In vigore al

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In vigore al: 04/10/2016

a) LANDESGESETZ vom 20. Mai 1992, Nr. 151)
Initiativen des Landes im Bereich des Verbraucherschutzes

siehe Durchführungsverordnung: D.LH. Nr. 51/1994
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Juni 1992, Nr. 23.

Art. 1 (Zielsetzungen)

(1) Das Land Südtirol fördert den Schutz der Rechte der Bürger als Verbraucher und Benutzer von Gütern und Dienstleistungen des individuellen oder gemeinschaftlichen Bedarfs im privaten und öffentlichen Bereich.

(2) Zu diesem Zweck beabsichtigt es, das bewußte Verbraucherverhalten der Bevölkerung zu stärken. Im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft, der staatlichen Gesetzgebung und jener des Landes werden folgende Ziele verfolgt:

  • a)  Schutz gegen die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für den Verbraucher und dessen Umwelt sowie gegen Risiken aller Art bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen im privaten und öffentlichen Bereich durch Förderung entsprechender Maßnahmen,
  • b)  Förderung und Durchführung einer auf Information, Bildung und Aufklärung des Verbrauchers ausgerichteten Politik,
  • c)  Unterstützung von Verbraucherzusammenschlüssen.

Art. 2 (Verbraucherzentrale)  

(1) Das Land Südtirol unterstützt die Bildung einer Verbraucherzentrale, die aus dem Zusammenschluß von Vereinen und Verbänden ohne Gewinnabsichten hervorgeht. Mitglieder können nur Vereine und Verbände werden, die entweder ausschließlich auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig sind oder durch eigene autonome und von der anderen Vereins- oder Verbandstätigkeit getrennte Strukturen oder Abteilungen Aufgaben der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen erfüllen.

(2) Aufgaben der Verbraucherzentrale sind:

  • a)  Erarbeitung von Vorschlägen zum Jahresplan für die von den zuständigen Landesassessoraten zu ergreifenden Maßnahmen betreffend Verbraucheraufklärung,
  • b)  jährliche Veröffentlichung eines Berichtes über den Stand des Verbraucherschutzes in Südtirol und der Inanspruchnahme der Dienste,
  • c)  Aufklärung der Verbraucher über Wirtschaftsabläufe,
  • d)  Information über die Einflußmöglichkeiten zur Wahrung der Verbraucherinteressen,
  • e)  Schaffung geeigneter Einrichtungen sowie Zusammenarbeit mit Institutionen, die der Beratung der Verbraucher dienen,
  • f)  Überprüfungen mit Behörden und Wirtschaft zur Wahrnehmung und Förderung der Verbraucherinteressen,
  • g)  sonstige geeignete Maßnahmen zugunsten der Verbraucher,
  • h)  Mitwirkung bei der Festlegung der Qualitätsstandards für örtliche öffentliche Dienstleistungen, die von privaten Rechtsträgern erbracht werden, und Überwachung der Anwendung dieser Standards. 2)
2)
Der Buchstabe h) des Art. 2 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 37 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.

Art. 3 (Konvention)

(1) Zwecks Verwirklichung der Zielsetzungen gemäß Artikel 2 ist das Land Südtirol befugt, eine Konvention mit der Verbraucherzentrale als gemeinnützig tätige Vereinigung abzuschließen. Die Verbraucherzentrale hat dafür ein Programm über die Tätigkeiten vorzulegen, die sie zu verrichten beabsichtigt.

(2) In der Konvention sind die Tätigkeiten der Verbraucherzentrale, die Finanzierung und die Geltungsdauer festzulegen.

(3) Nach erfolgter Feststellung der Gesamtausgaben und der voraussichtlichen Einnahmen der Verbraucherzentrale beschließt die Landesregierung den Jahresbeitrag und verpflichtet sich, die Hälfte des Jahresbeitrages zu Beginn eines jeden Semesters der Verbraucherzentrale zu überweisen.

Art. 4 (Landesbeirat für Verbraucherschutz)

(1) Das Land Südtirol errichtet im Sinne der Zielsetzungen gemäß Artikel 1 den Landesbeirat für Verbraucherschutz.

(2) Aufgabe des Landesbeirates ist es,

  • a)  die Vorschläge zu prüfen, die unter Artikel, 2, Absatz 2, Buchstabe a) vorgesehen sind,
  • b)  Gutachten abzugeben über die Zweckmäßigkeit der von der Verbraucherzentrale vorgelegten Initiativen oder Programme sowie Vorschläge zu erarbeiten über das Ausmaß und die Zuweisung der Beiträge, in deren Genuß die Verbraucherzentrale kommen soll,
  • c)  der Landesregierung die unter Buchstabe b) erarbeiteten Gutachten und Vorschläge zu unterbreiten,
  • d)  Gutachten abzugeben über alle anderen Fragen, die im Rahmen des Verbraucherschutzes auftreten, sofern diese von der Landesregierung oder vom Landtag angefordert werden,
  • e)  den Gesamtbetrag der Finanzmittel vorzuschlagen, die im Laufe des Jahres für die Gewährung von Beiträgen für die Durchführung der von der Verbraucherzentrale vorgeschlagenen Programme aufzuwenden sind.

Art. 5 (Zusammensetzung des Landesbeirates)

(1) Der Landesbeirat für Verbraucherschutzwird mit Dekret des Landeshauptmanns errichtet, bleibt 5 Jahre im Amt und ist aus folgenden Mitgliedern zusammengesetzt:

  • a)  dem Landeshauptmann oder seinem Bevollmächtigten, der den Vorsitz führt,
  • b)  vier Vertretern, die von der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer namhaft gemacht werden,
  • c)  vier Vertretern, die von der Verbraucherzentrale namhaft gemacht werden.

(2) Bei den Arbeiten des Beirates können Mitglieder der Landesregierung, Beamte oder Fachleute aus den verschiedenen Zuständigkeitsbereichen, die Schulamtsleiter oder ihre Bevollmächtigten anwesend sein.

(3) Der Landesbeirat für Verbraucherschutz kann auf begründeten Antrag von zumindest einem Drittel der Mitglieder einberufen werden. Die Sekretariatsarbeit wird von der Landesabteilung Präsidium wahrgenommen. 3)

(4) Die Zusammensetzung des Landesbeirates für Verbraucherschutz muß dem Sprachgruppenverhältnis gemäß letzter amtlicher Volkszählung entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe.

3)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 40 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 6 (Information - Bildung und Aufklärung des Verbrauchers)

(1) Die Zielsetzungen in bezug auf die Information des Konsumenten gemäß Artikel 1 werden direkt vom Land mit eigenen Initiativen verfolgt oder indirekt durch die Mitarbeit der anerkannten Verbrauchervereinigungen unter Zuhilfenahme der geeignetsten Kommunikationsmittel, um die Bürger über die in diesem Gesetz aufgezeigten Zielsetzungen zu informieren.

(2) Was die Aufklärung des Verbrauchers gemäß Artikel 1 betrifft, fördert das Land im Rahmen seiner Zuständigkeiten und im Einvernehmen mit den Schulbehörden und dem Landesbeirat für Verbraucherschutz die Durchführung von Lehrgängen über Verbraucherschutz sowie die Aufnahme des Verbraucherschutzes in die Lehrpläne und Weiterbildung der Lehrer, sowie in die Erwachsenenbildung. Außerdem sorgt es für die Bereitstellung von wissenschaftlichen Hilfsmitteln, die für die Verwirklichung dieser Initiativen nötig sind.

(3) Um die beiden obgenannten Ziele zu erreichen, erstellt die Verbraucherzentrale ein jährliches Tätigkeitsprogramm, das dem Landesbeirat für Verbraucherschutz unterbreitet wird.

Art. 7 (Schlichtungsstelle)

(1) Verbraucher haben die Möglichkeit, zwecks Beilegung von Streitfällen zwischen Anbietern, Erzeugern und Verbrauchern die Schlichtungsstelle anzurufen.

(2) Die Schlichtungsstelle setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen, und zwar aus je einem Vertreter des betroffenen Wirtschaftszweiges oder der betroffenen öffentlichen Dienststelle und einem Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen sowie aus dem Präsidenten, der aus dem hierfür vorgesehenen Verzeichnis durch das Los ermittelt wird. In dieses Verzeichnis können gemäß Durchführungsverordnung, welche mit Dekret des Landeshauptmanns zu erlassen ist, all jene Personen eingetragen werden, welche die hierfür in der Durchführungsverordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, wobei es sich jedenfalls um Fachleute aus dem Bereich Verbraucherschutz handeln muß.

(3) Nach Entrichtung eines Kostenbeitrages, dessen Höhe mit obgenannter Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgesetzt wird, eröffnen die Parteien das Verfahren vor der Schlichtungsstelle mittels schriftlicher Hinterlegung der Beschwerde, worauf diese einen Vermittlungsversuch zwischen den Parteien zur Streitbeilegung unternimmt. Sollte der Vermittlungsversuch scheitern, wird innerhalb von 30 Tagen ab Hinterlegung der Beschwerde der Schiedsspruch erlassen, der begründet sein muß und zu den einzelnen in der Beschwerde angeführten Streitpunkten Stellung nimmt.

(4) Der Schiedsspruch ist endgültig und hat unter den Parteien dieselbe Rechtskraft wie eine vertragliche Abmachung. Die Parteien können sich jedenfalls an die ordentliche Gerichtsbarkeit wenden.

Art. 8

(1) Die Ausgaben, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergeben, werden mit nachfolgender Gesetzesmaßnahme bewilligt.

Art. 9 (Festlegung der Qualitätsstandards)   

(1) Um die Rechte der Nutzer zu schützen und die Qualität der örtlichen öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten, die an private Rechtsträger vergeben werden, wenden die Körperschaften laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, die Bestimmungen laut Artikel 2 Absatz 461 des Gesetzes vom 24. Dezember 2007, Nr. 244, an.

(2) Die Finanzierung der Aufgaben laut Absatz 1 dieses Artikels und laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h) zu Lasten der privaten Rechtsträger und die Höhe der Finanzierung sind in den Dienstleistungsverträgen vorgesehen. Den öffentlichen Haushalten entstehen keine zusätzlichen Ausgaben. 4)

4)
Art. 9 wurde hinzugefügt durch Art. 37 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.

Art. 10

(1) Die Wirkungen dieses Gesetzes erstrecken sich nach Vorgaben der staatlichen Gesetzgebung auch auf die in Artikel 18 Buchstabe d/bis) des gesetzesvertretenden Dekretes vom 6. September 2005, Nr. 206, enthaltenen Rechtssubjekte. 5)

 

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

5)
Art. 10 wurde hinzugefügt durch Art. 37 Absatz 3 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.