(1) Im Rahmen der Verpflichtungen, die mit dem Lehrberuf zusammenhängen, ist die Fortbildung für die Lehrpersonen mit unbefristetem und befristetem Arbeitsvertrag obligatorisch, dauerhaft und strukturell. Der individuelle Fortbildungsplan des Lehrpersonals wird mit der Schulführungskraft vereinbart.
(2) Die berufliche Fortbildung orientiert sich am Kompetenzprofil der Lehrpersonen und bezieht sich zusätzlich zur fachlichen Professionalisierung der Lehrpersonen auch auf die Bedürfnisse der einzelnen Schulen in Übereinstimmung mit dem Dreijahresplan für das Bildungsangebot und die vom jeweiligen Schulamt festgelegten Prioritäten. 55)