Kundgemacht im A.Bl. vom 2. November 2004, Nr. 44.
(1) Die in der Anlage 1 angeführten Arten von widerrechtlichen Bauwerken können unter Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Grenzen mittels nachträglicher Baukonzession saniert werden.
(2) Die auf Bindungen unterworfenen Flächen verwirklichten Bauwerke können mittels nachträglicher Baukonzession nach vorheriger zustimmender Stellungnahme der Verwaltung, der die Überwachung der Einhaltung der Bindung obliegt, saniert werden.