Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Juni 1991, Nr. 25.
(1) Für den Bereitschaftsdienst steht eine Stundenvergütung von einem Zehntel der Überstundenvergütung, aufgerundet auf 10 Lire, zu, wobei auch die Erhöhungen zu berücksichtigen sind. Falls während des Bereitschaftsdienstes der Arbeitseinsatz notwendig ist, so steht für die entsprechende Zeit anstelle der Vergütung für den Bereitschaftsdienst die Überstundenvergütung zu.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 Anwendung.