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In vigore al: 04/10/2016

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

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(1) Der Antrag auf Ausstellung der Genehmigung für IPPC-Anlagen enthält die Beschreibungen:

  1. der Anlage, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten;
  2. der Rohstoffe und Hilfsstoffe, sonstiger Stoffe und der Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;
  3. der Emissionsquellen aus der Anlage;
  4. des Zustandes des Anlagengeländes;
  5. der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
  6. der vorgesehenen Technologie und sonstigen Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung derselben;
  7. falls erforderlich, der Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle;
  8. der sonstigen Maßnahmen, die zur Erfüllung der Grundpflichten der Betreiber gemäß Artikel 20 vorgesehen sind;
  9. der zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt vorgesehenen Maßnahmen;
  10. der etwaigen wichtigsten Alternativen, die vom Antragsteller untersucht worden sind, in Form einer Zusammenfassung.

(2) Falls die gemäß Richtlinie 85/337/EWG gelieferten Daten oder ein gemäß Richtlinie 82/501/EWG vom 24 Juni 1982 ausgearbeiteter Bericht über die Risiken von schwerwiegenden Unfällen im Zusammenhang mit bestimmten industriellen Tätigkeiten oder Informationen, die aufgrund irgendwelcher anderen Gesetzesbestimmungen geliefert wurden, den Erfordernissen des gegenständlichen Anhangs entsprechen, können sie in den Genehmigungsantrag eingegliedert oder diesem beigelegt werden.

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.