In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

a) Landesgesetz vom 13. Oktober 2008, Nr. 91)
Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Oktober 2008, Nr. 43

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, "Wohnbauförderungsgesetz")

(1) - (27)2)

(28) Die in Artikel 5 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, genannten Einwanderer, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Wohngeld beziehen oder das Ansuchen hierfür ordnungsgemäß eingereicht haben, können das Wohngeld weiterhin beziehen, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen gemäß dem mit diesem Gesetz abgeänderten Artikel 5 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, besitzen.

(29)Die Einkommensgrenzen für die erste und zweite Einkommensstufe laut Artikel 58 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wie sie mit Absatz 15 dieses Artikels neu festgesetzt wurden, beziehen sich auf die Einkommen des Jahres 2008. Für die darauffolgenden Jahre werden sie nach Maßgabe von Artikel 58 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, mit Beschluss der Landesregierung angehoben.

2)

Die Absätze 1 bis 27 des Art. 1 enthalten Abänderungen zum L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.

Art. 2 (Übergangsbestimmung zu Artikel 1 Absatz 25)

(1)Bis zum Inkrafttreten der neuen Kriterien zur Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit laut Artikel 91 Absatz 7 und der Durchführungsverordnung laut Artikel 91 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wie er mit Artikel 1 Absatz 25 dieses Gesetzes geändert wurde, entspricht das Wohngeld weiterhin der Differenz zwischen dem Mietzins, der sich aus dem Mietvertrag ergibt - der jedoch nur bis zur Höhe des Landesmietzinses gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, anerkannt wird - und dem Mietzins, den ein Mieter des Wohnbauinstitutes bei Anwendung von Artikel 112 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, für eine gleiche Wohnung schulden würde.

(2) Für die Mietverträge, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch um Gewährung des Wohngeldes bereits vorgelegt wurde, kommt weiterhin die bisher geltende Regelung zur Anwendung. Für diese Verträge kommt die neue Regelung erst ab der Fälligkeit des Mietvertrages zur Anwendung, die nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt.

(3) Mit Beschluss der Landesregierung wird der Termin festgelegt, ab dem die Gesuche um Gewährung des Wohngeldes gegebenenfalls bei den Sozialsprengeln der Bezirksgemeinschaften eingereicht werden müssen.

Art. 3 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Folgende Bestimmungen des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, sind aufgehoben:

  1. Artikel 8 Absatz 3,
  2. Artikel 10,
  3. Artikel 66 Absatz 2,
  4. Artikel 115/bis.

Art. 4 (Finanzbestimmung)

(1) Das gegenständliche Gesetz bringt keine Ausgaben für das laufende Finanzjahr mit sich. Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.