In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 04/10/2016

g) Landesgesetz vom 13. Jänner 1992, Nr. 11)
Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse in den Bereichen Hygiene und öffentliche Gesundheit sowie Rechtsmedizin

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Jänner 1992, Nr. 4.

I. TITEL
Ordnung und Aufgaben der Verwaltung im Gesundheitswesen

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben und -befugnisse in den Bereichen Hygiene und öffentliche Gesundheit und im einzelnen:

  1. die Aufteilung der einzelnen Aufgaben und Befugnisse innerhalb des Gesundheitssystems des Landes,
  2. die Gesundheitserziehung,
  3. die Aufsicht in den Bereichen Hygiene und Gesundheit sowie die verwaltungsrechtliche Aufsicht,
  4. den Gesundheitsschutz bei sportlicher Betätigung,
  5. die Rechtsmedizin.

(2) Dieses Gesetz findet in den Bereichen Veterinär- und Umwelthygiene und Industriehygiene keine Anwendung, da diese bereits mit eigenen Landesgesetzen geregelt sind.

II. Abschnitt
Gesundheitserziehung

Art. 2 (Zielsetzung)

(1) Die Gesundheitserziehung wird durch dauernde und gezielte Aufklärung der Bevölkerung, und besonders der Jugend, durchgeführt; als Adressaten kommen sowohl einzelne als auch Gruppen in Frage.

(2) Jeder Mitarbeiter im Gesundheitswesen hat zur Aktivierung der Eigenverantwortung für die Gesundheit, zur Erkennung und Beseitigung der Risikofaktoren und zur verantwortlichen Inanspruchnahme der Gesundheitsdienste beizutragen.

(3) Die Apotheken unterstützen die Sanitätseinheiten und das Land bei Maßnahmen zur Vorbeugung und zur Gesundheitserziehung, wie dies in den gesamtstaatlichen Abkommen vorgesehen ist. Im einzelnen arbeiten sie bei der Aufklärung der Bevölkerung über den verantwortungsbewußten Gebrauch von Arzneimitteln mit.

(4) Die Maßnahmen im Bereich der Gesundheitserziehung werden in Südtirol je nach Zuständigkeit von der Landesregierung, auf Vorschlag des Landesrates für Gesundheitswesen, und von den Sanitätseinheiten getroffen.

III. Abschnitt
Zuständigkeiten des Landes Südtirol

Art. 3 (Aufgaben und Befugnisse der Organe des Landes)   delibera sentenza

(1) Die Landesregierung:

  • a)-d)  2)
  • e)  verfügt die Ernennung von Kollegialorganen im Gesundheitswesen, die von Landesinteresse sind und deren Ernennung durch einschlägige Rechtsvorschriften dem Landesamtsarzt übertragen worden ist,
  • f)  legt mit Verordnung die Voraussetzungen für physiotherapeutische und ähnliche Einrichtungen sowie für Bäder in Beherbergungsbetrieben fest,
  • g)  legt die hygienischen Bestimmungen fest, die auf Almen und Schutzhütten bei der Zubereitung und Verabreichung von ortsüblichen Speisen sowie beim Verkauf ortsüblicher Produkte einzuhalten sind. 3)
  • h)  regelt die Vereinfachung der Verfahren in Bezug auf Bewilligungen, Bestätigungen und Eignungen in den Bereichen Hygiene und öffentliche Gesundheit, wobei auch deren Abschaffung auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts, der Grundsätze der staatlichen Gesetzgebung sowie der in der Konferenz der Regionen und autonomen Provinzen genehmigten Richtlinien vorgesehen werden kann. 4)
  • i)  legt nach Anhören des Komitees für die Planung im Gesundheitswesen die Tarife für die mykologischen Bescheinigungen fest, welche ausschließlich im privaten Interesse beantragt werden; diese Tarife werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Leistung festgelegt.5)
  • j)  legt die Schulungsmaßnahmen für die Beschäftigten im Lebensmittelsektor im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 fest, unter Berücksichtigung der örtlichen Lebensmittelproduktion, der Umsetzung der guten landwirtschaftlichen Praxis und der guten Tierhaltungs- und Hygienepraxis, sowie der Einstufung der unterschiedlichen Tätigkeiten auf der Grundlage der Risikobewertung und der schulischen sowie der technisch-beruflichen Ausbildung und der Berufserfahrung. Bereits genossene gleichwertige Schulungsmaßnahmen, auch außerhalb des Landes, werden jedenfalls anerkannt. 6)

(2) Der Landesrat für Gesundheitswesen trifft nach Anhören des Verantwortlichen des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit der jeweils zuständigen Sanitätseinheit folgende Maßnahmen:

  1. er bewilligt den Betrieb von Arbeitsstätten zur Herstellung, Zubereitung und Verpackung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft,
  2. er bewilligt den Betrieb von Arbeitsstätten, in denen Lebensmittel vorwiegend pflanzlicher Herkunft und Süßwaren behandelt werden, 7)
  3. er bewilligt die Verwendung von Tankwagen und anderen Behältern, die für den Transport von unverpackten Lebensmitteln bestimmt sind,
  4. er bewilligt die Benützung von Fahrzeugen, die für die Lieferung von tiefgekühlten Lebensmitteln an die Einzelhändler bestimmt sind,
  5. er stellt die Bewilligungen, Unbedenklichkeitserklärungen, Erlaubnisse, Genehmigungen und ähnliche Unterlagen in den Bereichen Hygiene und Gesundheit aus, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen sind und deren Ausstellung nicht ausschließlich der Landesregierung vorbehalten ist.

(2/bis) Der Landesrat für Gesundheitswesen erteilt, nach Anhören der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 7, die Unbedenklichkeitserklärungen laut den Artikeln 28 und 29 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 17. März 1995, Nr. 230, in geltender Fassung.8)

(2/ter) Der Landesrat für Gesundheitswesen nimmt weiters die Aufgaben und Befugnisse laut den Absätzen 2 und 3 des Artikels 30 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 17. März 1995, Nr. 230, in geltender Fassung, wahr.8)

(3) Der Landesrat für Gesundheitswesen kann dem Direktor des Amtes für Verwaltungsangelegenheiten der öffentlichen Hygiene und Gesundheit Aufgaben und Befugnisse laut Absatz 2, Buchstabe c) und d), übertragen.

(4) Der Landesrat für Gesundheitswesen überprüft und ermittelt, ob die Programme und Richtlinien der Landesregierung befolgt werden, und beaufsichtigt den Betrieb der Einrichtungen und Dienste im Gesundheitswesen und die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder.

(5) Unbeschadet der von den geltenden staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Möglichkeiten eines Rekurses an die Gerichtsbehörde, ist gegen die Verordnungen, mit denen im Bereich Hygiene und öffentliche Gesundheit Verwaltungsstrafen verhängt werden, innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Verordnung ein hierarchischer Rekurs an die Landesregierung zulässig. Diese Regelung gilt auch im Falle von vergleichbaren Verordnungen, die vom landestierärztlichen Dienst auf Grundlage des Artikels 2 des Legislativdekretes vom 27. Jänner 1992, Nr. 109, in geltender Fassung, erlassen werden.9)

massimeBeschluss vom 13. Mai 2014, Nr. 542 - Schulungsmaßnahmen für die Betriebsangestellten, die mit Lebensmitteln umgehen
massimeBeschluss vom 18. Februar 2013, Nr. 254 - Neues Verfahren zur Genehmigung der Betriebe, welche Lebensmittel für eine besondere Ernährung, Nahrungsergänzungsmittel und mit Vitaminen und Mineralstoffen angereicherte Lebensmittel produzieren und/oder verpacken gemäß Gesetzesdekret vom 13. September 2012, Nr. 158
massimeBeschluss Nr. 759 vom 03.05.2010 - Leitlinien für die landesweite Umsetzung des Frühwarnsystems für Lebensmittel für den menschlichen Verzehr und Futtermittel
massimeBeschluss vom 4. Mai 2009, Nr. 1264 - Abschaffung von veralteten ärztlichen Zeugnissen in Bereich Hygiene und öffentliche Gesundheit (abgeändert mit Beschluss Nr. 1812 vom 06.07.2009 und Beschluss Nr. 1656 vom 05.11.2012)
2)
Siehe Art. 30 Absatz 2.
3)
Der Buchstabe g) wurde ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1, und durch Art. 12 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
4)
Der Buchstabe h) wurde angefügt durch Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.
5)
Der Buchstabe i) wurde angefügt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
6)
Der Buchstabe j) wurde hinzugefügt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 9.
7)
Buchstabe b) wurde geändert durch Art. 13 des L.G. vom 14. Dezember 1999, Nr. 10.
8)
Die Absätze 2/bis und 2/ter wurden eingefügt durch Art. 57 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14.
9)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 26 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 4 (Landesbeirat für Analysenlabors)

(1) Es ist der Landesfachbeirat für private Analysenlabors errichtet, der die in Artikel 19 des L.G. vom 7. Dezember 1982, Nr. 39, vorgesehenen Aufgaben gegenüber den privaten Analysenlabors wahrnimmt.

(2) Der Beirat ist zusammengesetzt aus:

  1. dem Landesrat für Gesundheitswesen oder einer von ihm bevollmächtigten Personal als Vorsitzendem,
  2. dem Direktor des medizinischen Landeslabors für Hygiene und Prophylaxe,
  3. dem Direktor der chemischen Sektion des Landeslabors für Hygiene und Prophylaxe,
  4. einem Primar eines Krankenhauslabors für Analysen,
  5. einem Direktor eines Analysenlabors, das mit dem Landesgesundheitsdienst vertraglich gebunden ist;
  6. einem Arzt des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit einer Sanitätseinheit Südtirols,
  7. einem Vertreter der Biologenkammer,
  8. einem Vertreter der Physikerkammer,
  9. dem Direktor des Landesamtes für Verwaltungsangelegenheiten der öffentlichen Hygiene und Gesundheit oder seinem Stellvertreter,
  10. dem Direktor des Landesamtes für Sprengel und zonale Dienste oder einem Stellvertreter.

(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind; die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt.

Art. 5 10)

10)
Art. 5 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 19. Juli 2013, n. 9.

Art. 6 (Landeskommissionen im Gesundheitswesen)  delibera sentenza

(1) Es ist die Landeskommission für die Überprüfung von Beschwerden in Zusammenhang mit der Tauglichkeit für den Wettkampfsport errichtet; sie ist zusammengesetzt aus:

  1. einem Facharzt oder Hochschullehrer für Sportmedizin als Vorsitzendem,
  2. einem Facharzt für innere Medizin oder für eine gleichwertige Fachrichtung,
  3. einem Facharzt für Kardiologie,
  4. einem Facharzt für Orthopädie,
  5. einem Facharzt für Rechtsmedizin und Versicherungswesen, der einer Sanitätseinheit zugeteilt ist.

(2) Es ist die Landeskommission für die Überprüfung von Beschwerden auf dem Gebiet der Rechtsmedizin errichtet; sie ist zusammengesetzt aus.

  1. einem Facharzt für Rechtsmedizin und Versicherungswesen als Vorsitzendem,
  2. einem Arzt, der in Rechtsmedizin und Versicherungswesen spezialisiert oder einschlägig fachkundig ist,
  3. einem Facharzt in einem klinischen Fach.

(2/bis) Die Landeskommission für die Überprüfung von Beschwerden auf dem Gebiet der Rechtsmedizin laut Absatz 2 entscheidet über die Rekurse betreffend die Feststellungen der Sanitätseinheiten auf den im Artikel 23 angeführten Gebieten.11)

(3) Es ist die Landeskommission für die Entscheidung der Rekurse gegen die Feststellungen der überörtlichen Ärztekommission für die Feststellungen der Fahrtauglichkeit von Invaliden errichtet, welche die Rekurse überprüft, die von den von Artikel 119 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, vorgesehenen Personen eingebracht werden.12)

(3/bis) Die Kommission ist aus drei Ärzten mit Facharztausbildung zusammengesetzt, einer davon in Rechtsmedizin, als Vorsitzender, und einer in Augenheilkunde. Bei Entscheidungen über Versehrte und Körperbehinderte wird die Kommission durch einen Arzt, der den Rehabilitationsdiensten angehört, und einem Ingenieur der Landesabteilung Verkehr und Transportwesen ergänzt.13)

(3/ter) Der Rekurs ist innerhalb einer Verfallsfrist von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung der Feststellung erster Instanz oder der Mitteilung derselben im Verwaltungsweg oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene volle Kenntnis davon erlangt hat, einzubringen.13)

(3/quater) Die Entscheidung ist der überörtlichen Ärztekommission, dem Landesamt für Führerscheine und Fahrbefähigungen und dem Beschwerdeführer bekanntzugeben; die Bekanntgabe erfolgt im Verwaltungswege oder durch Zustellung oder durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein.13)

(4) Die Kommissionen laut Absätzen 1, 2 und 3 sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder gefaßt.

(5) Die tariflichen Gebühren für die Überprüfungen der Landeskommissionen laut Absatz 3 sowie laut L.G. Nr. 37/1988sind dem Land bzw. der Sanitätseinheit Mitte-Süd zu überweisen.

(6) Für jedes Mitglied der Kommissionen laut den Absätzen 1, 2 und 3, und der Rekurskommission laut Artikel 14 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46, wird ein Ersatzmitglied ernannt. Davon ausgenommen ist der Präsident der Kommission laut Absatz 1.

(7) Für die Durchführung der von den Artikeln 28 und 29 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 17. März 1995, Nr. 230, vorgesehenen Tätigkeiten wird die Landeskommission für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung vor den Risiken ionisierender Strahlungen eingesetzt, bestehend aus:

  1. dem Direktor des Landesamtes für öffentliche Hygiene als Vorsitzendem,
  2. einem Verantwortlichen des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit in Vertretung der Sanitätsbetriebe des Landes,
  3. dem Verantwortlichen des überbetrieblichen Dienstes für Strahlenphysik, der im Besitz eines Laureatsdiplomes in Physik und Strahlenschutzsachverständiger gemäß Artikel 78 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 17. März 1995, Nr. 230, ist;
  4. einem Arzt des überbetrieblichen Dienstes für Arbeitsmedizin,
  5. einem Facharzt für Radiologie,
  6. dem Kommandanten oder einem Landesinspektor des Feuerwehrdienstes,
  7. dem Direktor des Landeslabors für physikalische Chemie,
  8. einem Vertreter des Landesarbeitsinspektorates. 14)

(8) Die in Absatz 7 erwähnte Kommission ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder konstituiert und Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.15)

(9) Sollte der Rekurssteller zweimal hintereinander ohne schriftliche Rechtfertigung nicht zu der von den ärztlichen Kommissionen festgelegten Untersuchung erscheinen, so wird dies als Verzicht angesehen und das zuständige Amt archiviert den Antrag endgültig.16)

massimeTAR di Bolzano - Sentenza 8 marzo 2009, n. 121 - Patente di guida - uso di sostanze alcoliche - poteri della commissione medica multizonale: può subordinare la validità della patente a controlli ravvicinati
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 72 del 13.03.2008 - Patente di guida - pregressa dipendenza per abuso di alcol - condizioni di idoneità devono avere carattere permanente
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 51 del 27.02.2008 - Patente di guida - giudizio della commissione medica - sindacabilità da parte del giudice amministrativo: limiti - uso di sostanze psicoattive - rigorosa valutazione del rischio di recidiva
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 354 del 05.12.2007 - Revoca della patente di guida - guida in stato di ebbrezza - rischio di recidiva - giudizio commissione medica - discrezionalità tecnica
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 256 del 07.04.2007 - Patente di guida - revisione a seguito di incidente stradale - necessità di motivazione puntuale - revoca della patente - giurisdizione A.G.O.
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 71 del 27.02.2007 - Patente di guida - revisione conseguente alla totale perdita del punteggio - è atto dovuto - atti sanzionatori presupposti - verbale di contestazione - giurisdizione del giudice di pace
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 82 del 27.02.2006 - Patente di guida - revisione - improponibilità dell'opposizione al giudice ordinario - irrilevanza di formula di stile - decurtazione dei punti della patente -giurisdizione del giudice di pace - revisione - atto dovuto - perdita totale del punteggio - ministeri dell'Interno e dei Trasporti sono controinteressati
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 414 vom 30.11.2005 - Führerschein - Suspendierung und Widerruf aufgrund einer negativen amtsärztlichen Bescheinigung -richterliche Überprüfung wegen Begründungsmangel nicht ausgeschlossen
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 367 del 30.07.2004 - Patente di guida - revisione - motivazione deve essere esauriente - nessun automatismo collegato ad incidente stradale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 338 del 08.07.2004 - Patente di guida - revisione - motivazione - generico riferimento a parere commissione tecnica
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 317 del 30.06.2004 - Patente di guida - revisione - insufficienza di un generico riferimento a parere commissione tecnica
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 308 del 25.06.2004 - Patente di guida - dipendenza da alcool o stupefacenti - giudizio di inidoneità per rischio di recidiva
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 267 vom 17.05.2004 - Straßenverkehr - Führerschein - Anordnung der Revisionsprüfung - Begründungspflicht
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 502 del 29.11.2003 - Invalidità civile - determinazione di handicap - controversie - giurisdizione del giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 416 del 29.09.2003 - Circolazione stradale - patente di guida - revisione - occorre motivazione esauriente - ipotesi di incidente stradale - collegamento automatico con provvedimento di revisione - insussistenza
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 213 del 20.05.2003 - Patente di guida - revisione - necessità di motivazione adeguata
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 210 del 20.05.2003 - Patente di guida - revisione a seguito di incidente stradale - occorre esauriente motivazione
11)
Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 11 des L.G. vom 9. Juni 1998, Nr. 5.
12)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 59 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 1

(1) Die in Artikel 9 Absatz 1/quater des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 19. November 1987, Nr. 527, in geltender Fassung, vorgesehene Landesärztekommission ist bei der Landesabteilung Gesundheitswesen angesiedelt.

(2) Die Kommission laut Absatz 1 setzt sich aus drei Fachärzten zusammen, und zwar aus einem Facharzt für Rechtsmedizin als Vorsitzendem und aus einem Facharzt für Augenheilkunde. Bei Entscheidungen, die Versehrte und körperlich behinderte Menschen betreffen, wird die Kommission durch einen den Rehabilitationsdiensten angehörenden Arzt und durch einen nachweislich erfahrenden Ingenieur ergänzt.

(3) Die für die ärztlichen Untersuchungen durch die in Absatz 1 vorgesehene Kommission anfallenden Kosten sind vom Beschwerdeführer zu tragen.

(4) Die Kommission laut Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, ist aufgehoben.

13)
Die Absätze 3/bis, 3/ter und 3/quater wurden eingefügt durch Art. 59 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.
14)
Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 22 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 22, und später ersetzt durch Art. 57 des L.G. vom 15. November 2002, Nr. 14.
15)
Absatz 8 wurde angefügt durch Art. 22 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 22.
16)
Absatz 9 wurde angefügt durch Art. 59 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 6/bis (Ärztekommission laut Artikel 4 des Gesetzes vom 25 Februar 1992, Nr 210)  delibera sentenza

(1) Beim Dienst für Rechtsmedizin des Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Bozen wird die Ärztekommission errichtet, die aus rechtsmedizinischer Sicht feststellt, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen einer Impfung, einer Transfusion, einer Verabreichung von Plasmaderivaten und dem Kontakt mit Blut oder Derivaten während der Ausübung des Dienstes und der dauerhaften Beeinträchtigung der körperlich-geistigen Unversehrtheit oder dem Tod einer Person besteht. Sie ist für das gesamte Landesgebiet zuständig und wird vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebes für drei Jahre ernannt. Die Kommission setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

  1. dem sanitären Leiter - Direktor des Dienstes für Rechtsmedizin des Sanitätsbetriebes oder einem von diesem bevollmächtigten Arzt für Rechtsmedizin, der den Vorsitz führt,
  2. zwei weiteren Fachärzten, darunter ein Facharzt für Infektionskrankheiten und ein Facharzt für Neurologie, bei denen es sich vorzugsweise um Bedienstete von Einrichtungen des Landesgesundheitsdienstes handelt.

(2) Für jedes Kommissionsmitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.

(3) Gegen die Entscheidung der Kommission laut Absatz 1 kann Beschwerde bei der im Artikel 14 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, vorgesehenen Berufungskommission eingereicht werden, die zu diesem Zweck um einen Facharzt für Infektionskrankheiten erweitert wird. Die Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Entscheidung eingereicht werden, andernfalls verfällt sie.

(4) Innerhalb drei Monaten ab Einreichung der Beschwerde muss die Berufungskommission laut Absatz 3 über diese entscheiden. Sie stellt die Entscheidung dem Beschwerdeführer innerhalb von 30 Tagen zu.

(5) Die Ärztekommissionen laut den Absätzen 1 und 3 üben die Zuständigkeiten der staatlichen Kommissionen laut Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 1992, Nr. 210, in geltender Fassung, aus.

(6) Die Funktionsweise der Kommission ersten Grades und der Berufungskommission, beschränkt auf die gemäß vorliegendem Artikel ausgeübten Zuständigkeiten, wird von der Landesregierung festgelegt.17)

massimeBeschluss Nr. 2049 vom 13.08.2009 - Richtlinien im Bereich der Entschädigungen zugunsten von Personen mit irreversiblen Impfschäden und Folgeschäden von Bluttransfusionen und Verabreichung von Hämoderivaten
17)
Art. 6/bis wurde eingefügt durch Art. 12 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 7 (Sprengelkommissionen für Friedhöfe)

(1) Es sind mit Sitz bei den einzelnen Sanitätseinheiten die Sprengelkommissionen für Friedhöfe errichtet, die ein bindendes Gutachten über alle Pläne zur Erweiterung, Verkleinerung oder Auflassung bestehender Friedhöfe und zum Bau neuer Friedhöfe abgeben.

(2) Jede Kommission ist zusammengesetzt aus:

  1. dem Arzt, der für den Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit bei jener Sanitätseinheit verantwortlich ist, in deren Einzugsgebiet sich der betroffene Friedhof befindet, oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem,
  2. dem Direktor des für den Bezirk zuständigen Landesamtes für Raumordnung oder seinem Stellvertreter,
  3. einem Geologen, der dem geologischen Dienst des Landes angehört oder Freiberufler ist; in diesem Fall wird er von seiner Berufskammer namhaft gemacht,
  4. dem Sprengelhygienearzt,
  5. dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister, oder bevollmächtigten Assessor.

(3) Die Kommissionen sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Anwesenden gefaßt.

(4) In Ausübung ihrer technisch-beratenden Tätigkeit ersetzen die Kommissionen den Landesgesundheitsrat.

Art. 8 (Allgemeine Bestimmungen für die Beratungsorgane des Landes)

(1) Schriftführer der Kollegialorgane laut Artikel 4, 5 und 6 sind Landesbeamte, die wenigstens der VI. Funktionsebene angehören.

(2) Die Kollegialorgane laut Artikel 4 bis 7 werden von der Landesregierung ernannt und bleiben für die Dauer der Legislatur, in der sie ernannt worden sind, im Amt.

(3) Die Zusammensetzung der Kollegialorgane laut Artikel 4 bis 6 muß dem Sprachgruppenverhältnis laut letzter Volkszählung in Südtirol entsprechen, wobei die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe zu gewährleisten ist.

(4) Die Zusammensetzung der Sprengelkommissionen laut Artikel 7 muß dem Sprachgruppenverhältnis im Einzugsgebiet der jeweiligen Sanitätseinheit laut letzter Volkszählung entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe.

(5) Die Vorsitzenden der Kollegialorgane laut Artikel 4 bis 7 können bei der Behandlung spezieller Fragen den Rat externer Fachleute einholen.

(6) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern der Kollegialgorgane laut Artikel 4 bis 7 werden die Vergütungen einschließlich der Außendienstvergütungen gezahlt, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes für die Mitglieder der Sanitätskommissionen für die Feststellung der Zivilinvalidität vogesehen sind.18)

18)
Art. 8 wurde geändert durch Art. 17 Absatz 1 und Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 22, und durch Art. 12 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10; die Bestimmung des Absatzes 6 wird ab 1. Juni 1994 angewandt (Art. 17 Absatz 2 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 22.

IV. Abschnitt
Zuständigkeiten der Sanitätseinheiten

Art. 9 (Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit)

(1) Die Sanitätseinheiten nehmen ihre Aufgaben und Befugnisse im Bereich Hygiene und Gesundheit durch den Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit wahr.

(2) Der Dienst wird von einem Arzt im höchsten Funktionsrang in den Bereichen Hygiene, Epidemiologie und öffentliche Gesundheit geleitet. Hat kein Anwärter auf die Stelle diese Voraussetzung, so kann die Sanitätseinheit die Aufgaben eines Verantwortlichen provisorisch einem anderen Arzt zuweisen, der möglichst in Hygiene spezialisiert sein muß.

(3) Bei unmittelbarer Gefahr trifft der Verantwortliche des Dienstes oder der Sprengel-Hygienearzt die provisorischen Schutzmaßnahmen und schlägt dem Bürgermeister oder dem Landeshauptmann vor, die in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen zu treffen. Die Schutzmaßnahmen sind hinfällig, wenn sie nicht innerhalb der darauffolgenden 72 Stunden vom Bürgermeister oder Landeshauptmann bestätigt werden.

(4) Die Sanitätseinheiten gewährleisten einen Bereitschaftsdienst für allfällige Noteinsätze durch das Aufsichts- und Inspektionspersonal.

(5) Der Bereitschaftsdienst kann die Mitarbeit von Vertragsärzten sowie der Ärzte in Anspruch nehmen, die in den Landesstellenplänen des Personals des Gesundheitsdienstes eingestuft sind.

(6) In bezug auf die Zuständigkeit laut Absatz 1 und Artikel 10 werden die Aufgaben, die von der Ordnung des Leichen- und Bestattungswesens dem Koordinator der Gesundheitsdienste der Sanitätseinheit zugewiesen werden, vom Verantwortlichen des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit wahrgenommen, der die Mitarbeit des Ärzte- sowie des Aufsichts- und Inspektionspersonals in Anspruch nehmen kann, das ihm unterstellt ist.

(7)19)

19)
Absatz 7 wurde aufgehoben durch Art. 36 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 10 (Aufsicht im Bereich Hygiene und Gesundheit)

(1) Die Aufsicht im Bereich Hygiene und Gesundheit wird vom Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit bei den Sanitätseinheiten ausgeübt, dem auch das Aufsichts- und Inspektionspersonal unterstellt ist.

(2) In Hinsicht auf die Einhaltung der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften werden im einzelnen beaufsichtigt:

  1. Gebäude, Bauwerke und Anlagen im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften,
  2. die Erzeugung, die Handhabung, der Transport, die Lagerung, die Aufbewahrung, die Verabreichung und der Verkauf von Lebensmitteln und entsprechenden Zusatz-, Farb- und Ersatzstoffen sowie der Handel damit,
  3. die Wohnsiedlungen und die allgemein zugänglichen Orte,
  4. öffentliche und private Kindergärten und Schulen jeder Art und Stufe,
  5. die sportliche Betätigung,
  6. die Apotheken, wobei jedoch das Landesgesetz vom 17. November 1988, Nr. 48, aufrechtbleibt;
  7. die Ausübung der Berufe im Gesundheitswesen,
  8. die Werbung im Bereich des Gesundheitswesens,
  9. die Herstellung und Handhabung von medizinischen Hilfsmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Kosmetika sowie der Handel damit,
  10. die öffentlichen und die privaten Gesundheitseinrichtungen, 20)
  11. die Strafanstalten,
  12. die Thermalanstalten und die Betriebe, in denen natürliches oder künstlich angereichertes Mineralwasser gewonnen wird,
  13. die der Öffentlichkeit zugänglichen Fürsorge-, Freizeit- und Sporteinrichtungen,
  14. die Desinfizierung und die Entwesung - einschließlich der Rattenbekämpfung - unabhängig davon, von wem sie ausgeführt wird,
  15. die Herstellung von diätetischen Produkten und Kleinkindernahrung und der Handel damit,
  16. der Krankentransport unter Berücksichtigung der Mittel und der Ausstattung,
  17. die Prophylaxe gegen infektions- und seuchenartige Krankheiten,
  18. die epidemiologischen Erhebungen auf Ortsebene,
  19. die Maßnahmen im Bereich der Gesundheitserziehung,
  20. die Tätigkeiten im Bereich des Leichen- und Bestattungswesens.

(3) Die Dienste für öffentliche Gesundheit bei den Sanitätseinheiten beraten die Landesverwaltung auf Anforderung der Landesräte im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit.

(4)21)

(5) Der Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit bei den Sanitätseinheiten ist für die Beanstandungen, Meldungen und Anzeigen bei den Gerichtsbehörden zuständig, die Übertretungen der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften betreffen.

(6) Der Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit bei den Sanitätseinheiten hat alle Aufgaben in Zusammenhang mit Anfragen zur Überprüfung von Analysen wahrzunehmen, die mit der Lebensmittelherstellung zusammenhängen.

(7) Die Sanitätseinheiten sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben im Lebensmittelbereich mit freiwillig tätigen Konsumentenschutz-Vereinigungen zusammenzuarbeiten und entsprechende Vereinbarungen nach den von der Landesregierung erstellten Musterabkommen zu treffen.

20)
Buchstabe j) wurde ersetzt durch Art. 13 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.
21)
Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 36 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 11 (Mit der Aufsicht beauftragtes Personal)

(1) Das Aufsichts- und Inspektionspersonal der Sanitätseinheiten nimmt zum Schutz der öffentlichen Gesundheit institutionell die gesundheitspolizeilichen Aufgaben und Befugnisse wahr und ist dem Arzt unterstellt, der für den Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit verantwortlich ist.

(2) Im Rahmen des Dienstes, dem es zugewiesen ist, und je nach den ihm zugeteilten Aufgaben und Befugnissen nimmt das Aufsichts- und Inspektionspersonal im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften auch die Aufgaben und Befugnisse eines Amtsträgers der Gerichtspolizei wahr.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse eines Amtsträgers der Gerichtspolizei werden auch von den Bediensteten wahrgenommen, die mit solchen Aufsichts- und Inspektionsaufgaben im Bereich der Hygiene, der öffentlichen Gesundheit und der Veterinärpolizei betraut sind, wofür das Doktorat Voraussetzung ist.

(4) Dem in den Absätzen 2 und 3 genannten Personal wird von der Sanitätseinheit, der sie angehören, ein Erkennungsausweis ausgestellt, in dem der Rang und die Aufgaben angegeben sind. Der Ausweis ist fünf Jahre lang gültig, sofern das Arbeits- oder Dienstverhältnis nicht vorher unterbrochen wird.

(5) Aufgrund der Namhaftmachung der Sanitätseinheiten beantragt der Landeshauptmann, daß der Regierungskommissar das Personal, dem Aufsichts- und Inspektionsaufgaben im Gesundheitswesen zugewiesen werden, mit den Aufgaben und Befugnissen eines Amtsträgers der Gerichtspolizei betraut.

(6) Mit dem in den Absätzen 4 und 5 beschriebenen Verfahren werden die Aufgaben und Befugnisse eines Amtsträgers der Gerichtspolizei auch den Fachkräften übertragen, die als Hundefänger tätig sind.

Art. 12 (Anzeige- und Meldepflicht)

(1) Alle Meldungen und Mitteilungen in Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit, die bisher an öffentliche Organe oder Ämter zu richten waren, welche mittlerweile nicht mehr diese Aufgaben wahrnehmen, oder mit Gesetz abgeschafft worden sind, sind an den jeweils zuständigen Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit bei den Sanitätseinheiten zu richten.

(2) Alle namentlichen Meldungen in Zusammenhang mit Infektionskrankheiten sind dem für das Gebiet zuständigen Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit bei den Sanitätseinheiten zu übermitteln, wobei die Kosten zu Lasten der Sanitätseinheit gehen.

(3) Die Sanitätseinheiten sind verpflichtet, zum Zwecke einer Zusammenarbeit die Grenzgesundheitsämter über alles zu unterrichten, was für die internationale Prophylaxe und öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 3 des Dekretes des Gesundheitsministers vom 2. Mai 1985 relevant ist.

Art. 13 (Hygieneärzte in den Sprengeln)

(1) Die Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Hygiene und öffentlichen Gesundheit und in der Rechtsmedizin werden in Rahmen eines Sprengels, einer oder mehrerer Gemeinden eines Sprengels oder mehrerer Sprengel von Ärzten wahrgenommen, die von der Sanitätseinheit ernannt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ärzte nehmen den Rang eines Sprengel-Hygienearztes ein und sind dem Verantwortlichen des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit der Sanitätseinheit unterstellt. Sie haben Anspruch auf die Entschädigung laut Artikel 2 des L.G. vom 22. November 1988, Nr. 51.

(3) In der Durchführungsverordnung, die innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen ist, werden die Richtlinien für die Erstellung der Rangordnungen zur Erteilung der Aufgaben und Befugnisse eines Sprengel-Hygienearztes festgelegt.

(4) In den Kollegialorganen und bei der Beratungstätigkeit, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, wird der Gemeindeamtsarzt durch den Sprengel-Hygienearzt ersetzt.

Art. 14 (Aufgaben und Befugnisse der Sprengel in den Bereichen Hygiene und Rechtsmedizin)  delibera sentenza

(1) Der Sprengel-Hygienearzt:

  1. hat die Aufsicht über die Hygiene in Gebäuden, Wohnsiedlungen und allgemein zugänglichen Einrichtungen,
  2. nimmt aufgrund von Meldungen seitens der Bürger oder auf Anforderung des Bürgermeisters Voruntersuchungen bei nachgewiesenen hygienischen Mißständen vor und teilt das Ergebnis dem Bürgermeister oder dem Verantwortlichen des Dienstes mit, wenn Schutz- oder Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden müssen,
  3. nimmt Lokalaugenscheine vor und gibt bezüglich Hygiene und Gesundheit Gutachten für die Erteilung von Bewilligungen, Unbedenklichkeitserklärungen, Erlaubnissen und ähnlichen Maßnahmen ab, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen sind,
  4. sorgt für die Prophylaxe gegen seuchenartige Krankheiten, einschließlich der Pflicht- und der empfohlenen Impfungen, wobei er die Mitarbeit der Fachkräfte der Funktions- und Organisationseinheit "Territorium und zonale Dienste" in Anspruch nimmt,
  5. benachrichtigt den Verantwortlichen des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit, wenn die Gefahr einer Epidemie besteht und koordiniert die Sammlung von Informationen über die epidemiologischen Merkmale des ihm zugewiesenen Gebietes,
  6. beaufsichtigt die schulischen Einrichtungen und Ausstattungen, einschließlich der Heime und Ausspeisungen, sowie die Kolonien und Zeltlager und alle für die Allgemeinheit bestimmten Veranstaltungen und Tätigkeiten,
  7. sorgt für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit dem Leichen- und Bestattungswesen, einschließlich der Leichenschau,
  8. stellt die rechtsmedizinischen Bescheinigungen und Zeugnisse aus,
  9. stellt die ärztlichen Bescheinigungen in Zusammenhang mit dem Führerschein aus, sofern es sich nicht um solche handelt, für die die Landeskommission zuständig ist,
  10. bewertet zum Zwecke der Prophylaxe von seuchenartigen Infektionskrankheiten und statt der Erneuerung des in Artikel 14 Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes vom 30. April 1962, Nr. 283, und in der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehenen Gesundheitsausweises jene Maßnahmen, die der Verantwortliche der Lebensmittelindustrie im Rahmen der Eigenkontrolle in bezug auf die Hygiene des Personals im Sinne von Artikel 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 26. Mai 1997, Nr. 155, getroffen hat und die für die Gewährleistung der Sicherheit und Bekömmlichkeit der Lebensmittel notwendig sind, oder, falls die genannte Eigenkontrolle nicht vorgesehen ist, jene Hygienemaßnahmen, die der Inhaber des Gesundheitsausweises ergriffen hat. Die Kriterien für die Bewertung werden von der Landesregierung festgelegt.22)

(2) Der Sprengel-Hygienearzt kann im Einvernehmen mit dem für den Dienst Verantwortlichen die Mitarbeit des Aufsichts- und Inspektionspersonals der Sanitätseinheit in Anspruch nehmen.

(2/bis) Bei Abwesenheit oder Verhinderung kann der Verantwortliche des Dienstes für öffentliche Hygiene und Gesundheit den Sprengelhygienearzt in der Ausübung der Funktionen laut Absatz 1 ersetzen; er kann auch einen anderen Sprengelarzt mit dieser Funktion betrauen. 23)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 367 del 30.07.2004 - Patente di guida - revisione - motivazione deve essere esauriente - nessun automatismo collegato ad incidente stradale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 338 del 08.07.2004 - Patente di guida - revisione - motivazione - generico riferimento a parere commissione tecnica
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 317 del 30.06.2004 - Patente di guida - revisione - insufficienza di un generico riferimento a parere commissione tecnica
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 308 del 25.06.2004 - Patente di guida - dipendenza da alcool o stupefacenti - giudizio di inidoneità per rischio di recidiva
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 267 vom 17.05.2004 - Straßenverkehr - Führerschein - Anordnung der Revisionsprüfung - Begründungspflicht
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 416 del 29.09.2003 - Circolazione stradale - patente di guida - revisione - occorre motivazione esauriente - ipotesi di incidente stradale - collegamento automatico con provvedimento di revisione - insussistenza
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 213 del 20.05.2003 - Patente di guida - revisione - necessità di motivazione adeguata
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 210 del 20.05.2003 - Patente di guida - revisione a seguito di incidente stradale - occorre esauriente motivazione
22)
Buchstabe j) wurde eingefügt durch Art. 42 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.
23)
Absatz 2/bis wurde angefügt durch Art. 23 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 22.

Art. 14/bis (Verbot der Benutzung von Bräunungsgeräten für Minderjährige)

(1)  Minderjährige dürfen keine Bräunungsgeräte mit ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios oder ähnlichen öffentlich zugänglichen Einrichtungen benutzen, es sei denn, sie können eine ärztliche Verschreibung vorweisen.

(2) Die Betreiber der Einrichtungen laut Absatz 1 müssen das Verbot an einer gut sichtbaren Stelle innerhalb der Einrichtung aushängen.

(3) Die Betreiber der Einrichtungen laut Absatz 1, die nicht für die Einhaltung des Verbotes gemäß den Absätzen 1 und 2 sorgen, unterliegen einer Verwaltungsstrafe von 200,00 Euro bis 1.200,00 Euro.24)

24)
Art. 14/bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.

V. Abschnitt
Zuständigkeiten der Gemeinde

Art. 15 (Örtliche Gesundheitsbehörde)

(1) Der Bürgermeister ist als örtliche Gesundheitsbehörde dafür zuständig, alle Maßnahmen im Bereich der Hygiene und öffentlichen Gesundheit zu treffen, die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Bewilligungen, Genehmigungen oder Vorschriften betreffen; darunter fallen alle Maßnahmen, die vom Amtsarzt oder vom Landesamtsarzt getroffen wurden und nicht in die Zuständigkeit des Landes fallen.

(2) Der Bürgermeister hat im einzelnen:

  1. Verfügungen in Zusammenhang mit obligatorischen ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen und die anschließend erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, wie dies von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist,
  2. Verfügungen in Zusammenhang mit lärmentwickelnden Tätigkeiten nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zu erlassen,
  3. die Betriebserlaubnis für Friseursalons und verwandte Handwerksbetriebe auszustellen,
  4. 25)
  5. Bewilligungen für die Müll- und Abwasserbeseitigung im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften zu erteilen,
  6. die Betriebserlaubnis für gastgewerbliche Betriebe, für Garagen, für Geschäfte, Zimmervermietungen und ähnliches zu erteilen,
  7. Bewilligungen für den Leichentransport von einer Gemeinde in eine andere zu erlassen und andere Maßnahmen im Bereich des Leichen- und Bestattungswesens nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zu treffen,
  8. 26)
  9. 26)
  10. die Erlaubnis für den Verkauf von sanitären Artikeln und medizinisch-chirurgischen Geräten und Vorrichtungen jeder Art zu erteilen,
  11. die Verzeichnisse der Rauschmittel und psychotropen Stoffe laut den einschlägigen Rechtsvorschriften gegenzuzeichnen,
  12. dem Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit bei der Sanitätseinheit alle für die Hygiene und Gesundheit relevanten Vorkommnisse zu melden.

(3) Der Bürgermeister trifft die Maßnahmen in den Bereichen laut Absätzen 1 und 2 nach Einholen des Gutachtens der zuständigen Dienststellen der Sanitätseinheit oder auf deren Vorschlag hin.

(4) Das Personal des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit bei den Sanitätseinheiten teilt dem Bürgermeister alles mit, was mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit im Gemeindegebiet oder mit Not- oder Gefahrensituationen zusammenhängt, und bietet ihm den nötigen Beistand und fachliche Beratung.

25)
Art. 15 Absatz 2 Buchstabe d) wurde aufgehoben durch Art. 48 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
26)
Die Buchstaben h) und i) des Art. 15 Absatz 2 wurden aufgehoben durch Art. 17 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 9.

Art. 16 (Hygieneverordnungen auf Ortsebene)

(1) Die Verordnungen über Hygiene, Gesundheit und Veterinärpolizei werden nach Einholen eines Gutachtens des Verantwortlichen des für das Gebiet zuständigen Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit erlassen.

II. TITEL
Gesundheitsschutz bei sportlicher Betätigung

I. Abschnitt

Art. 17 (Zielsetzung)   delibera sentenza

(1) Der Landesgesundheitsdienst sorgt für die Hygiene und den Gesundheitsschutz bei sportlicher Betätigung sowie für die Gesundheitserziehung in Hinsicht auf körperliche Ertüchtigung und sportliche Betätigung der Bevölkerung zur Förderung, Erhaltung und Wiedergewinnung der körperlichen und geistigen Gesundheit sowie der Vorbeugung gegen gesundheitliche Schäden.

(2) Die Maßnahmen im Bereich des Gesundheitsschutzes bei sportlicher Betätigung betreffen:

  1. die ganze Bevölkerung, was die Förderung der Gesundheitserziehung in Hinsicht auf die körperliche Ertüchtigung und die sportliche Betätigung angeht,
  2. Jugendliche im Entwicklungsalter,
  3. jeden, der zur körperlichen Ertüchtigung, zur Freizeitbeschäftigung oder zur Rehabilitation einen Sport betreibt, der von Sporteinrichtungen, von Gemeinden, von Sportverbänden, von Körperschaften oder Anstalten, die sich für die Förderung des Sports einsetzen, von den Schulorganen oder von anderen öffentlichen Organen organisiert wird,
  4. jeden, der als Amateur, nebenberuflich oder beruflich Wettkampfsport betreibt oder betreiben will.

(3) Die Sanitätseinheiten gewährleisten im Rahmen ihrer Zuständigkeit und nach den Anweisungen des Landesplanes:

  1. die Förderung und die Durchführung der Gesundheitserziehung in Hinsicht auf die Ausübung wettkampfmäßigen Sports,
  2. die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und die Ausstellung des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses in Zusammenhang mit der Ausübung nicht wettkampfmäßigen Sports,
  3. die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und die Ausstellung des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses in Zusammenhang mit der Ausübung wettkampfmäßigen Sports,
  4. die Durchführung von Pflichtimpfungen für Sportler und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigungen,
  5. die gesundheitliche und Hygieneaufsicht über die Sportanlagen für die Allgemeinheit, und zwar unabhängig von den Zutrittsvoraussetzungen, sofern es sich nicht um Privathäuser handelt,
  6. die Dopingkontrolle.
massimeBeschluss vom 9. Dezember 2014, Nr. 1528 - Sportmedizin: ärztliches Zeugnis für Nicht leistungsmäßigen Sport (Ministerialdekret vom 08.08.2014)

Art. 18 (Maßnahmen der Sanitätseinheiten)    delibera sentenza

(1) Die in Artikel 17 erwähnten Maßnahmen werden von den Funktions- und Organisationsbereichen "Hygiene und öffentliche Gesundheit" sowie "Territorium und zonale Dienste"ergriffen.

(2) Der sportmedizinische Dienst hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. die Maßnahmen, die von den Ärzten und Einrichtungen im Bereich des Gesundheitsschutzes bei sportlicher Betätigung ergriffen werden, zu koordinieren und zu fördern,
  2. ärztliche Untersuchungen in Zusammenhang mit der Ausübung wettkampfmäßigen Sports durchzuführen und das entsprechende Tauglichkeitszeugnis auszustellen sowie das Archiv aller tauglichen Sportler und aller Sportverbände mit Sitz im jeweiligen Gebiet zu führen,
  3. ärztliche Untersuchungen durchzuführen und entsprechende Tauglichkeitszeugnisse für Bürger auszustellen, die eventuell von Ärzten geschickt werden, welche für Aufgaben in Zusammenhang mit der Ausübung nicht wettkampfmäßigen Sports zuständig sind,
  4. gezielte Maßnahmen und Beratungen zur Feststellung der Tauglichkeit für bestimmte Sportarten durchzuführen.

(3) Der Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. gesundheitspädagogische Maßnahmen in Zusammenhang mit sportlicher Betätigung zu fördern,
  2. Sportler zu impfen und entsprechende Bescheinigungen auszustellen,
  3. die in Absatz 2 genannten Aufgaben und Befugnisse durchzuführen, wenn die Sanitätseinheit nicht über einen sportmedizinischen Dienst verfügt und sofern es sich nicht um die Durchführung ärztlicher Untersuchungen in Zusammenhang mit der Ausübung wettkampfmäßigen Sports und die Ausstellung der entsprechenden Tauglichkeitszeugnisse handelt.

(4) Die frei gewählten, vertragsgebundenen praktischen Ärzte und Kinderärzte haben im Rahmen der Kollektivabkommen folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Maßnahmen zur Gesundheitserziehung in diesem Bereich zu ergreifen,
  2. ärztliche Untersuchungen in Zusammenhang mit der Ausübung nicht wettkampfmäßigen Sports durchzuführen und entsprechende Tauglichkeitszeugnisse auszustellen.
massimeBeschluss vom 12. April 2016, Nr. 398 - Landesweiter Dienst für Sportmedizin
massimeBeschluss vom 25. November 2014, Nr. 1421 - Errichtung des Registers der Fachärzte, die zur Ausstellung der Tauglichkeitszeugnisse für den Wettkampfsport befähigt sind

Art. 19 (Beschwerden gegen Untersuchungsergebnisse)

(1) Wird festgestellt, daß jemand nicht oder mehr geeignet ist, eine Sportart wettkampfmäßig zu betreiben, so teilt der sportmedizinische Dienst das Untersuchungsergebnis unverzüglich dem Betroffenen mit.

(2) Der Betroffene kann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung bei der Landeskommission laut Artikel 6 Absatz 1 Beschwerde einlegen. Der Kommissionsvorsitzende teilt dem Betroffenen mindestens 15 Tage vorher den Sitzungstermin mit.

(3) Während des Verfahrens kann der Betroffene von einem Arzt seiner Wahl betreut werden.

Art. 20 (Dopingkontrolle)

(1) Der Verantwortliche des gebietsmäßig zuständigen Funktions- und Organisationsbereiches "Hygiene und öffentliche Gesundheit" bei der Sanitätseinheit kann verfügen, daß vor und nach den Wettkämpfen von den Wettkampfteilnehmern Proben von Körperflüssigkeiten abgenommen werden, wobei er damit vorzugsweise Ärzte des sport-medizinischen Dienstes beauftragt.

(2) Die Proben werden den dazu befugten Labors weitergeleitet, die die entsprechenden Analysen nach Benachrichtigung des Betroffenen durchführen; dieser kann bei der Durchführung der Analysen selbst zugegen sein oder einen Fachmann seiner Wahl schicken.

(3) Die Ärzte, die mit der Abnahme von Proben laut Absatz 1 beauftragt werden, sind bei der Ausübung dieser Tätigkeit Amtsträger der Gerichtspolizei im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Oktober 1971, Nr. 1099.

(4) Die Ausgaben für die Untersuchungen und Analysen für Kontrollen, die nicht von Amts wegen angeordnet werden, gehen zu Lasten der Wettkampfveranstalter.

Art. 21 (Pflichten der Veranstalter)

(1) Die Sportverbände dürfen nur dann jemanden als Mitglied einschreiben und ihn an wettkampfmäßigen und nicht wettkampfmäßigen Veranstaltungen teilnehmen lassen, wenn er sich den von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Untersuchungen unterzogen hat und ihm das entsprechende Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wurde.

(1/bis) Für die Ausübung von motorischen Tätigkeiten mit Freizeit- und Erholungscharakter ist keinerlei ärztliche Bescheinigung erforderlich. Als motorische Tätigkeit mit Freizeit- und Erholungscharakter ist jene zu verstehen, welche einzeln oder in Gruppen ausschließlich zu Erholungszwecken durchgeführt wird. Diese Tätigkeit kann auch von verschiedenen Einrichtungen, von Körperschaften und Vereinen, auch wenn sie dem CONI angeschlossen sind, organisiert werden, ohne dass sie dadurch ihren Freizeit- und Erholungscharakter verliert und als Sporttätigkeit angesehen wird.27)

(2) Die Organisatoren von Sportveranstaltungen sind verpflichtet, auf eigene Kosten den Betreuungs- und den Erste-Hilfe-Dienst zu gewährleisten, wie sie in den Ordnungen der gesamtstaatlichen und internationalen Sportverbände oder in einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

(3) Die Organisatoren öffentlich zugänglicher Freizeitsportveranstaltungen sind verpflichtet, auf eigene Kosten den Hygiene- und Erste-Hilfe-Dienst zu gewährleisten.

27)
Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 14 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.

Art. 22 (Fort- und Weiterbildung des Personals)

(1) Um eine angemessene Ausbildung des Personals zu gewährleisten, das in den Bereichen Gesundheitserziehung in Zusammenhang mit körperlicher Ertüchtigung und sportlicher Betätigung, Gesundheitsschutz bei sportlicher Betätigung und Sportmedizin arbeitet, fördert die Landesregierung die Veranstaltung regelmäßiger Fort- und Weiterbildungskurse für interessierte Ärzte und nichtärztliche Fachkräfte sowie von Fortbildungskursen für Ausbilder und Trainer über Gesundheitserziehung und Gesundheitsschutz bei sportlicher Betätigung.

III. TITEL
Rechtsmedizin

I. Abschnitt

Art. 23 (Rechtsmedizinische Tätigkeit)

(1)Der Sanitätsbetrieb übt die rechtsmedizinischen Tätigkeiten über den Dienst für Rechtsmedizin aus. 28)

(2) Der Dienst für Rechtsmedizin hat insbesondere folgende Befugnisse:

  1. Feststellung der allgemeinen und spezifischen Arbeitsfähigkeit und der zeitweiligen krankheits- und unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern im Privatsektor,
  2. Feststellung der allgemeinen und spezifischen Arbeitsfähigkeit sowie der zeitweiligen krankheits- und unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Bediensteten öffentlicher Körperschaften und Anstalten; die Zuständigkeit des Staates laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe z) des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, bleibt unberührt,
  3. Beurteilung der dauernden Invalidität von Bediensteten öffentlicher Körperschaften, einschließlich der Gebietskörperschaften, sowie der Dienstenthebung,
  4. Feststellung der Eignung oder der zeitweiligen oder dauernden Invalidität, die von den Gesetzen oder Verordnungen des Staates, der Region oder des Landes vorgesehen ist, einschließlich jener bezüglich Zivilinvalidität, Behinderung, Recht auf Arbeit für Menschen mit Behinderung, Blindheit und Gehörlosigkeit im Sinne des Landesgesetzes vom 8. April 1998, Nr. 3,
  5. gesundheitliche Betreuung von zivilen Kriegsinvaliden, Dienstinvaliden und anderen geschützten Kategorien im Hinblick auf die Gewährung von Prothesen und Kuraufenthalten,
  6. Feststellung und Bewilligung in Zusammenhang mit Thermalkuren und zusätzlichen Leistungen des Gesundheitsdienstes,
  7. rechtsmedizinische Leistungen, die von der Sanitätsdirektion des Krankenhauses und von den Verantwortlichen der anderen Dienste des Sanitätsbetriebs beantragt werden,
  8. rechtsmedizinischen Leistungen, die von öffentlichen Körperschaften und Anstalten und von Privatpersonen beantragt werden,
  9. jede andere rechtsmedizinische Leistung im öffentlichen Interesse und jede diesbezügliche Bescheinigung, wobei die Zuständigkeiten des Sprengelhygienearztes laut Artikel 14 dieses Gesetzes aufrecht bleiben,
  10. im Bereich des klinischen Risikomanagements, die Durchführung sämtlicher rechtsmedizinischen Tätigkeiten in Bezug auf Schadenersatzforderungen in Fällen medizinischer Berufshaftung. 29)

(3) Im Rahmen des auf Staatsebene einheitlich geltenden Arbeitsabkommens für das Personal der Gesundheitsdienste können die Ärzte, die dem rechtsmedizinischen Bereich der Sanitätseinheit zugeteilt sind, auf Antrag rechtsmedizinische Leistungen für Privatpersonen, Versicherungsgesellschaften, Betriebe und öffentliche und private Körperschaften, und Anstalten erbringen.

(4) Innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet die Sanitätseinheit Mitte-Süd für ihr Einzugsgebiet einen rechtsmedizinischen Dienst, der dem Funktions- und Organisationsbereich "Hygiene und öffentliche Gesundheit" angehört. Dem Dienst steht ein ärztlicher Leiter vor, der im Bereich Rechtsmedizin und Versicherungswesen den höchsten Funktionsrang bekleidet; das Plansoll des Dienstes, das mit Beschluß der Sanitätseinheit erstellt wird, besteht aus einer Stelle für den ärztlichen Leiter im genannten Rang und anderen Stellen, die vom Plansoll des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit genommen werden. Der Dienst kann von der Landesregierung auch mit überörtlichen Zuständigkeiten betraut werden.

28)
Art. 23 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.
29)
Art. 23 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 24. Mai 2016, Nr. 10.

Art. 24 (Feststellung der Vereinbarkeit von Invalidität und Arbeitsplatz)

(1) Die in Artikel 20 des Gesetzes vom 2. April 1968, Nr. 482, über die Pflichteinstellung von Invaliden vorgesehene Ärztekommission wird von der Sanitätseinheit Mitte-Süd ernannt; sie ist für ganz Südtirol zuständig und ist zusammengesetzt aus:

  1. einem Arzt des rechtsmedizinischen Dienstes der Sanitätseinheit Mitte-Süd als Vorsitzendem,
  2. einem Arzt des überörtlichen arbeitsmedizinischen Dienstes,
  3. einem von den Arbeitgeberverbänden namhaft gemachten Arzt,
  4. einem Arzt, der von den Vereinigungen, Hilfswerken, Körperschaften oder Anstalten laut Artikel 15 des Gesetzes Nr. 482/1968, und von ähnlichen Einrichtungen in Südtirol namhaft gemacht wird,
  5. einem Arzt, der vom überörtlichen Rehabilitationszentrum für physisch und psychisch Behinderte namhaft gemacht wird,
  6. einem Facharzt für Neurologie oder Psychiatrie, wenn es sich um psychisch Kranke handelt.

(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu ernennen; Schriftführer ist ein Bediensteter der Sanitätseinheit. Die Kommission wird alle drei Jahre neu ernannt. Werden die Vertreter laut Absatz 1, Buchstaben c), d) und e) nicht innerhalb von 60 Tagen ab der entsprechenden Anforderung namhaft gemacht, so nimmt die Sanitätseinheit unter Berücksichtigung der eventuell eingetroffenen Namhaftmachungen von Amts wegen die Ernennung vor.

(3) Der Arbeitnehmer kann zur Untersuchung einen Arzt seiner Wahl beiziehen.

Art. 24/bis (Ärztliche Überprüfungskommission)

(1) Beim Dienst für Rechtsmedizin des Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Bozen wird die ärztliche Überprüfungskommission errichtet.

(2) Diese Kommission ist für die Feststellung der vollständigen und dauerhaften Erwerbsunfähigkeit, die Feststellung der Abhängigkeit einer Krankheit von dienstlichen Ursachen und die Gewährung einer angemessenen Entschädigung für die Bediensteten der öffentlichen Verwaltungen in Südtirol zuständig.

(3) Die Kommission ist zusammengesetzt aus einem Facharzt für Rechtsmedizin und Versicherungswesen, einem vom nationalen Fürsorgeinstitut für Angestellte der öffentlichen Verwaltung ("INPDAP") ernannten Arzt, einem Facharzt für Orthopädie und einem Facharzt für Neurologie/Psychiatrie.

(4) Den Vorsitz führt der sanitäre Leiter - Direktor des Dienstes für Rechtsmedizin des Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Bozen oder ein von diesem bevollmächtigter Arzt für Rechtsmedizin.

(5) Die Kommission wird vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebes der Autonomen Provinz Bozen ernannt und bleibt drei Jahre im Amt.

(6) Für jedes Kommissionsmitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.

(7) Die Funktionsweise der Kommission wird von der Landesregierung festgelegt.

(8) Bei der Untersuchung durch das Ärztekollegium kann das Personal einen Vertrauensarzt beiziehen.30)

30)
Art. 24/bis wurde eingefügt durch Art. 12 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 25 (Beschwerden gegen die Verweigerung der Krankenhausaufenthalte)

(1) Wird die Krankenhausaufnahme verweigert, so können der Kranke, dessen Verwandte oder Begleitpersonen unverzüglich bei dem Verantwortlichen des jeweils zuständigen Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit bei der Sanitätseinheit Beschwerde einlegen; der Verantwortliche entscheidet innerhalb der darauffolgenden zwölf Stunden.

IV. TITEL
Übergangs- und Schlußbestimmungen

I. Abschnitt

Art. 26 (Hygienestandards im Bauwesen)

(1) Die Vorschriften über Hygienestandards in privaten und öffentlichen Wohnbauten, Schulbauten sowie für den Handel, das Handwerk oder die Industrie bestimmten Bauten werden auf Vorschlag des Landesrates für Gesundheitswesen erlassen.

Art. 27 (Ersetzung von Organen im Gesundheitswesen)

(1) Ist in bisher geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen, daß der Landesamtsarzt, der Verantwortliche des Landesdienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit oder deren ärztliche Mitarbeiter von Kollegialorganen des Landes oder auf Ortsebene sind, so werden diese Personen durch andere Ärzte ersetzt, die von der Landesregierung oder vom zuständigen örtlichen Organ namhaft gemacht werden.

(2) Für alle von den bisher geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Gutachten, Vorschläge oder anderen Unterlagen oder Maßnahmen der in Absatz 1 erwähnten Beamten und für die damit zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse ist der Verantwortliche des jeweils zuständigen Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit bei der Sanitätseinheit zuständig.

Art. 28 31)

31)
Ergänzt den Art. 14 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46.

Art. 29 32)

32)
Art. 29 wurde - mit Wirkung 1. Jänner 2001 - aufgehoben durch Art. 2 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.

Art. 30 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46;
  2. Artikel 19 Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 des L.G. vom 7. Dezember 1982, Nr. 39.

(2) Mit Wirkung ab Veröffentlichung der Regelung laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h) sind der Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) und der Absatz 3 desselben Artikels aufgehoben.33)

33)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14. Die Regelung wurde erlassen mit Beschluss der Landesregierung vom 17. Dezember 2007, Nr. 4483.

Art. 31 (Vereinheitlichter Text der Gesetze über die Hygiene)

(1) Die Landesregierung ist befugt, in den Bereichen Hygiene und öffentliche Gesundheit sowie Umweltschutz einen oder mehrere vereinheitlichte Texte der Landesgesetze und der Gesetze des Staates und der Regionen, die im Sinne der Artikel 105 und 106 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, angewandt werden, zu erlassen.

Art. 32 34)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

34)
Omissis.
indice
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ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. November 1989, Nr. 29 
ActionActiong) Landesgesetz vom 13. Jänner 1992, Nr. 1
ActionActionh) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. April 1993, Nr. 12 —
ActionActioni) LANDESGESETZ vom 28. Oktober 1994, Nr. 10 —
ActionActionj) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 10. Februar 1998, Nr. 4 —
ActionActionk) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 22. Juli 1998, Nr. 19
ActionActionl) Landesgesetz vom 3. Juli 2006, Nr. 6
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Mai 2007, Nr. 33
ActionActionn) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. Juni 2007, Nr. 37
ActionActiono) Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 1
ActionActionp) Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Dezember 2012, Nr. 46
ActionActionD Landesgesundheitsplan
ActionActionE Psychische Gesundheit
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ActionActionG - Gesundheitlicher Notstand – COVID-19
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ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis