Veröffentlicht im A.Bl. vom 27. Juli 2004, Nr. 30.
(1) Die mehrjährige Gliederung der Arbeitszeit gemäß Artikel 16 des E.T. der LKV vom 23. April 2003 ist, bezogen auf den gesamten Fünfjahreszeitraum, in jeder Hinsicht als Arbeitszeit mit Teilzeitverhältnis im Ausmaß von 80% zu betrachten, und zwar unabhängig von der fünfjährigen Gliederung der Arbeitszeit.