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In vigore al: 04/10/2016

c) Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 21)
Umweltprüfung für Pläne und Projekte

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(1) Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und zur Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer.

(2) Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW sowie Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren einschließlich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren (1).

(3)

  1. Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
  2. Anlagen
    1. mit dem Zweck der Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen,
    2. mit dem Zweck der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle,
    3. mit dem Zweck der endgültigen Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe,
    4. mit dem ausschließlichen Zweck der endgültigen Beseitigung radioaktiver Abfälle,
    5. mit dem ausschließlichen Zweck der (für mehr als 10 Jahre geplanten) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort.

(4) Integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl; Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren.

(5) Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Bearbeitung und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen: bei Asbestzementerzeugnissen mit einer Jahresproduktion von mehr als 20.000 Tonnen Fertigerzeugnissen; bei Reibungsbelägen mit einer Jahresproduktion von mehr als 50 Tonnen Fertigerzeugnissen; bei anderen Verwendungszwecken von Asbest mit einem Einsatz von mehr als 200 Tonnen im Jahr.

(6) Integrierte chemische Anlagen, d.h. Anlagen zur Herstellung von Stoffen unter Verwendung chemischer Umwandlungsverfahren im industriellen Umfang, bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind, und die

  1. zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,
  2. zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,
  3. zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff oder Mehrnährstoff),
  4. zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,
  5. zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens,
  6. zur Herstellung von Explosivstoffen dienen.

(7)

  1. Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken und Flugplätzen (2) mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2.100 m und mehr;
  2. Bau von Autobahnen oder Schnellstraßen (3);
  3. Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen oder Verlegung oder Ausbau von bestehenden ein- oder zweispurigen Straßen zu vier- oder mehrspurigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde.

(8)

  1. Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschifffahrt, die für Schiffe mit mehr als 1.350 Tonnen zugänglich sind;
  2. Seehandelshäfen, mit Binnen- oder Außenhäfen verbundene Landungsstege (mit Ausnahme von Landungsstegen für Fährschiffe) zum Laden und Löschen, die Schiffe mit mehr als 1.350 Tonnen aufnehmen können.

(9) Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nummer D 9 der Richtlinie 2006/12/EG (4) oder Deponierung gefährlicher Abfälle (d.h. unter die Richtlinie 91/689/EWG (5) fallender Abfälle).

(10) Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nummer D 9 der Richtlinie 2006/12/EG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 Tonnen pro Tag.

(11) Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 10 Mio. m³.

(12)

  1. Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 100 Mio. m³/Jahr an Wasser umgeleitet werden;
  2. in allen anderen Fällen Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio. m³/Jahr übersteigt und mehr als 5% dieses Durchflusses umgeleitet werden.

In beiden Fällen wird der Transport von Trinkwasser in Rohren nicht berücksichtigt.

(13) Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150.000 Einwohnergleichwerten gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 91/271/EWG (6).

(14) Gewinnung von Erdöl oder Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von mehr als 500 t/Tag bei Erdöl und von mehr als 500.000 m³/Tag bei Erdgas.

(15) Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen über 10 Mio. m³ Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden.

(16) Öl-, Gas- und Chemikalienpipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km.

(17) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

  1. 85.000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen, 60.000 Plätzen für Hennen,
  2. 3.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
  3. 900 Plätzen für Säue.

(18) Industrieanlagen zur

  1. Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen,
  2. Herstellung von Papier und Pappe, deren Produktionskapazität 200 Tonnen pro Tag übersteigt.

(19) Steinbrüche und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar oder Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr als 150 Hektar.

(20) Bau von Hochspannungsfreileitungen von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km.

(21) Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen mit einer Kapazität von 200.000 Tonnen und mehr.

 

(1) Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren gelten nicht mehr als solche, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.

(2) "Flugplätze" im Sinne dieses Anhangs sind Flugplätze gemäß der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14).

(3) "Schnellstraßen" im Sinne dieses Anhangs sind Schnellstraßen gemäß der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.

(4) ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006, S. 59.

(5) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. Nr. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).

(6) ABl. Nr. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 17. April 2007, Nr. 16.