(1)Gemäß Kriterien, die je nach Zuständigkeit von der Landesregierung oder in den Kollektivverträgen festgelegt werden, haben Lehrpersonen, die ihre Ausbildung im Rahmen der Berufsbildung absolviert haben und mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag in das Berufsbild des Lehrpersonals der Musikschulen und der Schulen der Berufsbildung des Landes (Kategorie: Lehrpersonen mit fünfjährigem Hochschulstudium oder einem gleichgestellten Hochschulstudium nach der alten Studienordnung) eingestuft sind, Zugang zu den Stellenplänen des Lehrpersonals an den Schulen staatlicher Art und Lehrpersonen mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag an den Schulen staatlicher Art Zugang zu den Stellenplänen der Schulen der Berufsbildung des Landes. 44)51)
(2) Der in öffentlichen Kindergärten mit gültigem Studientitel geleistete Dienst jener Personen, die im Besitz der Lehrbefähigung für den Kindergarten und für die Grundschule sind, wird in den Ranglisten und bei der Karriereentwicklung berücksichtigt. Die Umsetzung dieser Bestimmung erfolgt, je nach Zuständigkeit, mit Beschluss der Landesregierung oder mit Kollektivvertrag. 52)