In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

h) LANDESGESETZ vom 7. April 1997, Nr. 61)
Ordnung der Lehrlingsausbildung

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 22. April 1997, Nr. 19.

Art. 1-21.   2)

2)
Aufgehoben durch Art. 27 des L.G. vom 20. März 2006, Nr. 2.

Art. 22 (Konzession für die periodische Revision von Kraftfahrzeugen)

(1) Die Konzession gemäß Artikel 80 Absatz 8 des Legislativdekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, kann auch Betrieben erteilt werden, die im Verzeichnis der Handwerksunternehmen im Sinne von Artikel 7 und folgenden des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, sowie in allen vier Abschnitten des Verzeichnisses der Unternehmen, welche die Tätigkeit Autoreparaturen ausüben, im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 122, eingetragen sind, sofern deren Inhaber außer den persönlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 240 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, auch die berufliche Voraussetzung für die Eintragung in den ersten Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker im Sinne des Artikels 30 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, besitzen.

(2) Es genügt, daß auch nur der technische Verantwortliche, der laut Gesetz ernannt werden soll, im Besitz der von Artikel 30 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, vorgesehenen beruflichen Voraussetzung ist. Er muß zudem die persönlichen Voraussetzungen gemäß Art. 240 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, besitzen. Auch im Falle der Konsortien zwischen den Handwerksunternehmen, deren Werkstätten insgesamt alle vier Abschnitte des zitierten Verzeichnisses decken, genügt es, daß nur der technische Verantwortliche die berufliche Voraussetzung für die Eintragung in den ersten Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker besitzt, wobei er auf alle Fälle zudem die persönlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 240 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, erfüllen muß. 3)

(3) Die Bestimmungen gemäß Absätze 1 und 2 werden auch auf Industriebetriebe und deren Konsortien angewandt, sofern diese Autoreparaturen durchführen. 4)

3)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 42 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.
4)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 38 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.

[Art. 22/bis (Reorganisation der technischen Revision für Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bei voller Ladung von mehr als 3,5 Tonnen)  delibera sentenza

(1) Um die Organisation der periodischen Revisionen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern zu vervollständigen und zu optimieren, kann das Land hoch spezialisierte Betriebe autorisieren, unter Beachtung der einschlägigen technischen Normen die vorgeschriebene technische Kontrolle auch für Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bei voller Ladung mehr als 3,5 Tonnen ausmacht, durchzuführen.

(2) Die Landesregierung bestimmt die Kriterien für die Festlegung jener Betriebe, die im Besitz der dazu notwendigen Ausrüstung, Erfahrung und technischen Kenntnisse sind, um eine hochwertige Qualität der technischen Kontrolle in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Europäischen Union und den einschlägigen technischen Vorschriften zu gewährleisten, wobei die Autorisierung laut Absatz 1 eine Sonderausbildung und eine Eignungsprüfung des für die technischen Kontrollen Verantwortlichen voraussetzt.

(3) Die zuständige Landesabteilung nimmt periodische Überprüfungen der autorisierten technischen Kontrolle vor. Stellt sie fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährleistung der gebührenden Qualität der technischen Kontrolle nicht mehr gegeben sind, widerruft sie unverzüglich die Autorisierung.] 5)6)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 22. April 2013, Nr. 77 - Finanzgesetz 2012 – Einsparungen durch die Zusammenarbeit von Gemeinden – Ansuchen um Konzessionen für Kraftwerke – Gleichzeitigkeit zwischen dem Haushaltsvoranschlag der örtlichen Körperschaften und der Festsetzung der Steuersätze und Tarife – Anhäufung von Führungsaufträgen beim Land und den Hilfskörperschaften – periodische Revision der Motorfahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen
5)
Art. 22/bis wurde eingefügt durch Art. 34 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
6)
Art. 22/bis, so wie er mit Art. 34 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, eingeführt worden war, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Urteil Nr. 77 vom 22. April 2013 für verfassungswidrig erklärt.

Art. 22/ter (Grundausbildung und periodische Weiterbildung der Berufskraftfahrer)

(1) Ausbildungsstätten mit Sitz im Landesgebiet, welche gemäß Artikel 3 des Dekretes des Ministeriums für Infrastrukturen und Transport vom 16. Oktober 2009 die Autorisierung erhalten haben, die Grundausbildung und die obligatorische Weiterbildung für Berufskraftfahrer gemäß Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003, gesetzesvertretendem Dekret vom 21. November 2005, Nr. 286, sowie Dekret des Ministeriums für Infrastrukturen und Transport vom 16. Oktober 2009 abzuhalten, können die genannten Kurse abhalten, sofern sie über folgende Ausbilder verfügen:

  1. befähigter Fahrschullehrer für Theorie, welcher diese Tätigkeit in den letzten 5 Jahren mindestens drei Jahre lang ausgeübt hat,
  2. befähigter Fahrschullehrer für die Praxis im Besitz sämtlicher Führerscheinkategorien, welcher diese Tätigkeit in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre lang ausgeübt hat,
  3. Sozialmediziner, Rechtsmediziner oder Arbeitsmediziner oder alternativ ein Allgemeinmediziner, welcher in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre lang als Ausbilder bei Aus- und Weiterbildungskursen im Bereich Transport tätig war. Unter Aufsicht eines Arztes/einer Ärztin, wobei ein Facharzt bzw. eine Fachärztin in Notfall- oder Arbeitsmedizin bevorzugt werden, können auch folgende Personen die Ausbildung durchführen:
    1. diplomierte Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen, wobei jene mit Zusatzausbildung bevorzugt werden, die im Rettungs- und Notfalldienst tätig sind,
    2. Ausbilder/Ausbilderinnen der Ersten Hilfe, die das Ausbildungsprogramm der Stufe B zum Rettungssanitäter oder freiwilligen Rettungshelfer absolviert haben,
  4. Experten in Betriebsorganisation mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im Transportsektor bzw. in damit zusammenhängenden Sektoren. Dem hier angeführten Experten sind gleichgestellt:
    1. die Fahrschullehrer gemäß Buchstabe a) im Besitz der Berufsbefähigung für Personen und Warentransport,
    2. Personen, welche in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre lang als Ausbilder bei Aus- und Weiterbildungen im Transportsektor tätig waren.

(2) Die in Absatz 1 angeführten Ausbildungsstätten, welche lediglich den theoretischen Teil der Grundausbildung bzw. der obligatorischen Weiterbildung anbieten, sind nicht verpflichtet, über einen Ausbilder gemäß Absatz 1 Buchstabe b) zu verfügen. 7)

7)
Art. 22/ter wurde eingefügt durch Art. 40 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

Art. 23 8)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

8)
Aufgehoben durch Art. 27 des L.G. vom 20. März 2006, Nr. 2.
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