(1) Für die Aufnahme des den Landtagsfraktionen zugewiesenen Personals gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in die öffentlichen Körperschaften der Autonomen Provinz Bozen.
(2) In Erstanwendung des vorliegenden Gesetzes kann dem Personal, welches den Landtagsfraktionen zugewiesen wird, für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten eine Abweichung von den Voraussetzungen gemäß Artikel 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, gewährt werden.
(3) Da die Landtagsfraktionen für die Tätigkeiten des Landtages unverzichtbar sind, kann zur Gewährleistung der ordentlichen Tätigkeit des Landtages und angesichts des besonderen Vertrauensverhältnisses ausschließlich für die Einstufung in eine entsprechende Besoldungsstufe und Funktionsebene eine Abweichung vom Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, für die laufende und für die ersten 30 Monate der nächsten Legislaturperiode vorgesehen werden.