Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 27. Juni 1995, Nr. 30.
(1) Bei dem im Sinne dieses Gesetzes festgesetzten Bußgeld finden weiterhin die Ermäßigungen gemäß Artikel 28 Absätze 3, 4 und 5 des L.G. Nr. 4/1987 Anwendung. Zwecks Anwendung dieses Artikels muß das Gesuch gemäß Artikel 1 Absatz 6 mit der in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d) des L.G. Nr. 4/1987 vorgesehenen Bescheinigung, sofern erforderlich, ergänzt werden. Die Reduzierung um ein Drittel des Bußgeldes gemäß Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe c) des L.G. Nr. 4/1987 wird auf 50 Prozent erhöht.