(1) Bei der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes passt der Landtag seine Verordnung über die Leistungen zugunsten der Landtagsfraktionen und diesbezügliche Rechnungslegung, genehmigt mit Beschluss des Südtiroler Landtages vom 12. März 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, an.