 22 (Das Frauenbüro)

(1) Das Frauenbüro führt im Einvernehmen mit dem Landesbeirat positive Maßnahmen im Rahmen der Genderpolitik durch, gewährleistet die Sekretariats-, Verwaltungs- und Organisationsarbeit des Landesbeirates für Chanchengleichheit und setzt dessen Tätigkeitsprogramm um.

(2) Das Frauenbüro ist bei der Abteilung Arbeit angesiedelt. 7)

7)
Art. 2 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2011, Nr. 7.

Art. 23 (Finanzierung und Tätigkeitsbericht)

(1) Die Landesregierung stellt dem Landesbeirat für seine Tätigkeit jährlich ein Budget zur Verfügung. Innerhalb 30. November legt der Landesbeirat der Landesregierung eine Kostenaufstellung für das Tätigkeitsprogramm des nachfolgenden Jahres vor.

Art. 24 (Gleichstellungsrätin, Ernennung)

(1) Die Gleichstellungsrätin wird von der Landesregierung aus einem Dreiervorschlag des Landesbeirates ernannt.

Art. 25 (Voraussetzungen für die Ernennung)

(1) Voraussetzung für die Ernennung zur Gleichstellungsrätin ist der Studienabschluss in Rechtswissenschaften oder ein gleichwertiger Studientitel, der Nachweis von spezifischen Fachkenntnissen in Bezug auf weibliche Erwerbstätigkeit und auf die Gesetzgebung im Bereich Arbeitsrecht und Chancengleichheit sowie der Nachweis über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache, bezogen auf den Universitätsabschluss (Zweisprachigkeitsnachweis A).

Art. 26 (Amtsdauer)

(1) Die Gleichstellungsrätin bleibt für eine Gesetzgebungsperiode im Amt und kann wieder ernannt werden.

(2) Die Gleichstellungsrätin übt ihr Amt bis zur Neuernennung aus.

Art. 27 (Zuständigkeiten)

(1) Die Gleichstellungsrätin hat die Aufgabe, Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes am Arbeitsplatz zu bekämpfen und Maßnahmen vorzuschlagen, welche die Gleichstellung der Geschlechter im Bereich der Arbeit bewirken.

(2)  Die Gleichstellungsrätin übt außerdem die vom gesetzesvertretenden Dekret vom 11. April 2006, Nr. 198, ingeltender Fassung, vorgesehenen Befugnisse aus. Sofern mit diesem Gesetz nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen des besagten gesetzesvertretenden Dekretes.

(3) Die Gleichstellungsrätin begutachtet die gemäß Artikel 3 Absatz 1 von der Landesverwaltung erstellten Gleichstellungspläne und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

(4) Die Gleichstellungsrätin ist Mitglied der Landesarbeitskommission und des Landesbeirates für Chancengleichheit. Zudem hat sie den Aspekt der Chancengleichheit in den von den Strukturfondsprogrammen der Europäischen Union vorgesehenen Begleitausschüssen zu vertreten.

Art. 28 (Amtsentschädigung und Spesenvergütung)

(1)Für die Dauer ihrer Amtszeit hat die Gleichstellungsrätin, soweit anwendbar, Anspruch auf die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung einer Amtsdirektorin der Landesverwaltung mit dem Koeffizienten der Funktionszulage von 0,7. 8)

(2) Für die Dauer der Beauftragung kann die Gleichstellungsrätin keine andere berufliche Tätigkeit ausüben.

8)
Art. 28 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.

Art. 29 (Struktur und Personal)

(1)Die Gleichstellungsrätin ist beim Südtiroler Landtag angesiedelt. 9)

(2) Zur besseren Umsetzung ihrer prozessrechtlichen Befugnisse kann sie sich der Anwaltschaft der autonomen Provinz Bozen bedienen.

9)
Art. 29 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 2 des L. G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.

Art. 30 (Auskunftsrecht)

(1) Die Gleichstellungsrätin kann bei der Landesverwaltung Ablichtungen von Unterlagen anfordern, die sie für die Durchführung ihrer Aufgaben für nützlich hält, und in alle Akten Einsicht nehmen.

Art. 31 (Tätigkeitsbericht)

(1) Die Gleichstellungsrätin übermittelt innerhalb März eines jeden Jahres dem Landtag, der Landesregierung sowie dem Landesbeirat den Tätigkeitsbericht des vorherigen Jahres.

ABSCHNITT VIII
MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER FAMILIENFREUNDLICHKEIT

Art. 32 (Zertifikat und Familienfreundlichkeit)

(1) Das Zertifikat für Familienfreundlichkeit kann an alle privaten Arbeitgeber vergeben werden, die die in Artikel 33 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.

(2)  Inden branchenspezifischen Kriterien für die Gewährung von Förderungen und Beiträgen an die Betriebe wird den Antragstellern, die im Besitz des Zertifikats laut Absatz 1 sind, ein bevorzugter Zugang und eine Erhöhung der Punktezahl zugestanden.

Art. 33 (Kriterien für die Vergabe des Zertifikates)

(1) Das Zertifikat wird privaten Arbeitgebern zuerkannt, die mindestens vier der folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Arbeitsplatzerhalt bei Abwesenheit für mindestens 1,5 Jahre aufgrund von Familienpflichten,
  2. befristete Reduzierung der Arbeitszeit auf Teilzeit auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers mit Familienpflichten,
  3. Flexibilität der Arbeitszeit auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers mit Familienpflichten,
  4. Flexibilität des Arbeitsortes auf Antrag der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers mit Familienpflichten,
  5. Maßnahmen zur Kinderbetreuung,
  6. Zusatzleistungen für Beschäftigte mit Familie,
  7. Förderung der aktiven Vaterschaft.

(2) Die Durchführungsrichtlinien zur Regelung der Kriterien laut Absatz 1 und etwaiger zusätzlicher Kriterien werden von der Landesregierung, auf Vorschlag des/der zuständigen Landesrates/Landesrätin, auf Grund des Gutachtens des Landesbeirates erlassen, wobei die bereits bestehenden Kriterien bezüglich der Ausstellung der Zertifikate für Familienfreundlichkeit, wie das Audit „Familie & Beruf“, zu berücksichtigen sind.

Art. 34 (Gültigkeit des Zertifikates)

(1) Das Zertifikat wird für einen Zeitraum von 5 Jahren vergeben, wobei sich der Arbeitgeber verpflichtet, die von ihm angegebenen familienfreundlichen Maßnahmen über diesen Zeitraum aufrecht zu erhalten. Nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates kann ein neuerlicher Antrag gestellt werden. Voraussetzung für die neuerliche Ausstellung des Zertifikates ist die dokumentierte Wirksamkeit der Maßnahmen der vorhergehenden Periode.

ABSCHNITT IX
MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER

Art. 35 (Förderung von Frauenprojekten)   delibera sentenza

(1) Das Land kann in den Bereichen Aus- und Weiterbildung von Frauen, Sensibilisierung der Öffentlichkeit zum Thema Chancengleichheit und Förderung der Frauenkultur Maßnahmen ergreifen und/oder Projekte privater Körperschaften und Einrichtungen, Frauenorganisationen, -gruppen und -initiativen, die auf Landesebene tätig sind, fördern.

(2) Die entsprechenden Durchführungsrichtlinien werden von der Landesregierung auf Vorschlag der zuständigen Landesrätin/des zuständigen Landesrates erlassen.

(3) Die Beiträge werden von der Landesregierung auf Vorschlag der zuständigen Landesrätin/des zuständigen Landesrates vergeben.

(4)  InEinklang mit dem Begriff „positive Aktionen“ gemäß Legislativdekret vom 11. April 2006, Nr. 198, sind die öffentlichen und privaten ArbeitgeberInnen und/oder deren VertreterInnen verpflichtet, die Frauenbeschäftigung zu fördern und die substantielle Gleichstellung zwischen Mann und Frau zu verwirklichen. Zu diesem Zweck können auch geeignete frauenfördernde Maßnahmen – sogenannte positive Aktionen – ergriffen werden, um die Hindernisse abzubauen, die der Chancengleichheit im Wege stehen.

(5) Das vorliegende Gesetz unterstützt den Grundsatz der Frauenförderung gemäß Absatz 1 nicht nur im Arbeitsbereich, sondern auch im politischen und sozialen Leben.

massimeBeschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1376 - Genehmigung der Richtlinien zur Förderung von Frauenprojekten, im Sinne des Landesgesetzes vom 8. März 2010, Nr. 5 - Widerruf des Beschlusses vom 21. Oktober 2013, Nr. 1603
massimeBeschluss vom 27. August 2012, Nr. 1250 - Genehmigung der Kriterien für die Vergabe von Förderpreisen für wissenschaftliche Arbeiten betreffend die Situation der Frau in der Gesellschaft oder die Chancengleichheit zwischen Frau und Mann - Widerruf des Beschlusses vom 21. März 2005, Nr. 841.

ABSCHNITT X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 36 (Finanzbestimmung)

(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes werden im laufenden Finanzjahr jene Mittel verwendet, welche im Haushaltsvoranschlag (HGE 09115) für die Anwendung des von Artikel 37 dieses Gesetzes aufgehobenen Landesgesetzes vom 10. August 1989, Nr. 4, vorgesehen sind.

(2) Die Deckung der Mehrausgabe, die sich aus Artikel 28 dieses Gesetzes ergibt, erfolgt durch die Verwendung der genehmigten Bereitstellungen der HGE 02110 des Landeshaushaltes 2010.

(3) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Art. 37 (Aufhebung)

(1)  Das Landesgesetz vom 10. August 1989, Nr. 4, ingeltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 38 (In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Alle Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz sind innerhalb von 3 Monaten nach seinem In-Kraft-Treten zu erlassen.

(2) Die derzeitige Gleichstellungsrätin bleibt bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode im Amt, wobei, was deren wirtschaftliche Behandlung anbelangt, ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der Artikel 28 Anwendung findet.

(3) Die Gleichstellungspläne sind in Erstanwendung dieses Gesetzes innerhalb von 12 Monaten nach seinem In-Kraft-Treten zu erstellen.

(4) Abschnitt V gilt für alle neu zu ernennenden Gremien oder beim Ausscheiden von Mitgliedern bzw. bei der Neubesetzung von Funktionen.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, dass es befolgt wird.

 

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ActionActionG Maßnahmen zugunsten der Zivilinvaliden und pflegebedürftigen Menschen
ActionActionH Wirtschaftliche Grundfürsorge
ActionActionI Entwicklungszusammenarbeit
ActionActionJ Sozialdienste
ActionActionK Ergänzungsvorsorge
ActionActionL Ehrenamtliche Tätigkeit
ActionActionM Heimatferne
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis