In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 381)
Bestimmungen über die beratenden Organe auf dem Gebiet der öffentlichen Bauarbeiten von Landesinteresse

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1992, Nr. 45.

Art. 1

(1) Zu den Vor- und Ausführungsprojekten für Bauvorhaben öffentlicher Körperschaften mit einem Auftragswert über 2.500.000 Euro muss das technische, verwaltungsmäßige und wirtschaftliche Gutachten des technischen Landesbeirates für öffentliche Arbeiten eingeholt werden. 2)

(2) Zu Entwürfen für Bauvorhaben Privater mit einem Auftragswert über 500.000 Euro, muss, falls um gesetzlich vorgesehene Beiträge oder sonstige wirtschaftliche Unterstützungen angesucht wird, das technische, verwaltungsmäßige und wirtschaftliche Gutachten des technischen Landesbeirates für öffentliche Arbeiten eingeholt werden, wenn dies im entsprechenden Förderungsgesetz vorgesehen ist. 2)

(3)  3)

(4) Das technische, verwaltungsmäßige und wirtschaftliche Gutachten ersetzt in jeder Hinsicht sämtliche Gutachten anderer Beratungsorgane des Landes, welche die einschlägigen Rechtsvorschriften für die Ausführung des Projekts vorschreiben, mit Ausnahme der Gutachten, die von Landesgesetzen auf dem Gebiet der ordentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen sind. 4)

(5) Falls die einschlägigen Rechtsvorschriften zusätzlich zum Gutachten des technischen Landesbeirates noch die Ermächtigung, die Genehmigung, die Unbedenklichkeitserklärung, die Erlaubnis oder eine andere beliebig bezeichnete Zustimmung anderer Landesorgane vorschreiben, so gelten die genannten Zustimmungen als erteilt, wenn die Vertreter dieser Organe im technischen Landesbeirat nicht ihre begründete Ablehnung ausgedrückt haben.

(6) Falls die einschlägigen Rechtsvorschriften zusätzlich zum Gutachten des technischen Landesbeirates für öffentliche Arbeiten für besondere Zwecke die Begutachtung oder Genehmigung eines bestimmten Beratungsorganes oder Amtes des Landes vorsehen, so gilt die Begutachtung oder Genehmigung als gewährt, falls der Vertreter des Organs oder des Amtes an der Sitzung des technischen Landesbeirates teilgenommen und dabei seine Zustimmung erteilt hat.

(7) Bei Entwürfen für Bauten, für welche die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, beschränkt sich das Gutachten des zuständigen Beratungsorganes für öffentliche Arbeiten auf die Aspekte der Statik, der Verwaltungsmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit.

(8) Kein neuerliches Gutachten ist für Ausgabenerhöhungen erforderlich, welche aus quantitativen und qualitativen Änderungen des Entwurfes entstehen, ein Fünftel des genehmigten Entwurfes nicht überschreiten und die Art des Baues nicht wesentlich ändern.

(9) Es bedarf keines neuerlichen Gutachtens, wenn es sich um Auszugsentwürfe eines bereits genehmigten Ausführungsentwurfes handelt.

(10) Kein neuerliches Gutachten ist für bereits genehmigte Entwürfe vorgeschrieben, deren Kostenberechnungen gemäß Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 1981, Nr. 741, angeglichen werden.

(11) Die Ausführungsentwürfe, die dem zuständigen beratenden Organ zur technischen, verwaltungsmäßigen und wirtschaftlichen Begutachtung vorzulegen sind, müssen schon mit den vorgeschriebenen Gutachten, Bewilligungen, Genehmigungen und Unbedenklichkeitserklärungen ausgestattet sein, unbeschadet der Bestimmungen nach den Absätzen 4, 5 und 6.

(12) Die Landesverwaltung kann dem technischen Landesbeirat Studien, Probleme und Fragen, die mit der Planung, Ausführung und Abrechnung der öffentlichen Arbeiten zusammenhängen, zur Überprüfung vorlegen.

2)

Die Absätze 1 und 2 wurden ersetzt durch Art. Art. 24 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

3)

Aufgehoben durch Art. 77 des L.G. vom 17. Juni 1998, Nr. 6.

4)

Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 77 des L.G. vom 17. Juni 1998, Nr. 6.

Art. 2

(1) Bei der Landesverwaltung wird der technische Landesbeirat für öffentliche Arbeiten des Landes eingerichtet, welcher aus folgenden ständigen Mitgliedern besteht:

  • a)  dem für das Sachgebiet zuständigen Landesrat, welcher den Vorsitz führt,
  • b)  dem Direktor der Abteilung, die für Hochbau des Landes zuständig ist,
  • c)  dem Direktor der Abteilung, die für Straßenbau und Entsorgungsanlagen des Landes zuständig ist,
  • d)  dem Direktor der Abteilung, die für die Verwaltung der öffentlichen Bauten des Landes zuständig ist,
  • e)  einem Architekten oder Ingenieur, der von dem für Landschaftsschutz zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird,
  • f)  einem Geologen, welcher aus einem Dreiervorschlag der entsprechenden Berufskammer gewählt wird,
  • g)  einem Sachverständigen auf dem Gebiet der Brandverhütung, welcher vom zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird,
  • h)  einem freischaffenden Ingenieur, welcher aus einem Dreiervorschlag der entsprechenden Berufskammer gewählt wird,
  • i)  einem freischaffenden Architekten, welcher aus einem Dreiervorschlag der entsprechenden Berufskammer gewählt wird.

(2) Für die Prüfung von Entwürfen für Bauten im Bereich des Gesundheits-, des Sozial- und Fürsorgewesens wird der technische Landesbeirat für öffentliche Arbeiten wie folgt ergänzt:

  • a)  durch den Direktor der Abteilung Gesundheitswesen der Landesverwaltung;
  • b)  durch den Direktor der Abteilung Sozialwesen der Landesverwaltung
  • c)  durch einen Arzt, der von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird. 5)

(3) Für die Prüfung von Entwürfen für Wasserleitungen, Kanalisationen, Kläranlagen und Müllentsorgungsanlagen wird der technische Landesbeirat für öffentliche Arbeiten durch den Direktor der Abteilung, die für Umwelt- und Arbeitsschutz des Landes zuständig ist, ergänzt.

(4) Für die Entwürfe von Schulbauten und Schülerheimen wird der technische Landesbeirat für öffentliche Arbeiten wie folgt ergänzt:

  • a)  durch einen Sachverständigen, der vom Landesrat namhaft gemacht wird, der für öffentlichen Unterricht in deutscher und ladinischer Sprache zuständig ist,
  • b)  durch einen Sachverständigen, der vom Landesrat namhaft gemacht wird, der für öffentlichen Unterricht in italienischer Sprache zuständig ist.

(5) Für Entwürfe von Bauten für öffentliche Veranstaltungen wird der technische Landesbeirat für öffentliche Arbeiten durch den Direktor des Landesamtes, welcher für öffentliche Veranstaltungen zuständig ist, ergänzt.

(6) Für Entwürfe von Bauten von Sportanlagen wird der technische Landesbeirat durch einen Sachverständigen für Sportstättenbau ergänzt, der vom zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird.

5)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 22.

Art. 3

(1) Der technische Landesbeirat wird von der Landesregierung für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode ernannt.

(2) Die effektiven Mitglieder werden bei Abwesenheit oder Verhinderung durch ihre Stellvertreter oder Ersatzmitglieder ersetzt. Sollte auch der Stellvertreter oder das Ersatzmitglied abwesend oder verhindert sein, kann das effektive Mitglied einen anderen qualifizierten Vertreter bevollmächtigen. 6)

(3) Bei Bedarf kann der Landesbeirat besonders qualifizierte Sachverständige zu den Sitzungen einladen, um spezifische Fragen zu klären.

(4) Die Zusammensetzung des Landesbeirates für öffentliche Arbeiten muß der Stärke der Sprachengruppen in Südtirol entsprechen, wie sie aus der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht, wobei die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe gewährleistet sein muß. 7)

(5)  8)

(6) Den Mitgliedern des Landesbeirates, welche laut Gesetz darauf Anrecht haben, werden die Entschädigungen und Außendienstvergütungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften ausgezahlt.

(7) Der technische Landesbeirat ist bei Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder beschlußfähig. Die im Artikel 2 Absatz 1 unter den Buchstaben a), b), c), d) und g) genannten Mitglieder müssen auf jeden Fall anwesend sein. Für die Begutachtung von Entwürfen nach Artikel 2 Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 muß mindestens jeweils ein ergänzendes Mitglied anwesend sein. Die Gutachten des Beirates werden mit der Zustimmung der absoluten Mehrheit der Anwesenden beschlossen.

(8) Das Gutachten nach Buchstaben a) und b) von Absatz 3 des Artikels 1 ist innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der vollständigen Projektunterlagen zu erteilen und das Gutachten nach Buchstaben c) innerhalb von 90 Tagen. Nach Ablauf dieser Fristen gilt das Gutachten als positiv erteilt.

6)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 77 des L.G. vom 17. Juni 1998, Nr. 6.

7)

Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 22.

8)

Aufgehoben durch Art. 84 des L.G. vom 17. Juni 1998, Nr. 6.

Art. 4

(1) Die Vorschriften des Landesgesetzes vom 3. August 1976, Nr. 26, abgeändert durch Artikel 6 des Landesgesetzes vom 8. Juni 1978, Nr. 27, und durch Artikel 8 des Landesgesetzes vom 5. August 1983, Nr. 29, gelten auch für die der Aufsicht und Kontrolle der Landesregierung unterstehenden Körperschaften.

(2) Der Artikel 11 des Landesgesetzes vom 21. Juli 1977, Nr. 21, abgeändert durch Artikel 8 des Landesgesetzes vom 5. August 1983, Nr. 29, sowie Artikel 7 Absätze 1, 2, 3 und 6 des L.G. Nr. 26/1976, abgeändert durch Artikel 8 des L.G. Nr. 29/1983, sind aufgehoben.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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