Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 27. Juni 1995, Nr. 30.
(1) Für die widerrechtlichen Bauten, welche auf Grund dieses Gesetzes sanierbar wurden, hat der Eigentümer, welcher die Beträge für die Sanierung bezahlt hat, das Recht, die Annullierung der übereignungen in den Gemeindebesitz des Grundstückes und der auf diesem errichteten Bauwerke, welche in Durchführung des Artikels 4 Absatz 3 des L.G. Nr. 4/1987 verfügt wurden, und die Löschung der entsprechenden Übertragungen im Grundbuch nach Vorlage der Bescheinigung der Gemeinde über die Vorlage des Sanierungsgesuches zu erhalten. Jedenfalls bleiben die Rechte Dritter sowie der Gemeinde aufrecht, falls die Gebäude selbst innerhalb vom 1. Dezember 1994 öffentlichen Zwecken zugeführt wurden.