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In vigore al: 04/10/2016

g) Landesgesetz vom 20. Juli 2006, Nr. 71)
Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 2006 und für den Dreijahreszeitraum 2006-2008

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. August 2006, Nr. 31.

Art. 19/bis (Dringende Maßnahmen zur finanziellen Stabilisierung und wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit)    

(1) In Anlehnung an die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 6/ter des Gesetzesdekretes vom 31. Mai 2010, Nr. 78, umgewandelt in Gesetz, mit Änderungen, mit Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2010, Nr. 122, haben die gemäß Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter kraft Artikel 19 des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, neu ausgestellten Konzessionen, sofern die bestehenden Konzessionen am 31. Dezember 2010 verfallen, dreißigjährige Dauer und Gültigkeit. Sollte zum besagten Datum für eine Konzession das Verfahren zur Feststellung des neuen Siegers des Wettbewerbs noch nicht abgeschlossen sein oder sollte eine zu verfallende Konzession für eine große Wasserableitung zur Erzeugung von Elektroenergie kraft Artikel 12 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. März 1999, Nr. 79, in geltender Fassung, oder der entsprechenden Landesregelung verlängert werden, so betreibt der scheidende Konzessionär bis zum Eintritt des Siegers des Wettbewerbs, der innerhalb der Fristen laut Artikel 12 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. März 1999, Nr. 79, in geltender Fassung oder der entsprechenden Landesregelung, auszuschreiben ist, jedoch keinesfalls länger als für fünf Jahre, zu den geltenden Bedingungen und einschlägigen Vorschriften laut Auflagenheft die Ableitung weiter, vorbehaltlich der Verpflichtung, während der Verlängerung, dem Land jährlich einen zusätzlichen Jahreszins in Höhe von 38 Euro je kW der mittleren Nennleistung der Konzession für Vorhaben zum teilweisen Ausgleich von Umweltschäden, die auf Vorschlag der Ufergemeinden verwirklicht werden, zu entrichten,  wobei ein Teil dieses zusätzlichen Jahreszinses im Einvernehmen mit den Ufergemeinden und dem Konzessionär auch direkt den Ufergemeinden entrichtet werden kann.  Sollten in dieser Übergangsphase Eingriffe zur außerordentlichen Instandhaltung notwendig sein, findet Artikel 26 des königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, Anwendung. 21)

(1/bis)  Für die großen Wasserkraftkonzessionen betreffend Laufwasserkraftwerke, die innerhalb 31. Dezember 2010 verfallen sind und für die am genannten Stichtag das Verfahren mit öffentlicher Ausschreibung zur Ermittlung des neuen Konzessionsinhabers abgeschlossen ist, die aber von Dritten genutzt werden, muss der Nutzer des Kraftwerkes dem Land oder den Ufergemeinden oder beiden einen zusätzlichen Jahreszins für Vorhaben zum Ausgleich von Umweltschäden in Höhe von 44 Euro pro kW der mittleren Nennleistung der Konzession für den Zweijahreszeitraum 2014/2015 entrichten. Für den Dreijahreszeitraum 2011/2013 hingegen hat der Nutzer weiterhin die Pflicht, einen zusätzlichen Jahreszins für Vorhaben zum Ausgleich von Umweltschäden in der Höhe zu entrichten, die der Gewinner im genannten Verfahren angeboten hat, wobei die Höchstgrenze von 2 Prozent der im gleichen Zeitraum vom Kraftwerk erzielten Erträge nicht überschritten werden darf. 22)

(1/ter)  „1/ter. Wenn die Gemeinden für die Finanzierung von Vorhaben zum Ausgleich von Umweltschäden ein Darlehen oder eine Finanzierung beim Rotationsfonds im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, aufgenommen haben, können sie den zusätzlichen Jahreszins, den sie für Vorhaben zum Ausgleich von Umweltschäden erhalten, für die Rückzahlung der Darlehens- und Finanzierungsraten verwenden. 23)

(1/quater)  Die Gemeinden können den zusätzlichen Jahreszins für Vorhaben zum Ausgleich von Umweltschäden auch für die Finanzierung von Maßnahmen an Gütern im Eigentum Dritter verwenden. 24)

(2)  Die Jahreszinse für die Nutzung öffentlicher Gewässer für die Stromerzeugung sind wie folgt neu festgesetzt: 9,65 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung bis 220 kW, wobei der jährliche Freibetrag 50,00 Euro beträgt, 11,95 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung von 220 kW bis 3.000 kW und 27,15 Euro je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung über 3.000 kW.

(3)  Bei der Nutzung der Antriebskraft wird die Nennleistung aufgrund des Höhenunterschiedes zwischen den beiden Wasserspiegeln der Kanäle oberhalb und unterhalb der Antriebsvorrichtung berechnet; der Höhenunterschied wird bei stillstehender Anlage gemessen und der Zins richtet sich nach dem Jahresdurchschnitt der Nennleistung.

(4)  Für Konzessionen zur Ableitung aus mehreren öffentlichen Gewässern, die mit einer einzigen Anlage betrieben werden, wird nur ein Wasserzins, und zwar der jeweils höhere, berechnet.

(5)  Ein Anteil von 0,95 Euro des Zinses je Kilowatt genehmigter oder anerkannter Nennleistung dient der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes der öffentlichen Gewässer. Die Kriterien und Modalitäten für die Verwendung des entsprechenden Ertrags werden von der Landesregierung festgelegt.

(6)  Mindestens 50 Prozent der von der Autonomen Provinz Bozen als jährliche Wasserzinse kassierten Beträge, nach Abzug der Beträge laut Absatz 5, aber auf jeden Fall der Betrag von 10,6 Millionen Euro, werden jährlich unter den Gemeinden gemäß den Zeiten und Modalitäten, wie sie von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden festgelegt werden, aufgeteilt.

(7)  Die Beträge laut den Absätzen 2, 5 und 6 können von der Landesregierung alle zwei Jahre auf Grund der Änderungen der Lebenshaltungskosten laut ISTAT-Index angepasst werden. Die jeweiligen Beträge werden auf 10-Cent-Einheiten auf- oder abgerundet.25)

21)
Art. 19/bis Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 13, und später durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10, so geändert.
22)
Art. 19/bis Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 2 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.
23)
Art. 19/bis Absatz 1/ter wurde eingefügt durch Art. 33 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
24)
Art. 19/quater Absatz 1/quater wurde eingefügt durch Art. 33 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.
25)
Art. 19/bis wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.
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