(1) Die Berufsbilder des Landespersonals der Kindergärten werden gemäß Anhang 1 zu diesem Vertrag neu gefasst.
(2) Das bereits im Berufsbild Kindergartenassistent/-in eingestufte Landespersonal wird mit Ablauf vom 1. September 2004 in das neue Berufsbild "Pädagogische Mitarbeiterin im Kindergarten" eingestuft, das im Anhang 1 näher beschrieben ist. Bis zur Neuregelung der Arbeitsorganisation im Kindergarten leistet die pädagogische Mitarbeiterin, die in Vollzeit arbeitet, nicht weniger als 35 Wochenstunden pädagogische Arbeit.
(3) Das bereits im Berufsbild Kindergärtner/-in eingestufte Landespersonal wird mit Ablauf vom 1. September 2004 in das Berufsbild Kindergärtner/-in eingestuft, das im Anhang 1 näher beschrieben ist.
(4) Der Zugang zum Berufsbild einer Pädagogischen Mitarbeiterin im Kindergarten ist auch für jenes Personal möglich, das im Besitze des Diploms der Mittelschule ist bzw. die Schulpflicht erfüllt hat und bis Ende 2007 eine wenigstens zweijährige spezielle Ausbildung mit Erfolg besucht hat. Die Schulung muss jener, die für den Bereich Kindergärten vorgesehen ist, ähneln oder dieser gleichwertig sein. 2)
(5) Der Zugang zu dem im Anhang 1 vorgesehenen Berufsbild eines Kindergärtners/-in ist, in Abweichung von den im selben Berufsbild vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen, auch für jenes Personal möglich, das folgende Voraussetzungen mitbringt:
- a) Befähigungsdiplom für Kindergärtner/-innen, erworben bis Ende 2000;
- b) Reifediplom der fünfjährigen Lehrerbildungsanstalt oder Diplom der Lehrerbildungsanstalt, erworben bis Ende 2002;
- c) Laureat in Erziehungswissenschaften, Laureat in Pädagogik oder Laureat in Psychologie , erworben bis Ende 2009, und zwar in Verbindung mit den Zugangsvoraussetzungen laut Buchstabe a) oder b) oder, Alternativ dazu, für die Laureate in Erziehungswissenschaften und Pädagogik, Nachweis über die Vertiefung der Frühpädagogik.