In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

r) Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 111)
Bestimmungen über die Förderung der Landwirtschaft

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Dezember 1998, Nr. 54.

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Zielsetzung)  delibera sentenza

(1) Ziel der Förderung der Landwirtschaft ist die Erhaltung und Sicherung einer bäuerlich strukturierten Landwirtschaft unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Erfordernisse.

(2) Die Förderung ist im einzelnen darauf ausgerichtet:

  1. die regionale Ausgewogenheit unter besonderer Berücksichtigung der Berggebiete zu erreichen,
  2. die Produktion, die Verarbeitung und die Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte marktorientiert auszurichten,
  3. die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, insbesondere durch strukturelle Maßnahmen, zu erhöhen,
  4. die Landwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Gesamtwirtschaft und die Interessen der Verbraucher zu fördern, damit sie imstande ist,
    1. naturbedingte Nachteile gegenüber anderen Wirtschaftszweigen auszugleichen,
    2. der Bevölkerung die bestmögliche Versorgung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen zu sichern,
    3. sich den anderen Änderungen der volkswirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen und
    4. die Kultur- und Erholungslandschaft zu erhalten und zu gestalten;
  5. ein familienfreundliches Arbeitsumfeld in der Landwirtschaft zu schaffen beziehungsweise zu erhalten.2)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 263 del 19.06.2003 - Viticoltura - terreno per impianto di viti - silenzio assenso
2)
Buchstabe e) des Art. 4 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 8. März 2010, Nr. 5.

2. Abschnitt
Förderung der Landwirtschaft

Art. 2 (Grundsätze)  delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol ist nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Förderungsmaßnahmen den Bestand und die Entwicklung der Landwirtschaft als Voll-, Zu- und Nebenerwerb gleichwertig zu sichern.

(2) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn:

  1. sie im Einklang mit den Zielsetzungen des Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes erfolgen,
  2. die in den Förderungsrichtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind,
  3. die zu fördernden Maßnahmen den EU-Rechtsvorschriften entsprechen.

(3) Bei der Gewährung von Förderungen ist Bedacht zu nehmen auf:

  1. die möglichst weitgehende Erreichung der unter Artikel 1 genannten Ziele,
  2. die Anregung und Unterstützung der Eigeninitiative und Selbsthilfe der Berufsangehörigen der Landwirtschaft,
  3. die Erzielung einer möglichst nachhaltigen Wirkung,
  4. die Leistungsfähigkeit des Förderungswerbers und die Ergebnisse, die dieser im Interesse der Allgemeinheit erzielt,
  5. die Gewährleistung eines familienfreundlichen Arbeitsumfeldes, vor allem bei gemeinschaftlichen Verarbeitungs- und Vermarktungsbetrieben.3)

(4) Die Art und das Ausmaß der Förderung sind so zu wählen, daß bei möglichst zweckmäßigem und sparsamem Aufwand der größtmögliche Erfolg erreicht werden kann.

(5) Bedürfen die zu fördernden Maßnahmen einer behördlichen Bewilligung, so ist die Förderung erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bewilligung zu gewähren.

massimeBeschluss Nr. 1254 vom 23.04.2001 - Umsetzungsrichtlinien für einige Maßnahmen des ländlichen Entwicklungsplanes des Landes für den Zeitraum 2000-2006
3)
Der Buchstabe e) des Art. 2 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 8. März 2010, Nr. 5.

Art. 3 (Arten der Förderung)

(1) Die Förderung erfolgt durch:

  1. Direktzahlungen, Zuschüsse, Zinsen-, Annuitäten- und sonstige Kreditkostenzuschüsse sowie Bürgschaften,
  2. Maßnahmen der Beratung und Weiterbildung sowie sonstige Dienst- und Sachleistungen.

Art. 4 (Gegenstand der Förderung)                delibera sentenza

(1)Für die in Artikel 1 angeführten Ziele kann die Landesregierung Direktzahlungen, Beiträge laufender Natur, Kapital- und Zinsbeiträge sowie Beiträge für die Rückzahlung von Anleihen für folgende Vorhaben gewähren:

  1. bauliche und technische Investitionen bei landwirtschaftlichen Einzelbetrieben oder deren Vereinigungen,
  2. bauliche und technische Investitionen sowie die Ausbildung bei Verarbeitungs- und Vermarktungsbetrieben,
  3. landwirtschaftliche Wohnbauten,
  4. Infrastrukturen im ländlichen Raum,
  5. Besitz- und Betriebsstrukturverbesserungen bäuerlicher Betriebe,
  6. Schutz und Verbesserung der Umwelt, insbesondere Maßnahmen und Investitionen, die der Erweiterung von biologischen Anbaumethoden dienen,
  7. Verbesserung der Tierzucht, des Tierwohls und der Tiergesundheit sowie Förderung der Tätigkeit der Organisationen im Bereich der Vieh- und Milchwirtschaft,
  8. Viehausfälle,
  9. Seuchenbekämpfung,
  10. Notfälle in der Landwirtschaft, Vertretungsdienste,
  11. Behebung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder Unwetter verursacht wurden, und passiver Schutz mittels Versicherung,
  12. Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte, Absatzförderung,
  13. Qualitäts- und Strukturverbesserung in der pflanzlichen Produktion,
  14. außerordentliche Pflanzenschutzmaßnahmen,
  15. Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen,
  16. Beratungsdienste,
  17. Innovationen und Demonstrationsvorhaben,
  18. Erstniederlassung der Junglandwirtinnen und Junglandwirte,
  19. Investitionen, die der Erhöhung der Familienfreundlichkeit dienen. 4)

(2) Auf Antrag des Gesuchstellers kann die Landesregierung statt der in Absatz 1 vorgesehenen Zinsbeiträge sowie Rückzahlungen von Anleihen konstante, im Nachhinein zu zahlende Jahres- oder Halbjahresbeiträge gewähren; diese Beitragsform umfasst denselben Zeitraum und das Höchstausmaß, das jenem des entsprechenden Beitrages entspricht.

(3) Falls für die in Absatz 1 vorgesehenen Investitionen ein Leasingvertrag abgeschlossen wird, kann die Landesregierung dem Konzessionär auch Beiträge auf den periodischen Mietzins für die ganze vom Vertrag festgesetzte Zeit gewähren.5)

(4)  Um die Landwirtschaft auch bei der nicht im Landwirtschaftssektor tätigen Bevölkerung aufzuwerten, die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern und dem steigenden Bedürfnis der Gesellschaft nach Multifunktionalität zu entsprechen, kann die Landesregierung die Landesabteilung Landwirtschaft zur Durchführung verschiedenster Veranstaltungen, Initiativen und Studien ermächtigen, welche die Landwirtschaft betreffen. Ebenso kann sie Körperschaften, Vereinigungen ohne oder mit Rechtspersönlichkeit und anderen juristischen Personen Beihilfen für die Durchführung dieser Tätigkeiten gewähren.6)

massimeBeschluss vom 19. Januar 2016, Nr. 42 - Gewährung von Beihilfen zur Förderung des Tierwohls und der Tiergesundheit
massimeBeschluss vom 23. Dezember 2014, Nr. 1579 - Kriterien und Modalitäten betreffend Beihilfen zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1297 vom 4.11.2014
massimeBeschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 920 - Verlängerung der Geltungsdauer einer Beihilferegelung
massimeBeschluss vom 18. März 2014, Nr. 318 - Verlängerung der Geltungsdauer zweier Beihilferegelungen in der Landwirtschaft (abgeändert mit Beschluss Nr. 351 vom 25.03.2014)
massimeBeschluss vom 25. Februar 2014, Nr. 211 - Vorübergehende Maßnahme für die Förderungen im Landwirtschaftssektor
massimeBeschluss vom 2. Juli 2012, Nr. 1008 - Abänderung der Kriterien und Modalitäten betreffend Investitionsbeihilfen für Zwischenbetriebe, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind (abgeändert mit Beschluss Nr. 603 vom 22.04.2013 und Beschluss Nr. 211 del 25.02.2014)
massimeBeschluss vom 21. März 2011, Nr. 435 - Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für Initiativen zur Aufwertung der Landwirtschaft
massimeBeschluss vom 6. September 2010, Nr. 1389 - Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für Investitionen im Bereich der Beregung und an die Bonifizierungs- und Bodenverbesserungskonsortien. Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 2483 vom 12. Oktober 2009 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1346 vom 10.09.2012)
massimeBeschluss Nr. 1042 vom 21.06.2010 - Beihilfen zum Ausgleich von Ertragsausfällen im Weinbau, die im Jahre 2008 durch widrige Witterungsverhältnisse verursacht worden sind
massimeBeschluss Nr. 1508 vom 08.06.2009 - Spezifische Kriterien und Modalitäten für die Anwendung der nationalen Strategie auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse
massimeBeschluss Nr. 331 vom 09.02.2009 - Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für den Versicherungsschutz im Bereich der Viehhaltung
massimeBeschluss Nr. 135 vom 19.01.2009 - Widerruf und Abänderung der Kriterien betreffend die Beitragsgewährung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen des nationalen Stützprogramms 2009-2013
massimeBeschluss Nr. 4136 vom 10.11.2008 - Anwendungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl
massimeBeschluss Nr. 848 vom 21.03.2005 - Kriterien und Modalitäten für die Investitionsförderung bei landwirtschaftlichen Genossenschaften
massimeBeschluss Nr. 4361 vom 29.11.2004 - Kriterien und Modalitäten für die Förderung der baulichen Investitionen in der Landwirtschaft. Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 425 vom 17.02.2003
massimeBeschluss Nr. 3679 vom 20.10.2003 - Kriterien und Modalitäten für die Förderung der Qualitäts- und Strukturverbesserung in der pflanzlichen Produktion
massimeBeschluss vom 5. April 1993, Nr. 1725 - Genehmigung der Richtlinien zur Anwendung der landwirtschaftlichen Förderungsgesetze des Landes (abgeändert und ergänzt mit den Beschlüssen Nr. 1990 vom 11.4.1994, Nr. 1758 vom 22.4.1996, Nr. 5355 vom 4.11.1996, Nr. 3862 vom 16.10.2000, Nr. 1262 vom 23.4.2001, Nr. 4770 vom 16.12.2002, Nr. 1994 vom 06.06.2006, Nr. 1842 vom 04.06.2007, Nr. 305 vom 28.02.2011 und Nr. 1126 vom 23.09.2014)
4)
Art. 4 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2, und dann durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10, so ersetzt.
5)
Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 23 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, ergänzt durch Art. 38 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, und durch Art. 25 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1. Buchstabe k) wurde im italienischen Text ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4. Schließlich wurde der Buchstabe b) geändert durch Art. 32 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und dann der gesamte Art. 4 so ersetzt durch Art. 17 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.
6)
Art. 4 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.

Art. 5 (Finanzierung der Förderung)

(1) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen des Landes im Rahmen dieses Gesetzes erfolgt:

  1. ausschließlich durch das Land,
  2. durch das Land gemeinsam mit dem Staat und/oder der Europäischen Union.

Art. 6 (Finanzierung der Programme der Gemeinschaft)    delibera sentenza

(1) Das Land Südtirol ist ermächtigt, Vorhaben im Bereich der Landwirtschaft, die in von der Europäischen Kommission genehmigten Programmen enthalten sind, im vorgesehenen Ausmaß mit zu finanzieren.

(2) Auf die Finanzierung von Vorhaben im Bereich der Landwirtschaft, die in von der Europäischen Kommission genehmigten Programmen enthalten sind, finden die Bestimmungen des Artikels 20/bis des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, Anwendung.

(3) Für die in Absatz 1 enthaltenen Vorhaben kann das Land Südtirol die Ausgaben für die entsprechenden Vorschüsse an die Zahlstelle, auch für die Anteile zu Lasten der Europäischen Union und des Staates, tätigen. Die Modalitäten für die Durchführung der Vorschusszahlungen und die Rückerstattung der so vorgestreckten Finanzmittel werden durch die Landesregierung festgelegt.7)

massimeBeschluss vom 5. Mai 2015, Nr. 532 - Genehmigung der "Landesbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013"
massimeBeschluss vom 1. Juli 2013, Nr. 976 - Prüfbehörde für die EU-Förderungen
massimeBeschluss vom 3. Dezember 2012, Nr. 1768 - Audit für Direktförderungen
massimeBeschluss Nr. 2321 vom 21.09.2009 - Ausnahmebestimmung für die Anhebung der Anreicherungsgrenze des Gesamtalkoholgehaltes der Weine mit Ursprungsbezeichnung
massimeBeschluss Nr. 1829 vom 13.07.2009 - Bestimmungen zur Absatzförderung von Wein auf Drittlandsmärkten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 479/2008
7)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 22. Juli 2005, Nr. 5; Absatz 3 wurde später angefügt durch Art. 12 des L.G. vom 20. Dezember 2006, Nr. 15.

Art. 6/bis (Bürgschaft als Sicherheit zu Gunsten der AGEA)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, eine gesamtschuldnerische Bürgschaft gemäß Artikel 1944 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches für einen Höchstbetrag von 800.000 Euro als Sicherheit für die Rückerstattung der Vorschüsse sowie der gegebenenfalls geschuldeten Zinsen an die Zahlstelle Agentur für die Ausschüttungen in der Landwirtschaft (AGEA) zu leisten, welche die Zahlstelle im Sinne von Artikel 52 der Verordnung (EG) der Kommission der Europäischen Union vom 26. Februar 2002, Nr. 445, den Gemeinden, ihren Zusammenschlüssen sowie den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, mit Sitz in der Provinz Bozen, ausbezahlt hat.

(2) Wenn infolge einer übernommenen Bürgschaft das Land Zahlungen für die Nichterfüllung der Körperschaften gemäß Absatz 1 vorgenommen hat, wird die Landesregierung gemäß Artikel 1950 des Zivilgesetzbuches Rückgriff gegen die Hauptschuldner nehmen.

(3) Die Deckung allfälliger Lasten, die aus den Risiken entstehen, welche aus der Gewährung der Bürgschaft herrühren, erfolgt durch die im Landeshaushalt jährlich gemäß Artikel 30 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, bereitgestellten Fonds.8)

8)
Art. 6/bis wurde eingefügt durch Art. 23 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.

Art. 7 (Förderungskriterien)  delibera sentenza

(1) Die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der von diesem Gesetz vorgesehenen Begünstigungen werden durch die Landesregierung mit Beschluß bestimmt, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist.9)

massimeBeschluss Nr. 2297 vom 27.06.2005 - Richtlinien für die Anwendung der Maßnahme Nr. 14 - „Ausgleichszulage“ des Ländlichen Entwicklungsplanes. Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 1411 vom 03.05.2004
massimeBeschluss Nr. 2693 vom 26.07.2004 - Änderung der Kriterien und Modalitäten für die Förderung der technischen Investitionen in der Landwirtschaft. Widerruf des eigenen Beschlusses Nr. 2742 vom 29.07.2002
9)
Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 14. Dezember 1999, Nr. 10.

3. Abschnitt
Regelung der Beitragsgewährung

Art. 8-12 10)

10)
Aufgehoben durch Art. 11 des L.G. vom 14. Dezember 1999, Nr. 10.

Art. 12/bis (Landeszahlstelle)   delibera sentenza

(1) Die Aufgaben als Zahlstelle für die Verwaltung der Beihilfen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Agrarpolitik werden im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Bestimmungen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik innerhalb der Landesverwaltung ausgeübt.

(2) Die Befugnisse, die Pflichten und die Verantwortung hinsichtlich der Ausübung dieser Aufgaben werden von der Landesregierung bestimmt, die zu diesem Zweck gegebenenfalls auch Änderungen der geltenden Verordnung im Bereich Benennung und Zuständigkeiten der Landesämter ermächtigt.

(3) Für die mit den Aufgaben als Zahlstelle zusammenhängenden Einhebungen und Zahlungen wird gemäß Artikel 65 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, und der entsprechenden Durchführungsverordnung die Kassagebarung außerhalb des Haushaltes verfügt und ein eigenes Konto beim Kreditinstitut, dem der Schatzamtsdienst anvertraut ist, eingerichtet.

(4) Im Falle der Kofinanzierung vonseiten des Staates oder des Landes Südtirol fließen die entsprechenden Beträge auf das Konto und die Gebarung gemäß Absatz 3.

(5) Um die zeitgemäße Auszahlung der Beihilfen zu gewährleisten, können mit Verbuchung auf ein eigenes Kapitel der Sonderbuchhaltung des Landeshaushaltes Vorschüsse gewährt werden. Diese Vorschüsse werden bei der Einhebung der EU- und nationalen Finanzierungen rückvergütet.11)

(6)  Die Zahlstelle ist zur Rückerstattung des uneinbringlichen und nicht verrechenbaren MwSt-Betrages ermächtigt, welcher sich aus der Verwaltung der Beihilfen und Maßnahmen des FEASR-Fonds - Europäischer Landwirtschaftsfonds zur ländlichen Entwicklung - ergibt, und ist auch ermächtigt, zusätzliche Landesbeihilfen im Rahmen der von der Europäischen Kommission mit dem Programm zur ländlichen Entwicklung des FEASR-Fonds genehmigten Begrenzungen auszuzahlen, wobei in beiden Fällen die Fonds verwendet werden, die mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt und gemäß Absatz 3 der Zahlstelle zur Kassenführung zugewiesen werden. Es dürfen die vorhandenen Mittel als Anteil der Kofinanzierung des Landes bei der bereits genannten Kassenführung verwendet werden.12)

massimeBeschluss vom 18. März 2014, Nr. 317 - Kriterien und Modalitäten für die Rückerstattung des uneinbringlichen und nicht verrechenbaren MwSt-Betrages - Ergänzung
massimeBeschluss Nr. 733 vom 10.03.2008 - Landeszahlstelle - LG. vom 14. Dezember 1998 Nr. 11 - D.LH 4 Dezember 2006 Nr. 72. - Abänderung des Beschlusses Nr. 1035 vom 2. April 2007
11)
Art. 12/bis wurde eingefügt durch Art. 13 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7, und später ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7.
12)
Art. 12/bis Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.

4. Abschnitt

Art. 13 (Abstimmung mit EU-Normen)

(1) Die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Beihilfen können, nach positiver Überprüfung der im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes erlassenen Förderungskriterien seitens der Europäischen Kommission im Sinne der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages, gewährt werden.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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