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In vigore al: 04/10/2016

b) Landesgesetz vom 12. Dezember 1996, Nr. 241) 2)
Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1996, Nr. 57.
2)
Der Titel des Landesgesetzes wurde so abgeändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 6 (Abteilungen, Vorsitz, Geschäftsordnung, Vollzugsausschuß und Sekretariat)

(1) Der Landesschulrat tritt in Plenarsitzung zur Behandlung von Sachbereichen zusammen, die allen Schulen gemeinsam sind. Er tritt nach Abteilungen, die den Schulen der drei Sprachgruppen entsprechen, immer dann zusammen, wenn er Befugnisse auszuüben und Sachbereiche zu überprüfen hat, die die Schule einer bestimmten Sprachgruppe oder deren Bedienstete betreffen.

(2)Die Abteilungen bestehen aus den Mitgliedern, welche den Schulen der jeweiligen Sprachgruppe angehören.10)

(3) Über die Gliederung in Abteilungen hinaus kann der Landesschulrat auch eigene Kommissionen zur Behandlung der Sachbereiche seiner Zuständigkeit errichten.

(4)Der Landesschulrat wählt aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. In den ersten 18 Monaten der Amtszeit gehört der Vorsitzende der deutschen Abteilung, in den darauf folgenden 18 Monaten der italienischen Abteilung und in den letzten zwölf Monaten der ladinischen Abteilung an. Die zwei Stellvertreter gehören jeweils der Abteilung an, denen der amtsführende Vorsitzende nicht angehört.11)

(5)Der Vorsitzende und die Stellvertreter der Plenarversammlung führen gleichzeitig den Vorsitz der jeweiligen Abteilung, die ihrerseits einen stellvertretenden Vorsitzenden wählt.11)

(6) Falls in erster Abstimmung für die Wahl der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Landesschulrates nicht die absolute Mehrheit erreicht wird, so werden diese in den folgenden Abstimmungen mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

(7) Der Landesschulrat beschließt mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder die Geschäftsordnung über die Tätigkeit der Plenarversammlung und der anderen Organe.

(8) Die Gutachten des Landesschulrates müssen innerhalb von sechzig Tagen ab Erhalt der Anfrage erteilt werden.

(9) Der Landesschulrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eins seiner Mitglieder anwesend ist.

(10) Für die Vorbereitung der Arbeiten, die Festsetzung der Tagesordnung und die Ausführung der Beschlüsse wird ein Vollzugsausschuß, bestehend aus dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Landesschulrates sowie vier gewählten Mitgliedern, gebildet. Den Vorsitz des Vollzugsausschusses führt der jeweilige Vorsitzende der Plenarversammlung.

(11)Die Zusammensetzung des Vollzugsausschusses entspricht der zahlenmäßigen Stärke der Sprachgruppen, wobei jedoch die Vertretung der Schulen der drei Sprachgruppen auf jeden Fall gewährleistet wird; sie wird im Beschluss der Landesregierung laut Artikel 3 Absatz 3 festgelegt.12)

(12) Der Vollzugsausschuß ist dafür zuständig zu überwachen, ob die in den Landesschulrat gewählten Mitglieder die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht beibehalten haben.

(13) Für die Durchführung der Sekretariatsarbeiten des Landesschulrates und der Landeskomitees der Eltern und Schüler ist ein Sekretariat errichtet, dem Beamte der Schulämter zugeteilt werden.

10)
Art. 6 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.
11)
Art. 6 Absätze 4 und 5 wurden so ersetzt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.
12)
Art. 6 Absatz 11 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2, und später durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6, so ersetzt.
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