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In vigore al: 04/10/2016

a) LANDESGESETZ vom 22. Juni 1995, Nr. 151)
Vorschriften auf dem Sachgebiet der Sanierung von Bauvergehen und Änderungen der Landesgesetze betreffend die Bewohnbarkeitserklärung

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 5 zum A.Bl. vom 27. Juni 1995, Nr. 30.

Art. 3 (Wohnungsnot)

(1) Für Bauten, welche zur Behebung einer akuten Wohnungsnot errichtet wurden, wird die Höhe des Bußgeldes perzentuell im Verhältnis zum Ausmaß, der Art des Einkommens und der Lage der Bauten selbst reduziert, wie dies von der Tabelle B, welche diesem Gesetz beigelegt ist, angegeben ist. Für die Entrichtung des Bußgeldes werden die Zahlungsmodalitäten, wie sie im Absatz 7 des Artikels 1 angegeben sind, angewandt.

(2) Zweck Anwendung der Reduzierung des Bußgeldes ist es in jedem Fall erforderlich, daß der widerrechtliche Bau als Hauptwohnung des Besitzers der Liegenschaft oder eines anderen Familienmitgliedes bis zum 3. Verwandtschaftsgrad oder bis zum 2. Verschwägerungsgrad - vorausgesetzt, diese Personen haben wenigstens zwei Jahre zusammengelebt - verwendet wird; es ist überdies notwendig, daß die widerrechtlichen Bauten nicht das in Absatz 1 des Artikels 1 angegebene Ausmaß überschreiten. Die Reduzierung des Bußgeldes wird im Falle, daß die gleiche Person mehrere Sanierungsanträge vorlegt, nicht angewandt.

(3) Das Einkommen hinsichtlich des Absatzes 1 ist jenes, welches im Jahre 1993 von der Familie des Besitzers zwecks Einkommenssteuer erklärt wurde, oder, sofern mehrere Berechtigte aufscheinen, jenes, welches sich aus der Summe des Anteiles der im vorhergehenden Jahr von den Familien der Besitzer der Liegenschaft erklärten Einkommen ergibt. Zu diesem Zweck wird, falls verschiedene Arten des Einkommens aufscheinen, jenes, welches als vorwiegend gilt, in Betracht gezogen. Falls das im Sinne des vorhergehenden Absatzes sanierte Gebäude mit Rechtsgeschäft unter Lebenden an Dritte verkauft wird, und zwar innerhalb von 10 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, muß die Differenz zwischen dem Bußgeld, welches im reduzierten Ausmaß entrichtet wurde, und dem Bußgeld, wie es im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 geschuldet ist, entrichtet werden. überdies sind die gesetzlichen Zinsen geschuldet. Die Bestätigung über die Bezahlung der Differenz muß bei sonstiger Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes bezüglich der Übertragung der Liegenschaft beigelegt werden.

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