(1) Da die Landtagsfraktionen für die Tätigkeiten des Landtages unverzichtbar sind, muss der Grundbedarf für ihr Bestehen und ihre Arbeitsfähigkeit gedeckt sein.
(2) Das den einzelnen Landtagsfraktionen zugewiesene Personal, das auf Grundlage eines Vertrauensverhältnisses zu den Fraktionen ausgewählt wird, kann sowohl Personen einschließen, die nicht in der öffentlichen Verwaltung beschäftigt sind, als auch Angestellte des Landtages oder zum Landtag abgeordnete Bedienstete.
(3) Um die reibungslose Abwicklung der mit den Tätigkeiten des Landtages zusammenhängenden institutionellen Aufgaben, Studien- und Gesetzgebungstätigkeiten der Landtagsabgeordneten zu gewährleisten, wird im vorliegenden Gesetz die Aufnahme von Personal zur Unterstützung der Landtagsfraktionen geregelt, die gemäß Artikel 20 der mit Beschluss des Südtiroler Landtages vom 12. Mai 1993, Nr. 4, in geltender Fassung, genehmigten Geschäftsordnung des Landtages, gebildet werden. Das auf diese Weise aufgenommene Personal wird in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit befristeter Laufzeit eingestellt.