In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

a) Landesgesetz vom 18. Oktober 1995, Nr. 201)
Mitbestimmungsgremien der Schulen

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 7. November 1995, Nr. 51.

Art. 1 (Geltungsbereich )

(1) Alle Grund-, Mittel- und Oberschulen haben eigene Gremien, die unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen an der Gestaltung der Schule mitwirken.

1. ABSCHNITT
Die Gremien auf Schulebene und ihre Aufgaben

Art. 2 (Mitbestimmungsgremien)

(1) An allen Schulen sind folgende Mitbestimmungsgremien errichtet:

  1. der Klassenrat,
  2. das Lehrerkollegium,
  3. das Komitee zur Dienstbewertung der Lehrer,
  4. der Schulrat,
  5. der Elternrat,
  6. der Schülerrat, beschränkt auf die Oberschulen.

Art. 3 (Der Klassenrat)  delibera sentenza

(1) Der Klassenrat setzt sich aus den Lehrern jeder einzelnen Klasse und aus zwei Elternvertretern sowie, in den Oberschulen, aus zwei Schülervertretern zusammen. Die Eltern- und Schülervertreter einer Klasse sind für drei Schuljahre im Amt, sofern sie innerhalb derselben Schulstufe bleiben. Der Klassenrat der Klassen von Abendschulen setzt sich aus den Lehrern jeder einzelnen Klasse und aus zwei Schülervertretern zusammen. Den Vorsitz führt der Direktor oder sein Stellvertreter oder ein vom Direktor beauftragter Lehrer der Klasse. An den Sitzungen des Klassenrates nehmen auch die Behindertenbetreuer und -erzieher, ohne Stimmrecht, teil.2)

(2) Der Klassenrat hat die Aufgabe, Vorschläge zur Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit auszuarbeiten, Fürsorgeinitiativen vorzuschlagen und den gegenseitigen Kontakt zwischen Lehrern, Eltern und Schülern zu fördern und zu vertiefen. Anläßlich der Vorstellung und Diskussion des Erziehungsplanes der Schule, bei der Planung und Vorbereitung besonderer Projekte für die Klasse und in den von der Schulordnung festgelegten Fällen, werden zur Sitzung des Klassenrates alle Eltern eingeladen. In den Oberschulen werden auch alle Schüler eingeladen.

(3) Bei alleiniger Anwesenheit der Lehrpersonen und des Direktors oder dessen Stellvertreters sind die Klassenräte für die Koordinierung der Unterrichtstätigkeit und die fächerübergreifende Zusammenarbeit sowie für die Beurteilung der Schüler in den Jahresabschnitten und am Jahresschluss zuständig. An den Sitzungen der Klassenräte nehmen, ohne Stimmrecht, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration teil, wenn entsprechende Tätigkeiten und Beurteilungen behinderte Kinder betreffen. Für die Beurteilung der Schüler ist bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. 3)

(4) Die Klassenräte von Parallelklassen oder Klassenzügen einer Schulstelle, Außenstelle oder Außensektion können zu gemeinsamen Sitzungen einberufen werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 329 del 13.11.2007 - Istruzione pubblica - consiglio di classe - giudizio negativo di idoneità - superamento del esame finale di qualifica professionale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 499 del 22.11.2004 - Rappresentanza legale del minore - raggiungimento della maggiore età in corso di giudizio - istruzione pubblica - giudizio di non ammissione agli esami finali - iniziative di integrazione e di sostegno
2)
Art. 3 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2, und später so geändert durch Art. 19, Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
3)
Art. 3 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 19 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

Art. 4 (Das Lehrerkollegium)

(1) Das Lehrerkollegium setzt sich aus den planmäßigen und außerplanmäßigen Lehrern zusammen, die an der Schule Dienst leisten; den Vorsitz führt der Direktor. Dem Lehrerkollegium gehören außerdem die technisch-praktischen Lehrer und die Lehrer für angewandte Kunst an.

(2) An den Sitzungen des Lehrerkollegiums können, ohne Stimmrecht, auch die Behindertenbetreuer und -erzieher teilnehmen. Zu den Sitzungen des Lehrerkollegiums können ebenso der Vorsitzende des Schulrates, der Vorsitzende des Elternrates und der Vorsitzende des Schülerrates eingeladen werden; sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.

(3) Das Lehrerkollegium hat nachstehende Befugnisse und Aufgaben:

  1. es faßt unter Beachtung der Lehrfreiheit Beschlüsse zur didaktischen Tätigkeit,
  2. es legt dem Schulrat den Entwurf des Erziehungsplanes der Schule vor,
  3. es beschließt den eigenen Jahrestätigkeitsplan, der vom Direktor vorgelegt wird,
  4. es bewertet periodisch den gesamten Ablauf der Unterrichtstätigkeit, um dessen Wirksamkeit hinsichtlich der geplanten Richtlinien und Ziele festzustellen, und schlägt, wenn nötig, Maßnahmen zur Verbesserung des Schulbetriebes vor,
  5. es trifft die Auswahl der Schulbücher und der Lehrmittel,
  6. es plant und beschließt im Rahmen der eigenen Befugnisse Fortbildungsinitiativen sowie Schulversuche,
  7. es wählt nach den mit Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien die drei Lehrpersonen, die beauftragt sind, mit dem Direktor zusammenzuarbeiten,
  8. es prüft die Fälle geringen Lernerfolges oder auffälligen Verhaltens von Schülern mit dem Ziel, die Hilfen für eine bestmögliche schulische Förderung zu ermitteln; dies erfolgt auf Initiative des Klassenrates, der zuvor die Fachleute, die mit sozialen, psychopädagogischen und ärztlichen Aufgaben und als Berufsberater ständig im Bereich der Schule wirken, sowie die betroffenen Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter der betroffenen Schüler anhört,
  9. es setzt sich mit den ans Lehrerkollegium gerichteten Vorschlägen und Anträgen des Eltern- bzw. Schülerrates auseinander.

(4) Die Mitarbeiter des Direktors gemäß Absatz 3 Buchstabe g) werden in der Regel jährlich gewählt. In den Grundschulsprengeln bezieht sich die Wahl der Mitarbeiter bei Vakanz der Direktorenstelle auf einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren. Einer der Gewählten vertritt den Direktor bei Abwesenheit oder Verhinderung. Der Direktor kann nach Anhören des Lehrerkollegiums seinen Mitarbeiterstab durch den Schulsekretär und die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen gemäß Absatz 5 erweitern. Zum Mitarbeiterstab gehören jedenfalls die Schulleiter bzw. die Leiter der Außensektionen.

(5) Die Vorbereitungsarbeiten für die Wahrnehmung der Befugnisse gemäß Absatz 3 können auch in eigenen Arbeitsgruppen ausgeführt werden, die vom Direktor eingesetzt werden.

Art. 5 (Das Komitee zur Dienstbewertung der Lehrer)

(1) Das Komitee bewertet nach Anhören des Berichtes des Direktors den von den Lehrern während der Probezeit geleisteten Dienst. Außerdem nimmt es eine Dienstbewertung immer dann vor, wenn der betroffene Lehrer darum ersucht.

(2) Das Komitee bleibt drei Jahre im Amt. Ihm gehören drei Lehrer als wirkliche Mitglieder und drei Lehrer als Ersatzmitglieder an. Den Vorsitz führt der Direktor.

(3) Die Mitglieder des Komitees werden vom Lehrerkollegium aus seiner Mitte gewählt.

Art. 6 (Der Schulrat)  delibera sentenza

(1) Der Schulrat setzt sich aus vierzehn Mitgliedern zusammen, und zwar aus sechs Lehrervertretern, sechs Elternvertretern, dem Direktor sowie dem Leiter des Schulsekretariates, der zugleich die Interessen des Verwaltungspersonals der Schule vertritt.

(2) Mit Beschluß des Schulrates können zwei schulexterne Mitglieder kooptiert werden, die über besondere Fachkenntnisse verfügen oder Verbindungen zwischen der Schule und der Arbeitswelt herstellen können.

(3) Der Vorsitzende des Schulrates wird aus den Elternvertretern gewählt.

(4) An den Schulen mit italienischer und an jenen mit deutscher Unterrichtssprache ist von den sechs Sitzen des Lehrpersonals einer dem Vertreter der Lehrer der Zweiten Sprache vorbehalten.

(5) An den Sekundarschulen der ladinischen Ortschaften sind zwei von den sechs Sitzen, die für das Lehrpersonal vorgesehen sind, den Lehrern vorbehalten, die Fächer in deutscher Sprache unterrichten, und zwei den Lehrern, die Fächer in italienischer Sprache unterrichten; ein Sitz steht einem Ladinischlehrer zu und der verbleibende Sitz dem Lehrer, der die meisten Stimmen erhalten hat.

(6) Die Anzahl der Elternvertreter gemäß Absatz 1 wird an den Oberschulen auf drei reduziert, und es werden ebensoviele Schülervertreter in den Schulrat gewählt.

(7) Im Schulrat einer mehrere Schulstufen oder Schultypen umfassenden Anstalt muß die Vertretung einer jeden Schulstufe und eines jeden Schultyps gewährleistet werden, aus denen sich die Schule zusammensetzt.

(8) Mit beratender Funktionen nehmen an den Sitzungen des Schulrates die Vorsitzenden des Eltern- und des Schülerrates sowie die Vertreter der Schule in den Landesbeiräten der Eltern und der Schüler teil. Mit beratender Funktion können zur Teilnahme an den Sitzungen des Schulrates auch jene Fachleute eingeladen werden, die mit sozialen, psychopädagogischen und ärztlichen Aufgaben und als Berufsberater im Bereich Schule wirken.4)

(9) Der Schulrat wählt aus seiner Mitte einen Vollzugsausschuß, der sich aus einem Lehrer- und zwei Elternvertretern zusammensetzt. Dem Vollzugsausschuß gehört von Rechts wegen der Direktor an, der im Ausschuß den Vorsitz führt und dem die Vertretung der Schule nach außen zusteht; ebenso gehört dem Vollzugsausschuß von Rechts wegen der Leiter des Schulsekretariates an, der gleichzeitig Sekretär des Ausschusses ist. An Oberschulen wird die Vertretung der Eltern im Vollzugsausschuß um eine Person vermindert; in diesem Falle wird ein Schülervertreter in den Ausschuß berufen.

(10) Zu den Sitzungen des Vollzugsausschusses können auch die im Sinne von Absatz 2 eventuell kooptierten Mitglieder eingeladen werden.

(11) Der Schulrat und sein Vollzugsausschuß bleiben für drei Schuljahre im Amt.

(12) Minderjährige Schüler im Schulrat oder im Vollzugsausschuß haben kein Stimmrecht in bezug auf den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluß sowie die Verwendung der Geldmittel.

massimeBeschluss Nr. 1619 vom 21.05.2001 - Schulstufenübergreifende Sprengel - Organisatorisch-didaktische sowie verwaltungs- und buchhaltungstechnische Richtlinien
4)
Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 7 (Aufgabenbereiche des Schulrates)

(1) Der Schulrat genehmigt den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluß.

(2) Der Schulrat hat bei Wahrung der Zuständigkeiten des Lehrerkollegiums sowie der Klassenräte beschließende Befugnisse bezüglich der Organisation und Planung des Schulbetriebes und im besonderen nachstehende Aufgaben:

  1. er legt die allgemeinen Kriterien für die Ausarbeitung und Umsetzung des Erziehungsplanes der Schule fest und genehmigt den vom Lehrerkollegium vorgeschlagenen Erziehungsplan,
  2. er bestimmt die Kriterien und Modalitäten hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens sowie der Verwendung der Geldmittel für den Schulbetrieb,
  3. er bestimmt, nach Anhörung des Elternrates und des Schülerrates, aufgrund der verfügbaren Strukturen und Dienste, der sozialen und finanziellen Verhältnisse der Familien und jedenfalls unter Wahrung der Qualität des Unterrichts den Stundenplan, er bestimmt auch den Organisationsplan der schulergänzenden und schulbegleitenden Tätigkeiten, 5)
  4. er legt die Richtlinien für das Jahresprogramm des Eltern- und Schülerrates fest, beschließt auf deren Anträge hin und unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit das Arbeitsprogramm und nimmt die entsprechenden Berichte entgegen,
  5. er genehmigt, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, die Charta der schulischen Dienste aufgrund der Richtlinien, welche mit Dekret des Landeshauptmanns verabschiedet werden. 6)

(3) Der Schulrat setzt die Beiträge zu Lasten der Schülerinnen und Schüler fest, und zwar unter Berücksichtigung der von der Landesregierung festgelegten Kriterien für die einzelnen Arten und für das jeweilige Höchstausmaß.7)

5)
Der Buchstabe c) des Art. 7 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 19 Absatz 3 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
6)
Buchstabe e) wurde angefügt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 1996, Nr. 24.
7)
Art. 7 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5.

Art. 8 (Aufgabenbereiche des Vollzugsausschusses)

(1) Der Vollzugsausschuß trifft alle Maßnahmen in bezug auf die Verwaltung des Vermögens und verfügt - im Rahmen des vom Schulrat genehmigten Haushaltsvoranschlages - über die Verwendung der Geldmittel zur Durchführung der in die Kompetenz der Schule fallenden Tätigkeiten. Bei der Durchführung dieser Aufgaben beachtet der Ausschuß die vom Schulrat gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) vorgegebenen Kriterien und Modalitäten.

(2) Unbeschadet des Initiativrechtes des Schulrates bereitet der Ausschuß dessen Arbeiten vor und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.

(3) Der Schulrat kann auch weitere Befugnisse an den Vollzugsausschuß delegieren. Im Ermächtigungsbeschluß legt der Schulrat die Grenzen und die Grundsätze fest, an die sich der Vollzugsausschuß bei der Durchführung der ihm übertragenen Maßnahmen zu halten hat.

(4) Nicht an den Vollzugsausschuß übertragen werden können:

  1. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresabschlußrechnung,
  2. 8)
  3. 8)

(5) In Dringlichkeitsfällen ist der Vollzugsausschuß ermächtigt, die dem Schulrat zustehenden Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, ausgenommen die im vorhergehenden Absatz 4 angeführten, zu treffen; diese Maßnahmen sind dem Schulrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Ratifizierung zu unterbreiten.

8)
Aufgehoben durch Art. 26 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.

Art. 9 (Der Schülerrat)

(1) An den Oberschulen ist der Schülerrat eingesetzt. Er setzt sich aus den Schülervertretern zusammen, die in den Klassenrat gewählt sind.

(2) Der Schülerrat kann Untergruppen für die einzelnen Außenstellen oder Außensektionen einsetzen.

(3) Der Schülerrat erarbeitet Vorschläge und Gutachten für die Planung und Organisation des Schulbetriebes, die dem zuständigen Organ der Schule unterbreitet werden.

(4) Der Schülerrat erarbeitet sein eigenes Jahresprogramm und legt es zur Genehmigung dem Schulrat vor.

(5) Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Vertreter der Schule in das Landeskomitee der Schüler. Er arbeitet an der Durchführung der Wahlen der Schülervertreter in den Schulrat mit. Die Schülervertreter im Schulrat und der Vertreter im Landeskomitee der Schüler gehören für die gesamte Amtsdauer dieser Gremien auch dem Schülerrat an.9)

9)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 12. Dezember 1996, Nr. 24.

Art. 10 (Der Elternrat)

(1) An jeder Schule ist der Elternrat eingesetzt. Er setzt sich aus den Elternvertretern zusammen, die in die Klassenräte gewählt sind.

(2) Der Elternrat kann Untergruppen für die einzelnen Schulstellen, Außenstellen oder Außensektionen, Schulstufen oder Schultypen einsetzen.

(3) Der Elternrat erarbeitet Vorschläge und Gutachten für die Planung und Organisation des Schulbetriebes, die dem zuständigen Organ der Schule unterbreitet werden. Er macht Vorschläge zur Elternarbeit und Elternfortbildung sowie für die Zusammenarbeit "Schule-Elternhaus"; er kann sich zu allen sonstigen Angelegenheiten äußern, die bei den Schulratssitzungen auf der Tagesordnung stehen; er erarbeitet sein eigenes Arbeitsprogramm für die Elternarbeit und Elternfortbildung und unterbreitet entsprechende Vorschläge, die vom Schulrat beschlossen und finanziert werden.

(4) Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Vertreter in das Landeskomitee der Eltern. Er arbeitet an der Durchführung der Wahl der Elternvertreter in den Schulrat mit.

(5) Die Elternvertreter im Schulrat und der Vertreter im Landeskomitee der Eltern gehören für die gesamte Amtsdauer dieser Gremien auch dem Elternrat an; sie verfallen von diesen Gremien, sobald keines ihrer Kinder mehr die betreffende Schule besucht.10)

10)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 9 Absatz 3 des L.G. vom 12. Dezember 1996, Nr. 24.

2. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen für die Mitbestimmungsgremien auf Schulebene

Art. 11 (Kategorien der in die einzelnen Mitbestimmungsgremien wählbaren Personen)

(1) Das Wahlrecht für die einzelnen Vertretungen in den Mitbestimmungsgremien steht ausschließlich den Mitgliedern der entsprechenden Kategorien zu, die an diesen Gremien teilhaben.

Art. 12 (Wahlen)

(1) Die Schulräte entscheiden darüber, ob für die Ermittlung der in den Schulrat zu wählenden Eltern- und Schülervertreter das direkte oder indirekte Wahlsystem Anwendung findet, und legen für alle Wahlen der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Mitbestimmungsgremien die Wahlmodalitäten fest.11)

(2) Jeder Wähler kann eine Vorzugsstimme abgeben, wenn seine Kategorie im Gremium einen oder zwei Vertreter hat; sind die Vertreter seiner Kategorie mehr als zwei, so kann er bis zu zwei Vorzugsstimmen abgeben.

(3) Gewählt sind jene Personen, die die meisten Stimmen erhalten. Falls mehr Personen gleich viel Stimmen erhalten haben, sind die älteren Kandidaten gewählt.

(4) Die Wahlen zur Erneuerung der Mitbestimmungsgremien finden innerhalb September des Jahres statt, in welchem das jeweilige Gremium verfällt. Der Direktor schreibt die Wahlen aus und sorgt für deren Durchführung. 12)

11)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 9 Absatz 4 des L.G. vom 12. Dezember 1996, Nr. 24.
12)
Art. 12 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 13 (Ernennung der Mitglieder der Mitbestimmungsgremien)

(1) Die Mitglieder der Mitbestimmungsgremien auf Schulebene werden mit Maßnahme des Direktors für gewählt erklärt und ernannt.

Art. 14 (Öffentlichkeit)

(1) Die Geschäftsordnung der Schule regelt die Öffentlichkeit der Sitzungen und die Teilnahme von Personen, die nicht den Mitbestimmungsgremien angehören.

(2) Die Akten der Mitbestimmungsgremien sind mit Ausnahme jener, die Einzelpersonen betreffen, allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich.

Art. 15 (Finanzautonomie)  delibera sentenza

(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10)13)

(11) Das Land kann auch anderen schulischen Einrichtungen, die ihren Sitz in Südtirol haben und dazu ermächtigt sind, gesetzlich anerkannte Ausbildungsnachweise auszustellen, für die Zielsetzungen gemäß Absatz 8 Beiträge gewähren.

massimeBeschluss Nr. 4722 vom 15.12.2008 - Kriterien und Modalitäten zur Gewährung von Beiträgen an Privatschulen, welche gemäß Beschluss der Landesregierung vom 17.11.2008, Nr. 4251 im Sinne des Artikels 20 bis des Landesgesetzes Nr. 12 vom 29. Juni 2000 anerkannt werden (abgeändert mit Beschluss Nr. 1570 vom 27.09.2010)
massimeBeschluss Nr. 4753 vom 12.12.2005 - Kriterien und Modalitäten zur Gewährung von Beiträgen für die Führungskosten und den Lehr- und Verwaltungsbetrieb der italienischsprachigen gleichgestellten Schulen
13)
Aufgehoben durch Art. 23 des L.G. vom 29. Juni 2000, Nr. 12.

Art. 16 14)

14)
Art. 16 wurde aufgehoben durch Art. 23 des L.G. vom 29. Juni 2000, Nr. 12.

Art. 17  15)

15)
Art. 17 wurde aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 20. Juni 2016, Nr. 14.

Art. 18 (Verfall)

(1) Gewählte Mitglieder, die ungerechtfertigt an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Gremiums, dem sie angehören, nicht teilnehmen, verfallen von ihrem Amte und werden ersetzt.

Art. 19 (Ersetzung der ausgeschiedenen Mitglieder)

(1) Die Ersetzung von gewählten Mitgliedern der Mitbestimmungsgremien, die aus irgendeinem Grund ausgeschieden sind, erfolgt durch die Ernennung der ersten nichtgewählten Personen. Falls ein Sitz endgültig unbesetzt bleibt, werden Zusatzwahlen durchgeführt, wobei für die Kategorie der Schüler und der Eltern im Schulrat das indirekte Wahlsystem anzuwenden ist.16)

(2) Auf jeden Fall verfällt auch für die nachrückenden Mitglieder das Amt am Ende der Amtszeit des Gremiums.

(3) Nach Ablauf der Amtsdauer der Mitbestimmungsgremien sind diese bis zur Ernennung der neuen und höchstens bis zum 15. November des betreffenden Jahres verlängert.17)

16)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 9 Absatz 5 des L.G. vom 12. Dezember 1996, Nr. 24.
17)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 9 Absatz 6 des L.G. vom 12. Dezember 1996, Nr. 24.

Art. 20 (Tätigkeit der Kollegialorgane)

(1) Für die Tätigkeit der Mitbestimmungsgremien der Schulen gelten die Bestimmungen der Artikel 30, 31 und 32 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17.

Art. 21 (Spesenvergütungen an die Mitglieder der Mitbestimmungsgremien)

(1) Die Teilnahme an den Sitzungen der Mitbestimmungsgremien wird nicht vergütet.

(2) Den Mitgliedern des Schulrates und seines Vollzugsausschusses sowie den Mitgliedern der Landeskomitees, die ihren Wohnsitz in einem anderen Ort haben als in dem, in welchem sich die Mitbestimmungsgremien versammeln, steht die Fahrtspesenvergütung im Ausmaß und zu den Bedingungen zu, die für die Landesbediensteten gelten. Den Mitgliedern des Lehrerkollegiums steht die Fahrtspesenvergütung für die Fahrten zwischen Dienstsitz und Versammlungsort zu.

3. ABSCHNITT
Schüler- und Elternversammlung

Art. 22 (Schülerversammlungen)

(1) Die Schülerversammlungen dienen der Besprechung klassen- oder schulinterner Probleme und bieten Gelegenheit zur demokratischen Auseinandersetzung mit schulischen und sozialen Anliegen im Sinne einer erweiterten kulturellen und bürgerlichen Bildung der Schüler und Schülerinnen.18)

(2) Den Schülern der Oberschulen steht das Recht zu, sich in den Räumen der Schule zu versammeln.

(3) Die Schülerversammlungen können auf Klassen- oder auf Schulebene stattfinden. Je nach Schülerzahl und Verfügbarkeit der Räume kann sich die Schulversammlung nach Parallelklassen, Außenstellen oder Außensektionen gliedern.

(4) Für Schulversammlungen können im Laufe eines Schuljahres insgesamt zwölf Unterrichtsstunden verwendet werden. Für Schülerversammlungen auf Klassenebene können im Laufe eines Schuljahres insgesamt sechzehn Unterrichtstunden verwendet werden. Für die Behandlung von besonders wichtigen Themenbereichen kann der Schulrat für jedes Schuljahr zusätzliche Schulversammlungen genehmigen. Weitere Versammlungen können außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, wenn dafür Räume verfügbar sind.19)

(5) An den Klassen- und an den Schulversammlungen können, außer dem Direktor oder seinem Vertreter, auch die Lehrer der Klasse bzw. der Schule teilnehmen.

18)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 14 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
19)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 9 Absatz 7 des L.G. vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, und später geändert durch Art. 14 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 23 (Elternversammlungen)

(1) Den Eltern der Schüler aller Schulen steht das Recht zu, sich nach der vom Schulrat festgelegten Art und Weise in den Räumen der Schule zu versammeln.

4. ABSCHNITT
Rechte und Pflichten der Schüler

Art. 24 (Schülercharta)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung verabschiedet mit einem Beschluß, der im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird, nach Anhören der Landeskomitees der Eltern und der Schüler sowie des Landesschulrates die Schülercharta, in welcher die Rechte und Pflichten der Schüler festgehalten sind.

massimeBeschluss Nr. 2523 vom 21.07.2003 - Schüler- und Schülerinnencharta

Art. 24/bis 20)

20)
Art. 24/bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 8 des L.G. vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, und später aufgehoben durch Art. 23 des L.G. vom 29. Juni 2000, Nr. 12.

Art. 25 21)

21)
Aufgehoben durch Art. 11 des L.G. vom 14. Dezember 1998, Nr. 12.

5. ABSCHNITT
Landeskomitees der Schüler und Eltern

Art. 26 (Landesbeiräte der Schüler und Eltern)  delibera sentenza

(1) Für die Schule mit italienischer Unterrichtssprache, für die Schule mit deutscher Unterrichtssprache und für die Schule der ladinischen Ortschaften wird ein Landesbeirat der Eltern und ein Landesbeirat der Schüler eingesetzt.

(2) Dem Landesbeirat der Eltern gehört je Schule ein Elternvertreter an.

(3) Dem Landesbeirat der Schüler und Schülerinnen gehören je Oberschule zwei Schülervertreter an.

(4) Die Landesbeiräte laut Absatz 1 haben die Aufgabe, Vorschläge zur Verbesserung der verschiedenen Aspekte des Schulbetriebes zu unterbreiten. Die Vorschläge werden je nach Zuständigkeit den Gebietskörperschaften oder den Ämtern der Landesverwaltung übermittelt. Jeder Landesbeirat kann sich in Unterbeiräte gliedern. Die Beiräte und Unterbeiräte wählen aus ihrer Mitte für die Amtsdauer von drei Schuljahren einen Vorsitzenden als Koordinator.

(5) Die Landesbeiräte sind Gremien mit dauerhafter Gültigkeit; die Mitglieder der Beiräte bleiben drei Schuljahre ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung im Amt und werden mit Dekret des Hauptschulamtsleiters bzw. des zuständigen Schulamtsleiters ernannt.

(6) Die Landesbeiräte versammeln sich wenigstens einmal im Schuljahr und immer dann, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung der Versammlung beantragt und dabei die Tagesordnungspunkte vorschlägt. Außerdem können sie vom zuständigen Landesrat und dem zuständigen Hauptschulamtsleiter oder Schulamtsleiter einberufen werden.

(7) In erster Einberufung sind die Landesbeiräte beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eins ihrer Mitglieder anwesend ist.

(8) Dem Landesbeirat der Eltern gehört je Kindergartendirektion ein Elternvertreter an, der von den Elternvertretern im Direktionsrat namhaft gemacht wird.

(9) Die mit der Tätigkeit der Landesbeiräte verbundenen Ausgaben werden von den Schulämtern aufgrund von Kriterien, welche von der Landesregierung festgelegt werden, verwaltet.22)

massimeBeschluss Nr. 3618 vom 03.10.2005 - Kriterien für die Verwaltung der Geldmittel der Landesbeiräte der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern
22)
Art. 26 wurde ersetzt durch Art. 26 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7, und später geändert durch Art. 14 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, und durch Art. 16 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.

Art. 26/bis (Gesetzlich anerkannte Schulen)

(1) Auch die gesetzlich anerkannten Schulen errichten den Klassenrat und das Lehrerkollegium, und es finden, soweit anwendbar, die diesbezüglichen Bestimmungen Anwendung.

(2) Falls in den gesetzlich anerkannten Schulen der Elternrat und, sofern vorgesehen, der Schülerrat errichtet sind, haben diese Schulen Anrecht, in den Landeskomitees im Sinne des Artikels 26 vertreten zu sein.

(3) Für die gesetzlich anerkannten Schulen finden die Bestimmungen im Sinne der Abschnitte III, IV und V Anwendung.23)

23)
Art. 26/bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 11 des L.G. vom 12. Dezember 1996, Nr. 24.

6. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 27 (Übergangsbestimmung)

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Schulräte und Vollzugsausschüsse bleiben bis zum Ende ihres dreijährigen Mandates im Amt.

(2) Die Amtsdauer der im Schuljahr 1995/96 zu erneuernden Schulräte, sowie jene des amtierenden Landesschulrates ist bis zum Ende des Schuljahres 1995/96 verlängert.

Art. 28 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Das Landesgesetz vom 5. September 1975, Nr. 49, betreffend "Mitbestimmungsgremien auf Schulsprengel- und Anstaltsebene für die Grund-, Sekundar- und Kunstschulen in der Provinz Bozen", abgeändert durch die Landesgesetze vom 24. Mai 1976, Nr. 15, vom 12. Dezember 1978, Nr. 59 und vom 6. Dezember 1979, Nr. 18, ist aufgehoben. Jede weitere Bestimmung, die zu diesem Gesetz in Widerspruch steht, ist aufgehoben.

Art. 29 24)

24)
Ersetzt den Art. 12 Absatz 4 des L.G. vom 31. August 1974, Nr. 7.

Art. 30 25)

25)
Ändert die Anlage C und D des L.G. vom 6. Dezember 1983, Nr. 48, welches durch Art. 26 Absatz 2 Buchstabe b) des L.G. vom 16. Juli 2008, Nr. 5, aufgehoben wurde.

Art. 31 26)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

26)
Omissis.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
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ActionActionb) Landesgesetz vom 12. Dezember 1996, Nr. 24
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Juli 1997, Nr. 22
ActionActionz) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 1. Februar 1990, Nr. X/156/1
ActionActiona') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 4. Juli 1990, Nr. 940/III
ActionActionb') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 12. Dezember 1990, Nr. 1269/LH/III
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